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Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Gesetz
zur Förderung der vorschulischen Erziehung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975

(ABl. S. 368)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (ABl. S. 750)

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1. Abschnitt
Vorschulische Einrichtungen Begriff, Aufgaben, Vorschulausschuss

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§ 1
Begriff der vorschulischen Einrichtung

( 1 ) Vorschulische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Tageseinrichtungen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe zur Erziehung und Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind. Ausnahmsweise können auch Kinder aufgenommen werden, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Der Besuch der vorschulischen Einrichtung ist freiwillig.
( 3 ) Einrichtungen nach § 4 Abs. 8 des Schulordnungsgesetzes für Kinder im Vorschulalter, die einer besonderen Betreuung bedürfen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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§ 2
Aufgabe der vorschulischen Einrichtung

Aufgabe der vorschulischen Einrichtung ist es:
  1. die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebots zu ergänzen,
  2. alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuerer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,
  3. umweltbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben,
  4. die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen.
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§ 3
Aufgaben des Vorschulausschusses

( 1 ) Bei jeder vorschulischen Einrichtung wird ein Ausschuss gebildet, der die Möglichkeit der Mitwirkung aller Beteiligten gewährleisten soll.
( 2 ) Dem Ausschuss obliegt insbesondere:
  1. das Interesse und das Verantwortungsbewusstsein der Eltern für die vorschulische Erziehung zu wecken und zu fördern,
  2. den Eltern Gelegenheit zur Information und Aussprache sowie die Möglichkeit zur Weiterbildung in Erziehungsfragen des Kindes im Vorschulalter, vor allem in Verbindung mit Einrichtungen der Weiterbildung, mit den Gesundheitsämtern und den Erziehungsberatungsstellen zu geben,
  3. das Verständnis der Öffentlichkeit für die Aufgaben der vorschulischen Einrichtungen zu vertiefen.
( 3 ) Der Ausschuss beschließt über
  1. die Gestaltung der Programme für die Elternbildung (Absatz 2 Nr. 2),
  2. die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder,
  3. die Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2,
  4. die Öffnungszeiten und die Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der vorschulischen Einrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
( 4 ) Im Übrigen soll der Ausschuss bei allen wichtigen Fragen beratend mitwirken. Er soll insbesondere mitwirken
  1. bei der Veranschlagung der Einnahmen, insbesondere der Elternbeiträge, und der Ausgaben der vorschulischen Einrichtung im Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Trägers der vorschulischen Einrichtung,
  2. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan zur Verfügung stehenden Mittel,
  3. bei der Planung von Baumaßnahmen,
  4. bei der Beschaffung von Inventar sowie von Lehr- und Lernmitteln,
  5. vor wichtigen organisatorischen und personellen Änderungen im Betrieb der vorschulischen Einrichtung.
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§ 4
Zusammensetzung des Vorschulausschusses

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses sind
  1. der Leiter der vorschulischen Einrichtung oder dessen Stellvertreter,
  2. ein von den übrigen Sozialpädagogen, Erziehern, Kinderpflegern und Helferinnen aus ihrer Mitte gewählter Vertreter,
  3. drei von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte gewählte Vertreter,
  4. zwei von dem Träger der vorschulischen Einrichtung entsandte Vertreter.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
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§ 5
Wahl zum Vorschulausschuss

( 1 ) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Vertreter werden jeweils im Monat September für die Dauer eines Jahres gewählt. Für jeden Vertreter ist auch ein Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
( 2 ) Wahlberechtigt zur Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind zur Zeit der Wahl die vorschulische Einrichtung besucht. Die Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter ist nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Kinder durch einen Erziehungsberechtigten vertreten ist. Jeder Erziehungsberechtigte hat eine Stimme; die Zahl der Kinder ist unerheblich.
( 3 ) Ein Vertreter der Erziehungsberechtigten scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die vorschulische Einrichtung nicht mehr besucht; in diesem Fall tritt an seine Stelle der gewählte Stellvertreter.
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§ 6
Grundsätze für die Arbeit des Vorschulausschusses

( 1 ) Der Ausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende hat den Ausschuss einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses es beantragen.
( 2 ) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird oder der Ausschuss im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Gäste, insbesondere Vertreter der Grundschule des Einzugsbereichs der vorschulischen Einrichtung, einladen. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass vor allem berufstätigen Vertretern der Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist.
( 3 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Nach jeder Sitzung sollen die Eltern in geeigneter Form über die gefassten Beschlüsse unterrichtet werden.
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§ 7
Arbeitsfähigkeit des Vorschulausschusses

( 1 ) Der Ausschuss ist nicht arbeitsfähig, wenn keine Erziehungsberechtigten in den Ausschuss gewählt werden oder wenn für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen die Beschlussunfähigkeit gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 festgestellt wird. Die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses wird von dem Vorsitzenden oder, wenn ein solcher nicht gewählt ist, von dem Leiter der vorschulischen Einrichtung festgestellt.
( 2 ) Ist der Ausschuss nicht arbeitsfähig, so werden seine Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 von dem Leiter der vorschulischen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger wahrgenommen.
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2. Abschnitt
Plan und Errichtung

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§ 8
Entwicklungsplan

( 1 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport sowie dem Ministerium für Umwelt einen Entwicklungsplan für vorschulische Einrichtungen auf, der alle drei Jahre fortzuschreiben ist.
( 2 ) Der Entwicklungsplan soll für alle Kinder im Vorschulalter (§ 1 Abs. 1) Plätze in vorschulischen Einrichtungen vorsehen.
( 3 ) In dem Entwicklungsplan ist der Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung in Abstimmung mit den Haushaltsplänen und der Finanzplanung des Landes, der in Betracht kommenden Träger sowie der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände vorzusehen. Dabei sind für Gemeinden oder Bezirke mit besonders hohem Bedarf Dringlichkeitsstufen festzusetzen.
( 4 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft fordert die Jugendämter auf, innerhalb einer angemessenen Frist Vorschläge zum Entwicklungsplan einzureichen. Vor Erstellung bzw. Fortschreibung des Entwicklungsplans hört das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege an.
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§ 9
Größe der vorschulischen Einrichtung, sachliche Ausstattung

( 1 ) Jede vorschulische Einrichtung soll in der Regel mindestens zwei Gruppen, jedoch nicht mehr als sechs Gruppen, umfassen. Jede Gruppe soll in der Regel mindestens 20 Kinder, jedoch nicht mehr als 25 Kinder, umfassen.
( 2 ) Bei der baulichen Gestaltung sowie bei der sachlichen Ausstattung der vorschulischen Einrichtung sind die pädagogischen Belange zu berücksichtigen.
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§ 10
Trägerschaft

( 1 ) Das Jugendamt stellt jeweils fest, ob ein Träger der freien Jugendhilfe bereit und in der Lage ist, die geplante vorschulische Einrichtung zu schaffen.
( 2 ) Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe, so hat das Jugendamt die Gemeinden anzuregen, gemäß § 5 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes 1 vorschulische Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Erstreckt sich nach dem Entwicklungsplan das Einzugsgebiet einer vorschulischen Einrichtung auf mehrere Gemeinden und ist nach Feststellung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft ein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe nicht vorhanden, so wirkt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft darauf hin, dass die beteiligten Gemeinden die Errichtung und den Betrieb der vorschulischen Einrichtung im Weg der kommunalen Zusammenarbeit übernehmen.
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§ 11
Baukosten

Baukosten für vorschulische Einrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau sowie für die Ersteinrichtung. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind nicht Baukosten im Sinne dieses Gesetzes.
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§ 12
Finanzierung der Baumaßnahmen

( 1 ) Der Träger stellt einen Finanzierungsplan auf.
( 2 ) Bei vorschulischen Einrichtungen in freier Trägerschaft sind von dem Träger mindestens 30 vom Hundert der Baukosten als Eigenleistungen aufzubringen. Die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, gewährt für diese Einrichtungen einen Zuschuss von mindestens 20 vom Hundert der Baukosten. Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den Baukosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 vom Hundert der Baukosten. Erstreckt sich das Einzugsgebiet der vorschulischen Einrichtung auf mehrere Gemeinden, so soll der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufgebracht werden.
( 3 ) Bei vorschulischen Einrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, gewährt die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, einen Zuschuss von mindestens 30 vom Hundert der Baukosten.
( 4 ) Das Land gewährt dem Träger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans einen Zuschuss in Höhe von mindestens 30 vom Hundert der Baukosten.
( 5 ) Gebietskörperschaften, die einem Gemeindeverband angehören und bei denen Jugendämter errichtet sind, beteiligen sich lediglich als Sitzgemeinde an den anfallenden Kosten; den hierdurch verbleibenden Fehlbetrag übernimmt der Gemeindeverband.
( 6 ) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Baukosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und dass das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestätigt, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt und gegen die Baumaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen.
( 7 ) Träger der freien Jugendhilfe sind dem Land, den Gemeinden und den Gebietskörperschaften, bei denen das Jugendamt errichtet ist, zur anteilmäßigen Rückerstattung gewährter Baukostenzuschüsse verpflichtet, wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer vorschulischen oder schulischen Einrichtung zugeführt wird; der Lauf der Frist beginnt mit der Fertigstellung der Anlage.
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3. Abschnitt
Erziehungsarbeit, Betrieb und Unterhaltung

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§ 13
Erziehungs- und Bildungsarbeit

( 1 ) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der vorschulischen Einrichtung ist der Träger verantwortlich.
( 2 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt Rahmenrichtlinien für die Lernziele, Lerninhalte, Methoden und Arbeitsformen der vorschulischen Einrichtungen, die den Übergang zur Grundschule berücksichtigen.
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§ 14
Personelle Ausstattung

( 1 ) Für jede Gruppe muss mindestens eine Kraft zur Verfügung stehen, wobei insgesamt für die vorschulische Einrichtung mindestens so viele Sozialpädagogen bzw. Erzieher wie Kinderpfleger vorzusehen sind.
( 2 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann auch andere Ausbildungs- und Prüfungsnachweise allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkennen. Das gilt insbesondere für Nachweise, die an Ausbildungseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe erworben werden. Die Anerkennung kann von einer Zusatzausbildung oder Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
( 3 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann Ausnahmen von der in Absatz 1 geforderten personellen Ausstattung zulassen, wenn ein Träger nachweist, dass er entsprechend qualifizierte Kräfte nicht findet.
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§ 15
Modelleinrichtungen

( 1 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann einzelne vorschulische Einrichtungen mit der Erprobung neuer Formen vorschulischer Erziehung beauftragen (Modelleinrichtungen). Eine wissenschaftliche Begleitung ist zu gewährleisten.
( 2 ) Als Modelleinrichtungen kommen nur Einrichtungen in Betracht, die nach ihrer personellen und räumlichen Ausstattung in der Lage sind, den sich aus dem Modellcharakter ergebenden besonderen Anforderungen gerecht zu werden.
( 3 ) Der Träger der vorschulischen Einrichtung muss sich bereit erklären, mindestens drei Jahre nach Auflagen des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu arbeiten.
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§ 16
Fortbildung

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft soll dafür Sorge tragen, dass für die Sozialpädagogen, Erzieher, Kinderpfleger und Helferinnen Einrichtungen zur Fortbildung bestehen.
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§ 17
Gesundheitsvorsorge

( 1 ) Jedes Kind soll vor seiner Aufnahme in eine vorschulische Einrichtung ärztlich untersucht werden. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind hierbei zu beachten.
( 2 ) Für eine regelmäßige ärztliche und zahnärztliche Überwachung sowie jährliche gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen der in der vorschulischen Einrichtung aufgenommenen Kinder ist Sorge zu tragen. Zur Durchführung dieser Untersuchungen – als einer Maßnahme der Gesundheitshilfe – ist die Gesundheitsfachverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Näheres wird durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft geregelt.
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§ 18
Betriebskosten

( 1 ) Betriebskosten einer vorschulischen Einrichtung sind die angemessenen Personal- und Sachkosten.
( 2 ) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der vorschulischen Einrichtung für 1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sozialleistungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das aufgrund von Einzelverträgen zu zahlende Gestellungsgeld, 2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften, 3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung sowie 4. die angemessenen Aufwendungen für die berufsbegleitende Fortbildung der Sozialpädagogen, Erzieher und Kinderpfleger.
( 3 ) Sachkosten sind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten gemäß Absatz 2 und nicht Baukosten gemäß § 11 sind.
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§ 19

( 1 ) Die angemessenen Personalkosten werden durch Eigenleistung des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, der Gemeinde und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind Erziehungsberechtigte während des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli), das dem Beginn der Schulpflicht ihres Kindes unmittelbar vorausgeht, von der Zahlung des Regelbeitrags freigestellt. Bei der Berechnung des Regelbeitrags sind die angemessenen Personalkosten einer bis zu sechsstündigen Betreuung der Kinder pro Tag bei flexiblen Öffnungszeiten zugrunde zu legen. Für die Deckung der Personalkosten einer darüber hinausgehenden Betreuung gilt Absatz 1 uneingeschränkt.
( 3 ) Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 vom Hundert der Personalkosten nicht übersteigt. Hierbei ist in den Fällen des Absatzes 2 der Beitrag der Erziehungsberechtigten um den Regelbeitrag zu verringern. Der Beitragssatz verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie um jeweils 25 vom Hundert. Familien mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim Jugendamt zu stellen; die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, hat unbeschadet ihrer Leistungen nach Absatz 6 dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.
( 4 ) Die Eigenleistung des Trägers soll, soweit es sich nicht um eine vorschulische Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft handelt, in der Regel 13 vom Hundert der Personalkosten decken.
( 5 ) Zu den Personalkosten vorschulischer Einrichtungen, deren personelle Ausstattung den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 vom Hundert zuzüglich der Summe der Regelbeiträge in den Fällen des Absatzes 2. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden vom Land auf Antrag die von ihnen in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge erstattet.
Helferinnen, die bis zum 31. Dezember 1973 in einer vorschulischen Einrichtung eingestellt worden sind, werden in die Förderung wie Kinderpfleger nach § 14 Abs. 1 einbezogen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1978 mindestens zehn Jahre im Dienst eines Trägers einer vorschulischen Einrichtung gestanden haben und noch stehen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
( 6 ) Die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass der nach Erbringung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Leistungen verbleibende Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird; für die Berechnung dieses Betrages gilt der nach Absatz 5 zu gewährende Zuschuss des Landes ungeachtet der Vorschrift des § 20 als in voller Höhe erbracht. Die Gemeinde trägt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hierzu bei. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 7 ) Bei Modelleinrichtungen soll das Land die durch den Modellcharakter verursachten Mehraufwendungen für die Personalkosten übernehmen.
( 8 ) Die Sachkosten sind vom Träger der vorschulischen Einrichtung zu tragen. Bei vorschulischen Einrichtungen in freier Trägerschaft soll die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der Sachkosten beitragen.
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4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 20
Übergangsbestimmungen

Bis zur Erstellung des Entwicklungsplans setzt die Gewährung von Baukostenzuschüssen voraus, dass das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Notwendigkeit der Errichtung feststellt; § 8 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 21
Durchführungsvorschriften

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch Verwaltungsvorschriften 2 insbesondere
  1. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Umwelt und dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, welche Kosten als angemessen im Sinne der §§ 11 und 12 sowie der §§ 18 und 19 anzusehen sind,
  2. die Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 12 und 19 und 3, die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 13) sowie die Fortbildung (§ 16).
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§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.