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Ausführungsgesetz
zum Kirchengesetz über die
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum KBG.EKD – AG.KBG.EKD)

Vom 11. Januar 2007

(KABl. S. 65)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 91), Gesetzesvertretende Verordnung vom 19./20. September 2013 (KABl. S. 250), Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76), Gesetzesvertretende Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 314) und Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56), 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu §§ 7 und 93 Abs. 1 KBG.EKD1#)
Zuständigkeitsregelungen

( 1 ) Für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die in § 2 KBG.EKD genannte jeweilige Anstellungskörperschaft zuständig. Dies gilt auch für Maßnahmen nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 49 bis 51, 55 bis 58, 63, 70 bis 73 und 83 KBG.EKD.
( 2 ) Zuständige Stelle für Maßnahmen, die Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung.
( 3 ) Zuständige und von der obersten Dienstbehörde beauftragte Stellen für nicht unter Absatz 1 fallende Maßnahmen, die die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten betreffen, ist das Landeskirchenamt.
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§ 22#
(zu §§ 8 Abs. 2a, 16 Abs. 6, 24 und 24a KBG.EKD)

( 1 ) Sexualisierte Gewalt im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes bestimmt sich nach § 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt3#.
( 2 ) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes sind Straftaten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
( 3 ) Abstinenzgebot und Abstandsgebot im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD bestimmen sich nach § 4 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
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§ 34#
(zu § 8 Abs. 3 KBG.EKD)

( 1 ) Das Höchstalter für die Aufnahme in das Kirchenbeamtenverhältnis richtet sich nach dem für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Recht. Über Ausnahmen entsprechend § 14 Abs. 11 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen5# entscheidet bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche das Landeskirchenamt, bei den übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft; in diesen Fällen bedarf die Ausnahmeentscheidung der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Für Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richtet sich das Höchstalter für die Aufnahme in das Kirchenbeamtenverhältnis nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt.
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§ 46#
(zu § 23 KBG.EKD)

In den Fällen des § 23 Absatz 6 Satz 4 Kirchenbeamtengesetz der EKD werden die Unterlagen dem für die Anstellungskörperschaft zuständigen Archiv oder auf Antrag der Anstellungskörperschaft dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt.
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§ 57#
(zu §§ 27a Absatz 2, 54 Absatz 3 Satz 3 KBG.EKD)

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
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§ 68#
(zu § 41 Abs. 2 KBG.EKD)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben mindestens alle zwei Jahre Anspruch auf ein Mitarbeitendengespräch. Sie sind verpflichtet, an Mitarbeitendengesprächen teilzunehmen.
( 2 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Ausführungsverordnung9#.
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§ 710#
(zu § 50 KBG.EKD)
Arbeitszeit, Beurlaubung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf Antrag auch ohne die in § 50 Abs. 1 KBG.EKD genannten Gründe eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Besoldung gewährt werden.
( 2 ) Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung gilt § 50 Abs. 2 und 4 KBG.EKD entsprechend. § 50 Abs. 3 KBG.EKD wird mit der Maßgabe entsprechend angewendet, dass Maßnahmen der Personalplanung und -steuerung der jeweiligen Anstellungskörperschaft Vorrang haben vor den persönlichen Interessen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf oder auf Probe.
( 4 ) Wird Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragt, sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unter Einbeziehung aller beamtenrechtlich relevanten Regelungen auf die Folgen hinzuweisen.
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§ 811#
(zu § 51 KBG.EKD)
Sabbatjahrregelung

( 1 ) § 78b Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG.NRW) findet keine Anwendung.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 78b Abs. 4 LBG.NRW in sinngemäßer Anwendung der Notverordnung zur Regelung eines besonderen eingeschränkten Dienstes für Pfarrerinnen und Pfarrer (Sabbatjahrregelung) vom 29. Mai 1998 bewilligt werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lehrerinnen und Lehrer, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Für diesen Personenkreis gilt § 78b Abs. 4 LBG.NRW mit den landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausführung für Lehrerinnen und Lehrer.
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§ 912#
(zu § 60 ff. KBG.EKD)
Wartestand

Die §§ 60 ff. KBG.EKD finden für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung sind, keine Anwendung.
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§ 1013#
(zu § 60 KBG.EKD)
Wartestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn in ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird und sie deshalb weder weiterverwendet noch versetzt werden können. Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes liegt vor, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
( 2 ) Für die Versetzung in den Wartestand ist das Landeskirchenamt zuständig. Es hat die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und eventuell Beweise zu erheben. Die oder der Betroffene, die oder der Dienstvorgesetzte sowie das Leitungsgremium der Anstellungskörperschaft sind zu hören.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann der oder dem Betroffenen vom Beginn des Verfahrens bis zum Beginn des Wartestandes ganz oder zeitweise die Ausübung des Dienstes untersagen.
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§ 1114#
(zu § 66 Abs. 1 KBG.EKD)
Beginn des Ruhestandes für Lehrkräfte

Fällt bei Professorinnen und Professoren der Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in die Vorlesungszeit, so tritt die Professorin oder der Professor mit Ablauf des letzten Monats dieser Vorlesungszeit in den Ruhestand.
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§ 1215#
(zu § 67 KBG.EKD)

Die Antragsaltersgrenze richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Antragsaltersgrenze für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die jeweilige Schule liegt.
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§ 1316#
(zu § 92 KBG.EKD)
Kirchenbeamtenvertretungen

Bei der Vorbereitung zur Regelung des Rechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Verband kirchlicher Mitarbeiter zu beteiligen.
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§ 1417#
(zu § 93 Abs. 2 KBG.EKD)
Mitwirkung der Aufsichtsbehörde

( 1 ) Die Beschlüsse der jeweiligen Anstellungskörperschaften in Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bedürfen in folgenden Fällen der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. Bestätigung der Ernennung,
  2. Rücknahme der Ernennung (§ 11 KBG.EKD),
  3. Abordnung, Zuweisung und Versetzung (§§ 56 bis 58 KBG.EKD),
  4. Wiederberufung eines Wartestandsbeamten (§ 63 KBG.EKD),
  5. Wiederberufung eines Ruhestandsbeamten (§ 73 KBG.EKD),
  6. Entlassung und Widerruf (§§ 76 bis 83 KBG.EKD).
( 2 ) Die jeweilige Anstellungskörperschaft (§ 2 KBG.EKD) teilt dem Landeskirchenamt mit, welche Beschlüsse sie über Erziehungsurlaub und Freistellung gefasst hat.
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§ 1518#
Ergänzungen des KBG.EKD

( 1 ) Ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht19# sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Kirchenbeamtengesetz der EKD auf Bestimmungen verweist, die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten.
( 2 ) Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsverordnungen zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland, zu diesem Kirchengesetz und den jeweils dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
( 4 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte ist ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes das jeweils geltende Recht für die vergleichbaren Lehrkräfte des Bundeslandes, in dem die kirchliche Schule liegt, sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 5 ) Die Regelungen des Kirchengesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 12. November 1948, geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 3), bleiben unberührt.
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§ 1620#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
( 2 ) Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGKBG) in der Fassung vom 11. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 64), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 104), tritt mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 750.
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2 ↑ § 2 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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4 ↑ § 2 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 2 umbenannt in § 3 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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5 ↑ Nr. 752.
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6 ↑ § 4 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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7 ↑ § 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 3 umbenannt in § 5 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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8 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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10 ↑ § 2 umbenannt in § 4 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 4 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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11 ↑ § 3 umbenannt in § 5 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 5 umbenannt in § 8 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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12 ↑ § 4 umbenannt in § 6 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 6 umbenannt in § 9 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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13 ↑ § 5 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 7 umbenannt in § 10 und Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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14 ↑ § 6 umbenannt in § 8 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 8 umbenannt in § 11 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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15 ↑ § 6a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 19./20. September 2013 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. April 2007, § 6a umbenannt in § 8a durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 8a umbenannt in § 12 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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16 ↑ § 7 umbenannt in § 9 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 9 umbenannt in § 13 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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17 ↑ § 8 umbenannt in § 10 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, in Abs. 1 Nr. 1 Verweis geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 314), bish. § 10 umbenannt in § 14 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021, Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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18 ↑ § 9 Abs. 3 neugefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 91) mit Wirkung ab 1. März 2009, § 9 umbenannt in § 11 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, neuen Abs. 3 eingefügt und die bish. Abs. 3 und 4 umnummeriert in die Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, bish. § 11 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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19 ↑ Siehe hierzu insbesondere die Bestimmungen über Arbeitszeit (Nr. 759) sowie Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Mutterschutz und Elternzeit in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (Nr. 765).
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20 ↑ § 10 umbenannt in § 12 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 16. März 2017, bish. § 12 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.