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Ausführungsbestimmungen
über die Gleichstellung anderer Ausbildungen
mit der Ersten oder Zweiten
kirchlichen Verwaltungsprüfung
(Gleichstellungsbestimmungen)

Vom 12. Dezember 1989

(KABl. 1990 S. 3, 50)
geändert durch Veröffentlichung vom 8. September 1997 (KABl. S. 291)

Aufgrund von § 25 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (APrO Verw. I und II) vom 16. November 1989 (KABl. S. 215)1# erlässt das Landeskirchenamt folgende Ausführungsbestimmungen:
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§ 1
Prüfungen aufgrund gleichwertiger Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

( 1 ) Prüfungen im Sinne des § 25 Abs. 1 APrO Verw. I und II können nur dann als gleichwertig angesehen werden, wenn
  1. bei Prüfungen nach anderen Verwaltungsausbildungen in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland der Gesamtumfang der Stundenzahlen des Stoffverteilungsplanes mindestens dem der APrO Verw. I und II entspricht,
  2. bei Prüfungen nach staatlichen oder kommunalen Verwaltungsausbildungen des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen (inneren) Verwaltung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes der Gesamtumfang der Stundenzahlen des Stoffverteilungsplanes mindestens dem der APrO Verw. I und II entspricht.
Bei der Ermittlung der Stundenzahlen werden nur Ausbildungen für die Laufbahnprüfung des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen (inneren) Verwaltung berücksichtigt.
( 2 ) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 ist der zum Zeitpunkt der Ablegung der gleichzustellenden Prüfung jeweils geltende Stoffverteilungsplan maßgebend.
( 3 ) Über die Gleichstellung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die nach Absatz 1 gleichgestellten Ausbildungen werden vom Landeskirchenamt veröffentlicht.
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§ 2
Gleichstellungsausschuss, Verfahren

( 1 ) Über die Gleichstellung gemäß §§ 4 und 5 entscheidet ein Ausschuss, der für die Dauer von vier Jahren im Benehmen mit dem Rheinischen Verband der Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Verwaltungsdienst vom Landeskirchenamt berufen wird. Ihm gehören zwei Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, darunter der Dezernent für Verwaltungsausbildung, sowie zwei Mitarbeiter aus dem Bereich der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise an. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
( 2 ) Die Entscheidung über die Gleichstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages der Körperschaft, die die Einstellung des gleichzustellenden Bewerbers anstrebt. Dabei sind die in § 25 Abs. 4 Buchstaben a bis e aufgeführten Unterlagen beizufügen. Weitere Unterlagen können angefordert werden.
( 3 ) Der Gleichstellungsausschuss kann die Entscheidung in besonderen Fällen von einem persönlichen Gespräch mit dem Bewerber sowie Vertretern der antragstellenden Körperschaft abhängig machen.
( 4 ) Die Gleichstellung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen, insbesondere von der Abhaltung eines Kolloquiums vor einem vom Landeskirchenamt entsprechend § 13 APrO Verw. I und II berufenen Prüfungsausschuss mit oder ohne vorherige Anfertigung schriftlicher Arbeiten, abhängig gemacht werden.
( 5 ) Die Gleichstellung kann in besonderen Fällen mit Einschränkungen, insbesondere für ein bestimmtes Arbeitsgebiet, das eine Ausbildung nach der APrO Verw. I und II nicht notwendigerweise voraussetzt, ausgesprochen werden. Eine solche Gleichstellung darf nur ausgesprochen werden, wenn es sich um eine Prüfung nach einer Spezialausbildung handelt, die für das angestrebte Arbeitsgebiet besonders qualifiziert.
( 6 ) Der Gleichstellungsausschuss soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages einschließlich der vollständigen Unterlagen eine Entscheidung treffen. Einladungen nach Absatz 3 kann das Landeskirchenamt vorbereitend aussprechen.
( 7 ) Die antragstellende Körperschaft ist unverzüglich von der Entscheidung des Gleichstellungsausschusses schriftlich mit Angabe von Gründen zu unterrichten.
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§ 3
Grundsätzliche Anforderungen für die Gleichstellung

Die Gleichstellung von Prüfungen nach § 25 Abs. 2 APrO Verw. I und II kann nach Maßgabe der §§ 4 und 5 nur erfolgen, wenn sie im Wesentlichen einer Prüfung nach der APrO Verw. I und II entsprechen und der Bewerber für den kirchlichen Dienst besonders geeignet ist.
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§ 4
Gleichstellung mit der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung

( 1 ) Prüfungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in öffentlichen Verwaltungen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 1 oder 5 erfüllen, können der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn der Bewerber in den letzten acht Jahren vor der Einstellung in den kirchlichen Dienst mindestens drei Jahre in einer seiner Prüfung entsprechenden Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung tätig gewesen ist.
( 2 ) Prüfungen für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in öffentlichen Verwaltungen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, können der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn der Bewerber in den letzten acht Jahren vor der Einstellung in den kirchlichen Dienst mindestens fünf Jahre in einer Verwaltung eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen (inneren) Verwaltung voraussetzt.
( 3 ) Prüfungen für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, können der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren im kirchlichen Dienst in einer Verwaltung eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Anforderungen der Prüfung voraussetzt.
( 4 ) Andere Verwaltungsprüfungen können der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn die Gesamtstundenzahl und die Lernfächer schwerpunktmäßig der Ausbildung für die Erste kirchliche Verwaltungsprüfung entsprechen. Hierbei können auch mehrere abgeschlossene Verwaltungsausbildungen innerhalb der Gesamtstundenzahl zusammengerechnet werden.
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§ 5
Gleichstellung mit der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung

( 1 ) Prüfungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, können mit der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn der Bewerber unmittelbar vor der Einstellung in den kirchlichen Dienst ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren als Beamter eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen (inneren) Verwaltung voraussetzt.
( 2 ) Sind bei einer Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der allgemeinen (inneren) Verwaltung die Voraussetzungen nach Absatz 1 zweiter Halbsatz nicht gegeben, so kann eine Gleichstellung mit der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung grundsätzlich nicht erfolgen. In besonderen Fällen kann eine Gleichstellung mit Auflagen oder Einschränkungen gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 ausgesprochen werden.
( 3 ) Prüfungen für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, können der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden, wenn der Bewerber seit mindestens acht Jahren im kirchlichen Dienst in einer Verwaltung eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Anforderungen der Prüfung voraussetzt.
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§ 62#
Verwaltungsprüfungen der Evangelischen Kirche von Westfalen

( 1 ) Verwaltungsprüfungen, die in der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt wurden, gelten als Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a. Dies gilt nicht, wenn sie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgelegt wurde, die vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 1996 gegolten hat.
( 2 ) Zweite Verwaltungsprüfungen, die in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgelegt wurden, die nach dem 30. April 1988 galt, gelten als Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a, wenn die Teilnahmevoraussetzung für den Verwaltungslehrgang II durch die erfolgreiche Ablegung der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung erfüllt war.
( 3 ) Der erfolgreiche Abschluss des Verwaltungslehrganges I nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 1996 galt, kann im Einzelfall zur Gleichstellung nach § 4 Abs. 3 führen, wenn damit die Teilnahmevoraussetzung für den Verwaltungslehrgang II erworben wurde.
( 4 ) Die Frist nach § 5 Abs. 3 kann für Zweite kirchliche Verwaltungsprüfungen der Evangelischen Kirche von Westfalen in begründeten Einzelfällen verkürzt werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1990 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 980.
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2 ↑ § 6 neu gefasst durch Veröffentlichung vom 8. September 1997 (KABl S. 291).