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Verordnung
über Nebentätigkeiten
von Pfarrerinnen und Pfarrern
(PfNtVO)

Vom 13. Januar 2012

(KABl. S. 132)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. März 2019 (KABl. S. 121)

Aufgrund von § 67 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# erlässt die Landessynode folgende Verordnung2#:
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§ 1
Begriffsbestimmung

( 1 ) Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nicht zu den in der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben der Pfarrerin oder des Pfarrers gehört.
( 2 ) Aufgaben, die nach Artikel 50 der Kirchenordnung3# und nach § 25 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD übertragen werden, sind Teil des Hauptamtes. Ihre Wahrnehmung ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Verordnung.
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§ 2
Genehmigung

( 1 ) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen. Eine Stellungnahme des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft ist beizufügen.
( 2 ) Der Antrag muss Angaben enthalten über
  1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang,
  3. den Auftraggeber und
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung.
( 3 ) Die Genehmigung erlischt bei einem Pfarrstellenwechsel sowie in den Fällen der §§ 77 bis 79 und 81 bis 83 des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
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§ 3
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld und jeder geldwerte Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
( 2 ) Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
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§ 4
Abführungspflicht

( 1 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer für die Nebentätigkeit von ihren pfarramtlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag abzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
( 2 ) Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach Absatz 1 ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit abzuführen, soweit diese den Betrag von 6.000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
( 3 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um die Aufwendungen im Sinne von § 3 Absatz 2 für das Kalenderjahr, soweit diese nicht ersetzt werden und 600 Euro nicht übersteigen. Werden Aufwendungen in höherem Umfang nachgewiesen, so werden für Verpflegung 25 Euro je Kalendertag, für Unterkunft 75 Euro je Übernachtung und für Fahrten die bei Anwendung des kirchlichen Reisekostenrechts ersetzbaren Beträge, mindestens jedoch 600 Euro berücksichtigt.
( 4 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des vollen Dienstumfanges und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
( 5 ) Der abzuführende Betrag ist bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres der Landeskirche zuzuleiten.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
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§ 54#
Ausnahmen von der Abführungspflicht

( 1 ) § 4 Absatz 2 und 3 gilt nicht für Vergütungen für
  1. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
  2. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
  3. die Teilnahme an Prüfungen,
  4. die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
  5. die Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  6. die Tätigkeit als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
  7. die Tätigkeit, die während eines Sonderurlaubs oder einer Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt wird.
( 2 ) Die Abführungspflicht nach § 4 Absatz 2 und 3 gilt auch nicht für Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses gezahlt werden.
( 3 ) Die Abführungspflicht nach § 4 Absatz 2 und 3 gilt ferner nicht, sofern Erwerbseinkommen nach § 16a Absatz 2 Satz 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung auf das Wartegeld anzurechnen ist.
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§ 6
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Landeskirchenamt eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen 1.200 Euro (brutto) übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art und Umfang der Vergütung aufzuführen.
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§ 7
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material der Anstellungskörperschaft

( 1 ) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf sie oder er der Einwilligung der entsprechenden Institution. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
( 2 ) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

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1 ↑ Nr. 700.
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2 ↑ Die Verordnung ist als Artikel 8 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstrechts vom 13. Januar 2012 verkündet worden und zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 5 Abs. 1 Ziffer 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. März 2019 (KABl. S. 121) mit Wirkung vom 16. Mai 2019.