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Geltungszeitraum von: 09.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.01.2009

Dienstordnung
für das Landeskirchenamt

Vom 8. Januar 1997

(KABl. S. 96)
geändert durch Artikel 18 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112)

Aufgrund von Artikel 204 Absatz 4 der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung für das Landeskirchenamt folgende Dienstordnung beschlossen, die mit Zustimmung der Landessynode vom 8. Januar 1997 in Kraft gesetzt wird.
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I. Die Aufgaben des Landeskirchenamtes

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§ 1

  1. Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.
  2. Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei gemäß der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.
  3. Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.
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§ 2

  1. Die Entscheidungen über die in § 3 genannten Aufgaben werden gemäß dieser Dienstordnung vom Kollegium und in den Abteilungen des Landeskirchenamtes getroffen.
  2. Die Kirchenleitung kann in Fällen, in denen sie Aufgaben auf das Landeskirchenamt übertragen hat, sich die Entscheidung vorbehalten, an sich ziehen oder Maßnahmen des Landeskirchenamtes abändern. Vor der endgültigen Beschlussfassung der Kirchenleitung ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören.
  3. In Fällen von gesamtkirchlicher Bedeutung ist die Entscheidung der Kirchenleitung herbeizuführen.
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§ 3

Soweit durch Gesetz keine anderen Regelungen getroffen worden sind, nimmt das Landeskirchenamt im Auftrage der Kirchenleitung folgende Aufgaben gemäß § 1 Nr. 3 wahr:
  1. Aufsicht über die Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise sowie über die kirchlichen Anstalten und Stiftungen einschließlich der Genehmigung von Vereinbarungen und Satzungen;
  2. Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden und Feststellung zweifelhafter Grenzen;
  3. Errichtung, Verbindung, Freigabe und Aufhebung von Pfarrstellen und Gemeindemissionarsstellen in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen sowie die Mitwirkung bei der Besetzung dieser Stellen;
  4. Sorge zu tragen für die Durchführung der Aus- und Fortbildung der Theologinnen/Theologen, der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die anderen kirchlichen Dienste und die Fort- und Weiterbildung der theologischen und pädagogischen Lehrkräfte für das Fach Evangelische Religionslehre, der evangelischen Lehrerinnen und Lehrer und der Internatserzieherinnen und Internatserzieher sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung für das Fach Evangelische Religionslehre;
  5. Sorge zu tragen für die Durchführung der theologischen Prüfungen und der Prüfungen für die anderen kirchlichen Dienste;
  6. Entscheidungen in Personalangelegenheiten und Dienst- und Fachaufsicht über Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst und die landeskirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; Entscheidungen in Personalangelegenheiten und Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte;
    Ausgenommen ist die Ernennung der stellvertretenden Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter, Dezernentinnen/Dezernenten, der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors und dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, der Leiterinnen/der Leiter der landeskirchlichen Einrichtungen und der Professorinnen/Professoren der Kirchlichen Hochschule, sowie die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Auch alle Entscheidungen über die Einleitung und Durchführung eines Lehrbeanstandungsverfahrens bleiben der Kirchenleitung vorbehalten;
  7. Entscheidungen über die Erteilung der licentia concionandi, die Anordnung der Ordination, die Verleihung der Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt; die Verleihung der Anstellungsfähigkeit für die anderen kirchlichen Dienste, die Bestellung und Anordnung der Ordination der Predigthelferinnen/Predigthelfer, die Beauftragung zum Dienst an Wort und Sakrament für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verleihung der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) für die Erteilung der evangelischen Religionslehre;
  8. Berufung der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren;
  9. Entscheidungen und Genehmigungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts;
  10. Verwaltung einschließlich der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die landeskirchlichen Einrichtungen und Erlass von Satzungen für diese Einrichtungen;
  11. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und der Haushalte der Landeskirche und ihrer Einrichtungen einschließlich der landeskirchlichen Schulen und Internate;
  12. Vertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland im Rechtsverkehr und gegenüber den staatlichen, öffentlichen und kirchlichen Stellen und Verbänden im Rahmen der eigenen Zuständigkeit;
  13. Beratung der Kirchenleitung bei allen Grundsatzentscheidungen im Bereich von schulischer Bildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere hinsichtlich des Religionsunterrichts und des kirchlichen Schulwesens;
  14. Entscheidung über die Zulassung von Lehrbüchern, Richtlinien und Lehrplänen für den Religionsunterricht.
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II. Vizepräses

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§ 4

Die/der Vizepräses ist die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter der/des Präses. Sie/er übernimmt die Aufgabe der/des Präses bei deren/dessen Verhinderung oder aufgrund besonderer Beauftragung. Sie/er hat dafür zu sorgen, dass die theologische Arbeit im Landeskirchenamt koordiniert wird und wichtige theologische Fragen abteilungsübergreifend zur Beratung und zur Entscheidung kommen.
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III. Vizepräsidentin/Vizepräsident

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§ 5

  1. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt. Sie/er ist für eine geordnete Geschäftsführung verantwortlich. Ihr/ihm sind die zentralen Dienste innerhalb des Landeskirchenamtes unmittelbar zugeordnet.
    Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird sie/er durch die Verwaltungsdirektorin/den Verwaltungsdirektor unterstützt.
  2. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident ist zur Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung weisungsbefugt. Aus besonderem Anlass kann die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Einzelfälle mit Zustimmung der jeweiligen Abteilungsleiterin/des jeweiligen Abteilungsleiters einem Mitglied des Kollegiums oder einer Dezernentin/einem Dezernenten zur Bearbeitung zuweisen, sofern die Einzelfälle nicht gemäß der Geschäftsverteilung allgemein geregelt sind.
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IV. Das Kollegium

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§ 6

Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist das Beschlussorgan, das über die in § 8 genannten Aufgaben entscheidet.
  1. Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind:
    die/der Präses und die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung
    theologische und nichttheologische Landeskirchenrätinnen/Landeskirchenräte in der gleichen Zahl wie hauptamtliche Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte.
  2. Dem Kollegium müssen neben der/dem Präses theologische wie nichttheologische Mitglieder in gleicher Anzahl angehören.
  3. Die nichttheologischen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
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§ 7

  1. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist der Kirchenleitung verantwortlich.
  2. Den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führt die/der Präses. In der Regel wird sie/er abwechselnd durch die Vizepräses/den Vizepräses und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten in der Sitzungsleitung vertreten.
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§ 82#

  1. Der Beschlussfassung des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind vorbehalten:
    1. Grundsatz- und Strukturfragen der Landeskirche im Rahmen seiner Aufgaben, einschließlich des Erlasses von Satzungen für landeskirchliche Einrichtungen;
    2. Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden sowie die Feststellung zweifelhafter Grenzen;
    3. Errichtung, Veränderung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen; Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst;
    4. Aufhebung von Beschlüssen nach Artikel 168 der Kirchenordnung;
    5. Entscheidungen über Beschwerden und Widersprüche, soweit diese Entscheidungen nicht der Kirchenleitung oder einem durch die Kirchenleitung berufenen Beschwerdeausschuss vorbehalten sind;
    6. Einleitung und Durchführung von Verfahren gegen kirchliche Amtsträgerinnen/Amtsträger, Entscheidungen in solchen Verfahren, das Einlegen von Rechtsmitteln und Entscheidungen nach Artikel 37 und 38 der Kirchenordnung;
    7. Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin und Pfarrer;
    8. Anordnung der Ordination und die Belassung, der Widerruf und die Wiederbeilegung der Rechte aus der Ordination, soweit nicht in einem Lehrzuchtverfahren andere Entscheidungen getroffen worden sind; Verleihung der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) für die Erteilung evangelischer Religionslehre;
    9. Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Dozentinnen und Dozenten, Studienleiterinnen und Studienleitern landeskirchlicher Einrichtungen, von Pfarrerinnen und Pfarrern in landeskirchlichen Pfarrstellen;
    10. Vorlagen des Kollegiums für die Kirchenleitung und Angelegenheiten, die der Kirchenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden;
    11. Stellungnahmen zu Vorlagen der Abteilungen, die der Kirchenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden;
    12. Geschäftsverteilung im Landeskirchenamt für die Dezernate auf Vorschlag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters;
    13. Delegation auf Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter auf Vorschlag der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter;
    14. Aufstellen des Haushaltsplanes;
    15. Entnahmen aus den Rücklagen der Landeskirche;
    16. Ernennung der geschäftsführenden Bürobeamtinnen/Bürobeamten auf Vorschlag der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten im Benehmen mit der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter.
  2. Bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder gesamtkirchlicher Bedeutung haben die Abteilungen die in ihren Arbeitsgebieten anfallenden Angelegenheiten dem Kollegium zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 9

  1. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Über wichtige Beratungsergebnisse oder Beschlüsse des Kollegiums sind Protokolle zu fertigen. Diese sind jeweils allen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern, Landeskirchenrätinnen/Landeskirchenräten, Dezernentinnen/Dezernenten, dem Öffentlichkeitsreferat und dem Frauenreferat zur Kenntnis zuzuleiten. Ebenfalls erhalten die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung die Protokolle des Kollegiums.
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V. Die Abteilungen

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§ 10

  1. Das Landeskirchenamt ist in sechs Abteilungen gegliedert, die sich aus Referaten (Sachgebieten) zusammensetzen. Mehrere Referate werden durch die Geschäftsverteilung zu Dezernaten zusammengefasst.
  2. Die von der Landessynode gewählten Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte übernehmen entsprechend der Wahl der Landessynode die Leitung einer Abteilung und sind zugleich Dezernentinnen/Dezernenten für die ihnen übertragenen Referate.
  3. Die durch die Kirchenleitung zu stellvertretenden Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern bestellten Landeskirchenrätinnen/Landeskirchenräte gehören dem Kollegium des Landeskirchenamtes an. Sie übernehmen die Aufgaben der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters bei deren/dessen Verhinderung. Zugleich sind sie Dezernentinnen/Dezernenten für die ihnen übertragenen Referate. Sie nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
  4. Zur Erledigung der anfallenden Aufgaben in den Abteilungen werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan den Abteilungen außerdem theologische und nichttheologische Dezernentinnen/Dezernenten zugewiesen. Diese werden von der Kirchenleitung hauptamtlich auf Lebenszeit oder nebenamtlich für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen.
  5. Die nichttheologischen Dezernentinnen/Dezernenten müssen die Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
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§ 11

  1. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter bestimmen die Richtlinien für die Arbeit der Abteilung.
    Sie sind für den Ablauf der Geschäfte und die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Abteilung verantwortlich. Sie werden hierbei von der geschäftsführenden Bürobeamtin/dem geschäftsführenden Bürobeamten ihrer Abteilung unterstützt.
  2. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter versammeln die Dezernentinnen/Dezernenten und die geschäftsführende Bürobeamtin/den geschäftsführenden Bürobeamten regelmäßig zu Abteilungsbesprechungen, bei denen aktuelle Fragen und Grundsatzfragen beraten und gegebenenfalls Beschlüsse gefasst werden.
  3. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sollen Grundsatzfragen und können Vorgänge zur Beratung oder Beschlussfassung für die Abteilungsbesprechung bestimmen.
  4. Werden Beschlüsse gefasst, so sind diese zu protokollieren.
  5. Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter kann die Ausführung von Beschlüssen anhalten und die Sache dem Kollegium des Landeskirchenamtes zur Entscheidung zuweisen.
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§ 12

  1. Die Dezernentinnen/Dezernenten sind für eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer ihnen übertragenen Referate verantwortlich und entscheiden selbstständig für ihre Arbeitsgebiete, soweit die Entscheidung nicht anderen Gremien vorbehalten ist. Den theologischen und juristischen Dezernentinnen/Dezernenten wird auch die Bearbeitung von Kirchenkreisangelegenheiten übertragen.
  2. Eine Entscheidung kann in der Regel erst ausgeführt werden, wenn die anderen Referate, die mitbetroffen sind, beteiligt wurden.
  3. Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter kann die Ausführung einer Entscheidung anhalten und die Sache der Abteilungsbesprechung zur Entscheidung zuweisen.
  4. Die Dezernentin/der Dezernent vertreten ihre Entscheidungsvorschläge, wenn es zu einer Beschlussvorlage im Kollegium des Landeskirchenamtes kommt, selbst.
  5. Die Dezernentinnen/Dezernenten sollen in der Regel zu den Tagesordnungspunkten der Kirchenleitungssitzungen hinzugezogen werden, wenn über Angelegenheiten beraten und entschieden wird, die sie bearbeitet haben.
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§ 13

  1. Zum Aufgabenbereich der theologischen Dezernentinnen/Dezernenten gehören vorwiegend theologische Grundsatzfragen, Personalangelegenheiten, Seelsorgeangelegenheiten und der Verkündigungsauftrag sowie die ihnen besonders zugewiesenen Aufgaben.
  2. Zum Aufgabenbereich der juristischen Dezernentinnen/Dezernenten gehören vorwiegend: Rechtsangelegenheiten, Finanzen, Gesetzes-, Satzungs- und Vertragsrecht sowie Fragen der Organisation.
  3. Die anderen Dezernentinnen/Dezernenten sind zuständig für die Aufgaben, die ihnen speziell oder durch Geschäftsverteilung übertragen worden sind.
  4. Die Bearbeitung von Kirchenkreisangelegenheiten einschließlich der Aufsicht und Betreuung wird einer Theologin/einem Theologen und einer Juristin/einem Juristen zur gemeinsamen Bearbeitung übertragen. Ihnen steht zur Erfüllung dieser Aufgaben ein zentrales Kirchenkreisbüro zur Verfügung.
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§ 14

  1. Jeder Abteilung werden die nach dem Stellenplan des Landeskirchenamtes erforderlichen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und Sekretariate zugewiesen. Auf die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter können Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung delegiert werden.
  2. Die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter der Abteilung sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters oder der Dezernentinnen/Dezernenten gebunden.
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VI. Präsidialkanzlei

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§ 15

  1. Im Landeskirchenamt besteht eine Kanzlei der/des Präses. Der Kanzlei der/des Präses werden das Öffentlichkeitsreferat und das Frauenreferat zugeordnet. Eine Dezernentin/ein Dezernent des Öffentlichkeitsreferates und eine Referentin des Frauenreferates nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kollegiums und der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
  2. Bei Vorlagen an das Kollegium und die Kirchenleitung sind § 8 Absatz 1 k, Absatz 2, § 12 zu beachten. Es ist entsprechend zu verfahren.
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VII. Allgemeine Bestimmungen

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§ 16

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes führt die/der Präses. Die Dienstaufsicht über die Dezernentinnen/Dezernenten und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes führt die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, nach Möglichkeit im Benehmen mit der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 8 Nr. 1 Buchst. d) und f) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.