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Verordnung
über die Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben im eingeschränkten Dienst in Gemeindepfarrstellen (VOED)

Vom 12. Juli 2002

(KABl. S. 214)
geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132)

Aufgrund des § 13 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 20022# (KABl. S. 88 ff.) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Im eingeschränkten Dienst bleiben die Rechte und Pflichten der Pfarrerin oder des Pfarrers aufgrund der Ordination und nach der Kirchenordnung3# unberührt.
( 2 ) Unberührt bleiben ferner die Rechte und Pflichten aufgrund dienstrechtlicher Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Residenzpflicht und die Pflicht zum Bewohnen einer Dienstwohnung, die Pflicht zur Teilnahme am Pfarrkonvent und das Erfordernis einer Einwilligung vor Übernahme von Nebentätigkeiten.4#
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§ 25#
Umfang pfarramtlicher Aufgaben

( 1 ) Der Umfang der pfarramtlichen Aufgaben ist insbesondere in den Bereichen Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge und Konfirmandenarbeit durch die Dienstanweisung zu regeln. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer am gottesdienstlichen Leben durch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Gemeinde regelmäßig beteiligt ist.
( 2 ) Der Einschränkung des Dienstes entsprechend und unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse können Pfarrbezirke oder Seelsorgebezirke gebildet werden. Der Dienst kann auch unter zeitlichen Gesichtspunkten eingeschränkt werden. Bei zeitlichen Festlegungen gelten folgende Richtwerte pro Woche:
  1. Bei einem Dienstumfang von 50 vom Hundert 3 Tage Dienst.
  2. Bei einem Dienstumfang von 66,6 vom Hundert 4 Tage Dienst.
  3. Bei einem Dienstumfang von 75 vom Hundert 4,5 Tage Dienst.
Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft bestimmt im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die dienstfreien Tage und sorgt für die Sicherstellung der uneingeschränkten pastoralen Versorgung der Gemeinde. Die Regelung zum dienstfreien Tag nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes6# der EKD findet in diesen Fällen keine Anwendung.
( 3 ) Sofern der Dienstumfang nach Tagen bemessen ist, besteht die in § 37 des Pfarrdienstgesetzes der EKD geregelte Verpflichtung, erreichbar zu sein, an den nach Absatz 2 festgelegten dienstfreien Tagen nicht.
( 4 ) Sofern der Dienstumfang nicht nach Tagen bemessen ist, hat das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft die besonderen Belange der Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst durch verbindliche Vertretungsregelungen angemessen zu berücksichtigen.
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§ 3
Beratung

( 1 ) Vor Begründung eines eingeschränkten Dienstes ist dem Landeskirchenamt Gelegenheit zu geben, das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft (§ 24 Abs. 3 PfDG7#) und die Pfarrerin oder den Pfarrer, deren oder dessen Dienst eingeschränkt werden soll, über die dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen einer Verwendung im eingeschränkten Dienst zu informieren.
( 2 ) Erfolgt die Einschränkung des Dienstes im Zusammenhang mit der Übertragung einer Pfarrstelle, muss die Information durch das Landeskirchenamt und die Beratung durch die Superintendentin oder den Superintendenten vor der Übertragung der Pfarrstelle erfolgen.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent berät das Presbyterium bei der Aufstellung der Dienstanweisung. Der Dienstanweisungsentwurf ist dem Landeskirchenamt im Zusammenhang mit der Wahlberatung zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Ist aus dienstlichen oder persönlichen Gründen eine Veränderung des gemeinsamen Dienstes in einer Pfarrstelle gemäß § 69 PfDG beabsichtigt, sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 4
Vertretung

Die Vertretungspflicht ist unter Berücksichtigung des Umfangs des eingeschränkten Dienstes zu ermäßigen.
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§ 5
Fortbildung

Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Für sie gelten darüber hinaus die Ausführungsbestimmungen zur Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den ersten Amtsjahren8# (vier Jahre).
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 701.
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2 ↑ Eine Fassung der Bekanntmachung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 11. Januar 2002 ist bisher nicht verkündet worden. Die auf Seite 88 des Kirchlichen Amtsblattes 2002 verkündete Fassung ist vom 1. März 2002.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Siehe die Pfarrnebentätigkeitsverordnung (Nr. 733).
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5 ↑ § 2 Abs. 2 geändert, Abs. 3 und 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
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6 ↑ Nr. 700.
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7 ↑ Nr. 700.
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8 ↑ Nr. 723.