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Vereinbarung
über den Abschluss von Gestellungsverträgen
für Religionslehrer

Vom 10. Februar 1964

(KABl. S. 45)
geändert durch Vereinbarungen vom 5. Juli 1967 (KABl. S. 142), 11. Juli 1974 (KABl. S. 250)
und 16. Juli 1982 (KABl. S. 222)

zwischen
dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus in Mainz,
und
der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz
(Pfälzische Landeskirche)1#,
vertreten durch ihren Landeskirchenrat,
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch ihre Kirchenleitung.
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zweck der Vereinbarung

( 1 ) Gestellungsverträge für Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen.
( 2 ) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht berührt.
( 3 ) Mit dem Abschluss eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Lande nicht erworben.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Gestellungsverträge zur Erteilung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz.
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II.
Erteilung des Religionsunterrichts

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§ 3
Lehrpersonen

Für die Erteilung von Religionsunterricht können dem Lande Rheinland-Pfalz Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren Bestimmungen einverstanden sind. Die Lehrpersonen müssen mindestens die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung der entsprechenden staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulgattung erfüllen. An Realschulen können auch Lehrpersonen beschäftigt werden, die die Befugnis für die Erteilung von Religionsunterricht an Volksschulen besitzen und die für die Beschäftigung als Religionslehrer an Realschulen geeignet sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
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§ 4
Hauptberufliche Beschäftigung

Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptberuflich erteilt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens mit der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl an staatlichen Schulen beschäftigt wird. Die Bestimmungen für die Beschäftigung von nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen bleiben unberührt.
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§ 5
Stellung des Religionslehrers

( 1 ) Der Religionslehrer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen.
( 2 ) Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Religionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.
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§ 6
Vertretung

Beim Tode oder bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Religionslehrers sorgt die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für eine entsprechende Vertretung.
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§ 6a
Wahrnehmung von besonderen Funktionen

Religionslehrer können im Rahmen der Gestellungsverträge bis zu dem im staatlichen Bereich durch den Landeshaushalt festgelegten Vomhundertsatz für Funktionsstellen mit der Funktion eines Beraters für den Unterricht im Fach Religion oder eines Fachleiters für Religion an Studienseminaren betraut werden, sofern sie die für entsprechende staatliche Lehrer geltenden Voraussetzungen erfüllen; über Ausnahmen von diesen Voraussetzungen entscheidet der Kultusminister.
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III.
Erstattung der Aufwendungen

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§ 7
Grundsatz

Das Land erstattet den Kirchen die für den überstellten Religionslehrer entstandenen Aufwendungen an
  1. Dienstbezügen (Besoldung bzw. Vergütung),
  2. Nebenleistungen,
  3. Versorgung
nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.
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§ 8
Dienstbezüge

( 1 ) Das Land erstattet die Besoldung bzw. die Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, die dem Religionslehrer nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als ein vergleichbarer staatlicher Lehrer der jeweiligen Schulgattung bei entsprechenden Voraussetzungen nach den jeweils geltenden staatlichen Besoldungs- bzw. Vergütungssätzen erhalten würde. Eine Erstattung über die Sätze der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe I a BAT einschließlich zulässiger Zulagen findet nicht statt.
( 2 ) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Stunden- zu der Pflichtstundenzahl. Eine auf persönlichen Gründen (z. B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl mindert die Erstattung nicht.
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§ 9
Nebenleistungen

Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von 5 % des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages abgegolten. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
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§ 10
Versorgung

Das Land erstattet anteilmäßig die Versorgungslasten, soweit sie nicht durch die Erstattung nach § 8 übernommen werden, wenn der Religionslehrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Lande überstellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von 25 % des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages.
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§ 11
Weitergewährung und Wegfall der Erstattung

( 1 ) Die Erstattung wird
  1. beim Tode des Religionslehrers bis zum Ende des Todesmonats,
  2. bei einer Erkrankung oder auf wichtigem Grund beruhenden sonstigen Verhinderung des Religionslehrers bis zum Ende des Monats, der auf den Tag des Beginns der Verhinderung folgt,
weitergewährt, jedoch nicht über die Beendigung des Gestellungsvertrages hinaus. Die Erstattung bzw. Vergütung für eine Vertretung bleibt davon unberührt.
( 2 ) Wenn der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft vom Dienst fernbleibt, fällt die Erstattung für die Dauer des Fernbleibens weg.
( 3 ) Auf die Ferienzeit entfallende Aufwendungen werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien an einer Schule im Geltungsbereich dieser Vereinbarung fortsetzt.
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§ 12
Erstattungsverfahren

( 1 ) Die Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen in doppelter Aufstellung den zuständigen Bezirksregierungen gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zum Ende eines Kalendervierteljahres nachzuweisen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Schule liegt, an der der Religionsunterricht erteilt wird. Wird der Unterricht an mehreren im Bereich verschiedener Bezirksregierungen liegenden Schulen erteilt, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich der Religionslehrer mit der überwiegenden Stundenzahl beschäftigt ist. Bei gleicher Stundenzahl entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus.
( 2 ) Die Bezirksregierung zahlt die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche benannte Kasse.
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IV.
Abberufung des Religionslehrers,
Dauer und Beendigung des Gestellungsvertrages

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§ 13
Vorläufige Abberufung

Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Im Falle der vorläufigen Abberufung kann das Land die Erstattung gemäß den §§ 8 bis 10 zur Hälfte kürzen.
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§ 14
Endgültige Abberufung

( 1 ) Hält das Land die endgültige Abberufung des Religionslehrers für erforderlich, so setzt es sich mit der Kirche ins Benehmen. Das Land kann sodann von der Kirche die endgültige Abberufung des Religionslehrers verlangen, wenn wichtige persönliche oder fachliche Gründe gegen seine weitere Verwendung vorliegen. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden.
( 2 ) Die Erstattung gemäß den §§ 8 bis 10 endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, die auf den Monat folgen, in dem die Abberufung verlangt worden ist. Mit der Abberufung endigt der Gestellungsvertrag.
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§ 15
Form, Dauer und Kündigung des Gestellungsvertrages

Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen.
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V.
Schlussbestimmungen

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§ 16
Inkrafttreten und Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1964 in Kraft.
( 2 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist zum Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
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§ 17
Veröffentlichung

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der beteiligten Kirchen und im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultur2# veröffentlicht.

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1 ↑ Die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) führt jetzt den Namen Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
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2 ↑ Die Vereinbarung ist 1964 im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus S. 202 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt ergibt sich aus der Fundstellenangabe.