.

Ausführungsverordnung
zur Bildung des Gesamtausschusses
der Mitarbeitervertretungen (AVO-MVG)

Vom 4. Juli 2025

(KABl. S. 341)

Gemäß § 6 Absatz 8 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG-EKD)1# erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie RWL e.V. - folgende Ausführungsverordnung2#:
####

§ 1
Wahl des Gesamtausschusses

(1) Die Wahlversammlung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Gesamtausschusses innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen sämtlicher Wahlergebnisse aus den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen nach § 6 Absatz 3 AG.MVG-EKD, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Zeitpunkt gemäß § 6 Absatz 4 AG.MVG-EKD, einberufen und bis zur Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person zur Versammlungsleitung.
(3) Die Versammlungsleitung fordert die Mitglieder der Wahlversammlung auf, durch Zuruf Wahlvorschläge abzugeben. Sie nimmt auch schriftlich abgegebene Wahlvorschläge auf. Werden Mitglieder von Mitarbeitervertretungen vorgeschlagen, die der Wahlversammlung nicht angehören oder aus sonstigen Gründen an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, bedarf es deren vorherigen Einverständnisses. Die Dienststellen der verfassten Kirche und die der Diakonie sollen dabei jeweils angemessen vertreten sein.
(4) Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt.
(5) Zu Mitgliedern des Gesamtausschusses sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die weiteren Vorgeschlagenen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt.
(7) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Gesamtausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus dem Gesamtausschuss aus, rückt jeweils das Ersatzmitglied mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 18 MVG-EKD3# entsprechend.
(8) Das Wahlergebnis wird der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Gesamtausschusses, dem Landeskirchenamt und dem Diakonie RWL e.V. mitgeteilt.
#

§ 2
Vorstand und Ausschussvorsitzende

(1) Der Gesamtausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neubildung in geheimer Abstimmung folgende Mitglieder:
- Vorsitzende oder Vorsitzender,
- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
- Schriftführerin oder Schriftführer.
Der Gesamtausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Gesamtausschuss kann Ausschüsse zur Beratung für besondere Aufgaben bilden. Die Ausschüsse entsenden aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied, das als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt.
#

§ 3
Einberufung der ersten Sitzung und Arbeit des Gesamtausschusses

(1) Die erste Sitzung des Gesamtausschusses nach der Neubildung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Ist die Einberufung durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden oder deren Stellvertretung nicht möglich, erfolgt die Einberufung durch das Landeskirchenamt und den Diakonie RWL. Die Sitzung wird bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden von dem ältesten Mitglied des Gesamtausschusses geleitet, das nicht selbst zur Wahl steht.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtausschusses entspricht der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen gemäß § 15 MVG-EKD.
(3) Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen und sachkundige Personen im Zusammenhang der Wahrnehmung seiner Aufgaben beratend hinzuziehen.
(4) Die Arbeit des Gesamtausschusses wird durch das Landeskirchenamt und den Diakonie RWL e.V. unterstützt. Zu diesem Zweck finden mindestens zweimal im Jahr gemeinsame Gespräche statt.
#

§ 4
Regionale Mitarbeitervertreterversammlungen

(1) Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu regelmäßigen regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. Diese dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation der Fortbildung und sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Über den räumlichen Bereich verständigen sich die Mitarbeitervertretungen, sie informieren die Superintendentinnen und Superintendenten sowie die Dienststellenleitungen der rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen. Er umfasst in der Regel mindestens den Bereich eines Kirchenkreises, möglichst den Bereich mehrerer Kirchenkreise. Maßgebend für die räumliche Zuordnung ist der jeweilige Sitz der Dienststellenleitung, im Falle des § 3 Absatz 2 MVG-EKD der Sitz des Dienststellenteiles.
(2) Die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen wählen für die Dauer der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nach § 15 MVG-EKD eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Die Wahl soll in der Weise erfolgen, dass die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers und der Stellvertretung von je einer Mitarbeitenden oder einem Mitarbeitenden der verfassten Kirche und der Diakonie besetzt wird. Die Sprecherin oder der Sprecher lädt zu den Sitzungen ein, ist für die Organisation nach Absatz 1 verantwortlich und leitet die Zusammenkünfte.
(3) Jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung wählt die in die Wahlversammlung für den Gesamtausschuss (§ 6 Absatz 3 AG.MVG-EKD) zu entsendenden Mitglieder. Jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung entsendet so viele Mitglieder wie sie Kirchenkreise umfasst.
(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen treten bis zu zwei Mal jährlich mit dem Gesamtausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.
(5) Den Mitgliedern von Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilnahme an den Sitzungen der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen die notwendige Dienstbefreiung ohne Minderung der Bezüge zu gewähren. Den Sprecherinnen und Sprechern nach Absatz 2 ist für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die notwendige Dienstbefreiung ohne Minderung der Bezüge zu gewähren.
(6) Regionale Mitarbeitervertreterversammlung und Superintendentin oder Superintendent und die Geschäftsführung des regionalen Diakonischen Werkes kommen einmal im Jahr, bei Bedarf häufiger, zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft zusammen.
(7) Sofern keine Regionale Mitarbeitervertreterversammlung besteht, beruft der jeweils zuständige Kirchenkreis in Zusammenarbeit mit dem Gesamtausschuss unverzüglich eine Versammlung der regionalen Mitarbeitervertretungen zur Wahl einer Sprecherin oder eines Sprechers der regionalen Mitarbeitervertreterversammlung ein. Kommt die Bildung einer Versammlung nicht zu Stande, ist nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Versammlung einzuberufen.
(8) Zu den Tagungen der Kreissynode wird die Sprecherin oder der Sprecher der regionalen Mitarbeitervertreterversammlung in der Regel als Gast eingeladen, wenn sie oder er nicht Mitglied der Kreissynode ist.
#

§ 5
Kosten

(1) Zu den Aufgaben des Gesamtausschusses gemäß § 6 Absatz 1 AG.MVG-EKD gehört die Regelung des Einsatzes der im Rahmen des Haushaltes zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 6 Absatz 5 AG.MVG-EKD einschließlich der Kosten der von den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen durchgeführten Fortbildungen.
(2) Die notwendigen Kosten des Informations- und Erfahrungsaustausches in der regionalen Mitarbeitervertreterversammlung tragen die regionalen Dienststellen.

#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die vorstehende Ausführungsverordnung wurde als Artkel 1 zur Neufassung der Ausführungsverordnung zur Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen erlassen und tritt mit Wirkung vom 16. September 2025 in Kraft.
#
3 ↑ 620.1
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER