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Erläuterung zu § 69
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 30.12.2025

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1. Einzelwahl

a) Erster Wahlgang
Vor dem ersten Wahlgang können weitere Wahlvorschläge gemacht werden, sofern durch Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode nichts anderes geregelt ist (§ 69 Absatz 5 KOG).
Sonderregelungen für Wahlvorschläge gibt es etwa bei der Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung (§ 69 Absatz 5 Satz 2 KOG und § 24 GO.LS1#). Auch zur Wahl von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes gibt es abweichende Regelungen in § 69 Absatz 5 KOG und der Mustergeschäftsordnung für die Kreissynoden2#. Die Regelungen dienen der Professionalisierung des Auswahlverfahrens und der Sicherung der Gleichbehandlung aller zur Wahl stehenden Personen.
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
b) Zweiter Wahlgang
Ein zweiter Wahlgang wird erforderlich, wenn die oder der Kandidierende nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Vor dem zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden, sofern durch Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode nichts anderes geregelt ist (für Näheres siehe 1) a)). Die Wählbarkeit der Kandidierenden muss geprüft werden. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so entscheidet das Los. Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt.
c) Stichwahl
Stellen sich nach dem zweiten Wahlgang noch mehr als zwei Kandidierende zur Wahl, wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei einer Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hier genügt anders als bei den anderen Wahlgängen bereits die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wenn das Ergebnis des zweiten Wahlgangs keine Stichwahl ermöglicht (z.B. die Kandidierenden 2 und 3 haben gleich viele Stimmen) kann ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Dies beruht auf einem Votum des Ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen aus dem Jahr 2004 (s.u. ausführlich bei der Gesamtwahl).
Ein Geschäftsordnungsantrag auf Abbruch des Wahlverfahrens kann jederzeit gestellt werden, wenn er in der Geschäftsordnung vorgesehen ist.
d) Besonderheit:
Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl und erhält dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet kein zweiter Wahlgang statt, wenn keine neuen Wahlvorschläge hierfür eingereicht werden und dieselbe Person auch im zweiten Wahlgang allein zur Wahl stünde (§ 69 Absatz 6 Satz 2 KOG). Die Wahl ist dann nach dem ersten Wahlgang beendet. Denn wenn die einzige Kandidatin oder der einzige Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat sie oder er keine Stimmen an eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber verloren. Vor dem ersten Wahlgang sollten die Wähler und Wählerinnen daher darauf hingewiesen werden, dass bei der Wahlaufstellung nur eines Kandidaten oder nur einer Kandidatin und einer darauffolgenden erfolglosen Wahl die Wahl kein zweites Mal durchgeführt wird, wenn keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. Eine neue Wahl kann dann erst auf einer Folgetagung der Synode oder Folgesitzung des Presbyteriums vorgenommen werden. Der Gesetzesregelung lag der Gedanke zugrunde, dass es sinnvoller sei, auf diese Folge bereits vor dem ersten Wahlgang hinzuweisen, als bei erfolgloser Wahl dieselbe Wahl ein zweites Mal durchzuführen.
Werden jedoch nach dem ersten Wahlgang neue Personen vorgeschlagen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, an dem auch die Kandidatin oder der Kandidat aus dem ersten Wahlgang teilnimmt. Bleibt auch im zweiten Wahlgang die Wahl erfolglos (keiner der Kandidaten oder Kandidatinnen erreicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten), findet eine Stichwahl statt (näheres zur Stichwahl unter 1. c)). Der erste Kandidat oder die erste Kandidatin kann nur dann nicht mehr im zweiten Wahlgang teilnehmen, wenn er oder sie im ersten Wahlgang keine einzige Stimme bekommen haben sollte.
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2. Gesamtwahl

Die Gesamtwahl stellt eine Bündelung von Einzelwahlen dar und kann durchgeführt werden, wenn bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen sind. Jede stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Positionen zu vergeben sind. Die Stimmen dürfen nicht auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten gehäuft werden. Die Gesamtwahl findet in geheimer Abstimmung statt.
  1. Erster Wahlgang
    Erreichen mehr Kandidierende die erforderliche Mehrheit als zu besetzende Positionen vorhanden sind, sind die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
    Sollte der Fall eintreten, dass bei der Wahl mehrere Kandidierende die gleiche Stimmenzahl erzielen, gilt folgendes: Wenn das Kandidierende betrifft, die mehr als die Hälfte der Stimmen erzielt haben und noch genug Plätze frei sind, sind sie auf die Plätze gewählt. Wenn dagegen mehrere Kandidierende die gleiche Stimmenzahl (und mehr als die Hälfte der Stimmen) erzielt haben und nur noch ein Platz frei ist, kommt die Wahl im ersten Wahlgang im Blick auf diesen Platz nicht zustande, so dass ein zweiter Wahlgang für diese Position durchzuführen ist.
  2. Zweiter Wahlgang
    Auch der zweite Wahlgang ist wieder im selben Wahlmodus, also als Gesamtwahl durchzuführen, es sei denn, es ist nur noch ein Platz nicht besetzt. Dann folgt notwendigerweise eine Einzelwahl. Sollten beim zweiten Wahlgang nur zwei Kandidierende für einen Platz übrig sein und je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erreichen, entscheidet nach § 69 Absatz 6 Satz 2 KOG das Los. Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt.
  3. Stichwahl
    (1) bei nur einer zu besetzenden Position
    Bei mehr als zwei Vorgeschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hier genügt anders als bei den anderen Wahlgängen bereits die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Nicht geregelt ist der Fall, wenn im zweiten Wahlgang mehr als zwei Kandidierende dieselbe Stimmzahl erreichen oder aus anderen Gründen keine Stichwahl möglich ist (z.B. Kandidat 2 und Kandidatin 3 haben gleich viele Stimmen). Dann ist weder ein Losentscheid nach § 69 Absatz 6 KOG möglich, noch eine Stichwahl nach § 69 Absatz 7 KOG. Nach der Gesetzesbegründung zum (nunmehr aufgehobenen) Verfahrensgesetz hielt der Ständige Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen eine ausdrückliche Regelung dieses Falles nicht für notwendig: "Er vertritt die Ansicht, dass die Wahlhandlung in Ermangelung eines Ergebnisses wiederholt werden muss." (LS 2004 Drs. 06, S. 19) Gemeint ist damit, dass es in diesem Fall quasi einen dritten regulären Wahlgang gibt, der entweder zu einem Ergebnis führt oder die Konstellation so verändert, dass eine Stichwahl möglich ist. Wenn beides nicht eintritt, wird die Wahl beendet. Im Falle eines Geschäftsordnungsantrages auf Abbruch des Wahlverfahrens kann eine Synode auch vor Durchführung eines solchen „dritten Wahlgangs“ entscheiden, ob sie die Wahl bereits an dieser Stelle abbrechen möchte.
    (2) bei zwei oder mehr zu besetzenden Positionen
    Wenn nach dem zweiten Wahlgang mehrere Positionen nicht besetzt werden konnten und es noch mehr Vorgeschlagene als zu besetzende Plätze gibt, findet die Stichwahl zwischen den Kandidierenden, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Die Stichwahl findet zwischen so vielen Kandidierenden statt, dass es eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr als noch zu besetzende Plätze gibt.
    Wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Vorgeschlagenen in die Stichwahl geht (siehe Beispiele oben), wird entsprechend der Auslegung des Ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen ein weiterer Wahlgang durchgeführt, es sei denn, die Synode entscheidet sich zum Abbruch des Wahlverfahrens. Entscheidet sie dies nicht, dann wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, der entweder zu einem Ergebnis oder zur Stichwahl führt. Wenn beides nicht eintritt, wird die Wahl beendet.
    Wenn es nach dem zweiten Wahlgang genauso viele Kandidierende wie noch offene Positionen gibt, kann keine Stichwahl mehr durchgeführt werden.
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3. Blockwahl

Bei einer Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jede oder jeder Stimmberechtigte kann nur für oder gegen den Gesamtvorschlag stimmen. Es besteht keine Auswahlmöglichkeit für oder gegen einzelne Bewerber oder Bewerberinnen. Wegen dieser Einschränkung des Wahlrechts eröffnet § 69 Absatz 4 KOG die Möglichkeit der Blockwahl nur, wenn dies in der Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode vorgesehen ist und kein Widerspruch gegen die Blockwahl erhoben wird.
Bei der Blockwahl entspricht die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu besetzenden Positionen. Die Abstimmung kann offen oder geheim erfolgen.
Den Vorschlag auf Blockwahl macht der Nominierungsausschuss im Zusammenhang mit der Einbringung des Wahlvorschlags. Die Verhandlungsleitung weist darauf hin, dass ein Widerspruch bis zur Wahl möglich ist und auch noch neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im Falle eines Widerspruchs oder eines neuen Wahlvorschlages ist ein Wechsel in die Gesamtwahl oder Einzelwahl vorzunehmen.
Kommt bei der Blockwahl die Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird gemäß § 69 Absatz 4 Satz 5 KOG kein zweiter Wahlgang mehr durchgeführt. Auch eine Stichwahl ist nicht möglich.
Werden nach dem erfolglosen ersten Wahlgang weitere Kandidierende vorgeschlagen, muss in die Gesamtwahl gewechselt werden. Die Gesamtwahl beginnt neu mit einem ersten Wahlgang. Werden keine neuen Kandidierenden vorgeschlagen, ist die Blockwahl beendet.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER