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Kirchengesetz1#
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
zur Regelung der Dienstverhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD – AG.PfDG.EKD)

Vom 13. Januar 2012

(KABl. S. 132)
geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63), Gesetzesvertretende Verordnung vom 19./20. September 2013 (KABl. S. 250), Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76)
und Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55), 10. Januar 2019 (KABl. S. 77), 16. Januar 2020
(KABl. S. 56), 15. Januar 2021 (KABl. S. 54), 19. Januar 2023 (KABl. S. 64) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu § 2 Absatz 2 PfDG.EKD)

§ 2 Absatz 2 Nummer 3 PfDG.EKD findet keine Anwendung.
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§ 2
(zu § 4 PfDG.EKD)

Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 erfolgt durch die Erklärung der Zustimmung zu dem von der Landessynode beschlossenen Ordinationsvorhalt nach der Ordnung der Agende.
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§ 32#
(zu §§ 9, 31 und 31a PfDG.EKD)

( 1 ) Sexualisierte Gewalt im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes bestimmt sich nach § 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt3#.
( 2 ) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes sind Straftaten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
( 3 ) Abstinenzgebot und Abstandsgebot im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD bestimmen sich nach § 4 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
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§ 44#
(zu § 12 Absatz 1 PfDG.EKD)

Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD dauert der Probedienst zwei Jahre.
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§ 55#
(zu § 14 Absatz 3 PfDG.EKD)

Das Dienstverhältnis auf Probe ist nach dem Wirksamwerden der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch Entlassung beendet. Das Landeskirchenamt stellt den Zeitpunkt der Entlassung fest.
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§ 66#
(zu § 17 Absatz 2 PfDG.EKD)

Die Kirchenleitung entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung einer Anstellungsfähigkeit, der eine Entscheidung nach § 16 Absatz 2 bis 6 PfDG.EKD zugrunde liegt.
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§ 77#
(zu §§ 9 Abs. 2, 19 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen werden, wer das 44. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 3 ) Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis finden sinngemäß Anwendung.
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§ 88#
(zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle geschieht in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche übertragen worden sind, können für eine begrenzte Zeit übertragen werden.
( 2 ) Die Zeit, für die eine Pfarrstelle befristet übertragen wird, muss bei der ersten Übertragung mindestens sechs Jahre betragen. Die Übertragung der Pfarrstelle kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auch für einen von Satz 1 abweichenden Zeitraum befristet oder auf unbegrenzte Zeit verlängert werden.
( 3 ) Landeskirchliche Pfarrstellen werden in der Regel befristet für die Dauer von acht Jahren übertragen. Eine erneute Übertragung der Pfarrstelle ist möglich. Satz 1 gilt nicht für landeskirchliche Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), deren Inhaberinnen und Inhaber vor der Übertragung der Pfarrstelle nicht in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland standen, sowie für landeskirchliche Pfarrstellen im Landeskirchenamt mit Ausnahme der Stellen der persönlichen Referentinnen oder Referenten von Präses, Vizepräses und Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
( 4 ) Landeskirchliche Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), deren Inhaberinnen oder Inhaber bei Übertragung der Pfarrstelle bereits in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, werden in der Regel befristet für die Dauer von sechs Jahren übertragen.
( 5 ) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann auch in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag wahrgenommen werden. Allgemeine kirchliche Aufträge werden in der Regel für die Dauer eines Jahres übertragen.
( 6 ) Die volle Verwaltung der Gemeindepfarrstelle liegt vor, wenn einer ordinierten Pfarrperson durch das Presbyterium mit Zustimmung des Landeskirchenamtes alle Aufgaben und Funktionen übertragen sind, die ansonsten von der die Pfarrstelle innehabenden Person wahrgenommen werden. Die Gemeindepfarrstelle muss zur Wiederbesetzung freigegeben sein. Die übertragenen Aufgaben und Funktionen müssen mindestens 50 % des Dienstumfangs einer Gemeindepfarrstelle mit vollem Dienstumfang betragen.
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§ 8a9#
(zu §§ 25 Abs. 3 und 11 Abs. 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern beträgt 41 Stunden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn ihr Dienst dies erfordert. Überschreitet die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten 44 Wochenstunden, haben Pfarrerinnen und Pfarrer einen Anspruch auf Überprüfung der Regelungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht.
( 3 ) Bei Pfarrdienstverhältnissen im Teildienst gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Verhältnis zum Teildienst herabgesetzt wird.
( 4 ) Das Leitungsorgan des Anstellungsträgers (Leitungsorgan) erlässt für die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstelle die Dienstanweisung, die den Hinweis auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit enthält. Auf der Grundlage der Dienstanweisung schließt das Leitungsorgan mit den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstelle eine Vereinbarung über den Pfarrdienst (Dienstvereinbarung), die die wahrzunehmenden Aufgabenfelder und Bestimmungen zur Erreichung und Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Wahrnehmung dieser Aufgabenfelder enthält. Bei Veränderungen des Dienstumfangs und bei einer sonstigen Veränderung, die Auswirkungen auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit haben (Veränderung), sind die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 anzupassen. Kommt die Dienstvereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach Antritt oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer Veränderung der Pfarrstelle zustande, können die Regelungen nach den Sätzen 2 und 3 auch einseitig durch den Anstellungsträger in der Dienstanweisung getroffen werden. Dienstanweisung und Dienstvereinbarung müssen sicherstellen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach den Absätzen 1 und 3 nicht überschritten wird.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wirkt auf die Schaffung der Regelungen nach Absatz 4 hin. Sie oder er kann bei den Gesprächen zur Schaffung einer Dienstvereinbarung beteiligt werden und ist regelmäßig über den Stand der Gespräche zu informieren. In den Fällen nach Absatz 4 Satz 4 ist bei streitigen Fragen in der Dienstanweisung die Entscheidung der Superintendentin oder des Superintendenten zugrunde zu legen. Die Superintendentin oder der Superintendent genehmigt die Dienstanweisung, sie ist der Kirchenleitung anzuzeigen. Die Superintendentin oder der Superintendent beaufsichtigt die Einhaltung der Dienstanweisung und der Dienstvereinbarung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Gemeindepfarrstellen.
( 6 ) Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen und bei Verbandspfarrstellen eines Verbandes, an dem mindestens ein Kirchenkreis beteiligt ist, genehmigt das Landeskirchenamt die Dienstanweisung.
( 7 ) Bei den Inhaberinnen und Inhabern der landeskirchlichen Pfarrstellen nimmt das Landeskirchenamt die Aufgaben des Leitungsorgans nach Absatz 4 wahr. Satz 1 gilt entsprechend bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst sowie Pfarrerinnen und Pfarrern in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag gemäß § 8 Abs. 5, an die Stelle des Antritts der Pfarrstelle tritt die Einweisung in die Probedienststelle oder die Erteilung des Auftrags.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung, für Superintendentinnen und Superintendenten im Hauptamt sowie für Superintendentinnen und Superintendenten im Nebenamt, die im vollen Dienstumfang freigestellt sind, mit der Maßgabe, dass der Dienstvereinbarung keine Dienstanweisung zugrunde liegt und Absatz 4 Satz 4 keine Anwendung findet. Bei den hauptamtlichen theologischen Mitgliedern der Kirchenleitung nimmt die Kirchenleitung die Aufgaben des Leitungsorgans wahr.
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§ 910#
(zu § 32 PfDG.EKD)

Die Genehmigung nach § 32 Abs. 3 PfDG.EKD obliegt der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder dem dienstaufsichtführenden Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie bei Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), liegt die Zuständigkeit beim Landeskirchenamt.
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§ 1011#
(zu § 35 Absatz 2 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit und ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
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§ 1112#
(zu § 37 PfDG.EKD)

( 1 ) Sind Pfarrerinnen und Pfarrer an der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Pflicht erreichbar zu sein, gehindert, ist die Verhinderung dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft sowie der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder dem dienstaufsichtführenden Superintendenten anzuzeigen. Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), melden die Verhinderung dem Landeskirchenamt. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) melden die Verhinderung der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises, in dem der Auftrag wahrgenommen wird.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können ihren Dienst so einrichten, dass sie einmal im Monat unter Einbeziehung eines dienstfreien Tages an zwei zusammenhängenden Tagen nicht erreichbar sind.
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§ 1213#
(zu § 38 PfDG.EKD)

( 1 ) Für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer kann der Kreissynodalvorstand in begründeten Einzelfällen auf Antrag des jeweiligen Leitungsorgans Ausnahmen von der Pflicht am Dienstsitz zu wohnen (Residenzpflicht) zulassen. Von der Residenzpflicht kann nur abgesehen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  1. die Gewährleistung der Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde und
  2. die Vereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben.
( 2 ) Begründung, Inhalt und Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 1314#
(zu § 39 PfDG.EKD)

( 1 ) Beabsichtigte Änderungen des Personenstandes sowie andere wesentliche Änderungen der persönlichen Lebensumstände sind der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder dem dienstaufsichtführenden Superintendenten anzuzeigen.
( 2 ) Die Absicht der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie eine beabsichtigte Ehescheidung oder eine beabsichtigte Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind ferner dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) § 39 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD findet auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, entsprechend Anwendung.
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§ 1415#
(zu § 41 PfDG.EKD)

( 1 ) Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern erfolgt die Übergabe der in § 41 PfDG.EKD bezeichneten Gegenstände unter Hinzuziehung der Superintendentin oder des Superintendenten oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person.
( 2 ) Soweit die Pflicht zur Herausgabe Hinterbliebene und Erben trifft, nehmen Beauftragte der Anstellungskörperschaft die in § 41 bezeichneten Gegenstände innerhalb von drei Wochen in Empfang. Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 1516#
(zu § 49 PfDG.EKD)

Aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren nach dem Zeitpunkt der Ordination kann Pfarrerinnen und Pfarrern eine Jubiläumszuwendung und Dienstbefreiung gewährt werden. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 1617#
(zu § 54 Abs. 1 PfDG.EKD)

Abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD gelten im Übrigen die Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit sie nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegenstehen und soweit das kirchliche Recht keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 1718#
(zu § 54 Abs. 2 PfDG.EKD)

Mit der Gewährung von Elternzeit ist ein Verlust der Pfarrstelle auch dann nicht verbunden, wenn die Elternzeit für mehr als 18 Monate in Anspruch genommen wird.
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§ 1819#
(zu § 55 Absatz 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben mindestens alle zwei Jahre Anspruch auf ein Mitarbeitendengespräch. Sie sind verpflichtet, an Mitarbeitendengesprächen teilzunehmen.
( 2 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Ausführungsverordnung20#.
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§ 1921#
(zu § 61 PfDG.EKD)

In den Fällen des § 61 Absatz 6 Satz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD werden die Unterlagen dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt.
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§ 2022#
(zu § 58 PfDG.EKD)

Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten sowie beim Landeskirchenamt. Über Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen führt das Landeskirchenamt die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten, in deren Kirchenkreis der besondere Auftrag wahrgenommen wird, sowie beim Landeskirchenamt.
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§ 2123#
(zu § 60 PfDG.EKD)

( 1 ) Die dienstaufsichtführende Superintendentin, der dienstaufsichtführende Superintendent oder das Landeskirchenamt kann die Ausübung des Dienstes untersagen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ist unverzüglich zu unterrichten, wenn es die Ausübung des Dienstes nicht selbst untersagt hat. Es entscheidet innerhalb von drei Wochen über eine etwaige Fortgeltung der Untersagung. Die in § 60 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD geregelte Höchstdauer bleibt unberührt.
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§ 2224#
(zu § 75 PfDG.EKD)

( 1 ) Kurzfristige Beurlaubungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 2 sind solche Beurlaubungen, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreitet.
( 2 ) Über das Belassen der Stelle oder des Auftrages entscheidet das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ist zusätzlich die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes erforderlich.
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§ 2325#
(zu § 79 Absatz 2 PfDG.EKD)

Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen können mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Anstellungskörperschaft in einen allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des § 6 Absatz 5 versetzt werden. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen).
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§ 2426#
(zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 PfDG.EKD führt das Landeskirchenamt auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft der Pfarrerin oder des Pfarrers sowie bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch des Kreissynodalvorstandes Erhebungen durch. Es kann bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch von Amts wegen tätig werden.
( 2 ) Die Betroffenen sind vor der Antragstellung durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich durch den Kreissynodalvorstand und vor dem Beginn der Erhebungen vom Landeskirchenamt zu hören.
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§ 2527#
(zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 PfDG.EKD)

§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 PfDG.EKD findet für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Anwendung.
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§ 2628#
(zu § 80 PfDG.EKD)

( 1 ) Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 80 Absatz 1 PfDG.EKD führt das Landeskirchenamt auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft der Pfarrerin oder des Pfarrers sowie bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch des Kreissynodalvorstandes Erhebungen durch. Es kann bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch von Amts wegen tätig werden.
( 2 ) Die Betroffenen sind vor der Antragstellung durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich durch den Kreissynodalvorstand und vor dem Beginn der Erhebungen vom Landeskirchenamt zu hören.
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§ 2729#
(zu § 97 PfDG.EKD)

§ 97 Absatz 1 Nummer 6 findet keine Anwendung, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Pfarrdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis vereinbart wird.
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§ 2830#
(zu § 88 PfDG.EKD)

Die Antragsaltersgrenze richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen31#.
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§ 2932#
(zu § 101 Abs. 2 PfDG.EKD)

In besonders begründeten Einzelfällen kann die Kirchenleitung Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer zahlen, die die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beantragen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
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§ 3033#

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsverordnungen zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu diesem Kirchengesetz und den jeweils dazu ergangenen Ausführungsverordnungen zu erlassen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstrechts in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) verkündet und trat am 1. Juli 2012 in Kraft
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2 ↑ § 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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4 ↑ bish. § 3 umbenannt in § 4 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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5 ↑ bish. § 4 umbenannt in § 5 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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6 ↑ bish. § 5 umbenannt in § 6 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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7 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 6 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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8 ↑ § 6 Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, § 6 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019, bish. § 7 umbenannt in § 8 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021, Abs. 6 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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9 ↑ § 8a eingefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 64) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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10 ↑ § 7 umbenannt in § 8 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 8 umbenannt in § 9 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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11 ↑ § 9 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 9 umbenannt in § 10 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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12 ↑ § 8 umbenannt in § 10 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 10 umbenannt in § 11 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
§ 11 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 64) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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13 ↑ § 9 umbenannt in § 11 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 11 umbenannt in § 12 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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14 ↑ § 10 umbenannt in § 12 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 12 umbenannt in § 13 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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15 ↑ § 11 umbenannt in § 13 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 13 umbenannt in § 14 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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16 ↑ § 14 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 14 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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17 ↑ § 12 umbenannt in § 14 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 14 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 15 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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18 ↑ § 13 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 15 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 16 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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19 ↑ § 13a eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, § 13a umbenannt in § 15a durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 15a umbenannt in § 16a durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 16a umbenannt in § 18 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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21 ↑ § 19 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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22 ↑ § 14 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 16 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 17 umbenannt in § 20 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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23 ↑ § 15 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 17 umbenannt in § 18 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 18 umbenannt in § 21 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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24 ↑ § 16 umbenannt in § 18 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 18 umbenannt in § 19 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 19 umbenannt in § 22 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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25 ↑ § 16a eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, § 16a umbenannt in § 18a durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 18a umbenannt in § 19a durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 19a umbenannt in § 23 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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26 ↑ § 17 umbenannt in § 19 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 19 umbenannt in § 20 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 20 umbenannt in § 24 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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27 ↑ § 18 umbenannt in § 20 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 20 umbenannt in § 21 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 21 umbenannt in § 25 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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28 ↑ § 19 umbenannt in § 21 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 21 umbenannt in § 22 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 22 umbenannt in § 26 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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29 ↑ § 20 aufgehoben, §§ 21 und 22 umbenannt in §§ 20 und 21 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, § 20 umbenannt in § 22 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 22 umbenannt in § 23 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 23 umbenannt in § 27 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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30 ↑ § 20a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 19./20. September 2013 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, § 20a umbenannt in § 22a durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 22a umbenannt in § 23a durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 23a umbenannt in § 28 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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31 ↑ Nr. 752.
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32 ↑ § 20 aufgehoben, §§ 21 und 22 umbenannt in §§ 20 und 21 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, § 21 umbenannt in § 23 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 23 umbenannt in § 24 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 16. März 2018, bish. § 24 umbenannt in § 29 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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33 ↑ § 25 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, bish. § 25 umbenannt in § 30 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.