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Erläuterung zu § 18
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 24.11.2025

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Zu Absatz 1:
Bildung von Fachausschüssen und Delegation von Aufgaben

Mit der Bildung von Fachausschüssen kann das Presbyterium die Erledigung von Aufgaben delegieren und sich dadurch entlasten. Gleichzeitig bieten Fachausschüsse Mitgliedern der Kirchengemeinde die Möglichkeit, ihre Erfahrung und Fachkompetenz einzubringen.
Fachausschüsse sind im Unterschied zu Arbeitsgruppen auf Dauer angelegte Ausschüsse, deren Zusammensetzung durch Gesetz vorgegeben ist. Fachausschüsse können mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet oder auch nur zur Beratung eingerichtet werden.
Zur Übertragung von Entscheidungsrechten ist eine Satzung des Presbyteriums erforderlich, sofern es sich nicht nur um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (§ 16 KOG). Die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung richtet sich nach § 67 KOG. Wenn das Presbyterium Entscheidungsrechte auf einen Fachausschuss delegiert, bleibt die Gesamtverantwortung beim Presbyterium (Artikel 14 Absatz 3 KO). Es kann durch Beschluss Entscheidungen jederzeit an sich ziehen und sich in der Satzung insbesondere Einspruchsfristen, Unterrichtungsrechte oder Anwesenheitsvoraussetzungen vorbehalten (§ 16 Absatz 2 KOG).
Die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeitende kann auch durch einfachen Presbyteriumsbeschluss (z.B. auf den Vorsitz eines Fachausschusses) übertragen werden (Artikel 14 Absatz 2 i) KO).
Die früher bestehende Pflicht zur Bildung bestimmter Fachausschüsse ist durch die Landessynode 2025 aus Gründen der Ressourcenschonung und zum Zwecke bedarfsgerechterer Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeit der Presbyterien aufgehoben worden. Die Neuregelung eröffnet den Presbyterien größere organisatorische Flexibilität und Handlungsspielräume bei der innergemeindlichen Aufgabenverteilung und Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer Aufgaben und des Auftrags nach Artikel 1 KO. Fachausschüsse für Gottesdienst und Kirchenmusik, Diakonie, Finanzangelegenheiten sowie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, aber auch andere Fachausschüsse können nach wie vor gebildet werden; allein die generelle Pflicht zur Bildung von Fachausschüssen entfällt.
Die Presbyterien können künftig selbst und den örtlichen Bedürfnissen entsprechend entscheiden, für welche Aufgabengebiete sie Fachausschüsse zu ihrer Entlastung bilden, um damit von einer größeren Kompetenzbreite zu profitieren. Je nach Aufgabenstruktur kann auch ein Zusammenwirken von Presbyterium und zuständiger Kirchmeisterin oder zuständigem Kirchmeister genügen und dadurch die zusätzliche Bildung eines Fachausschusses entbehrlich machen, was wiederum zur Vermeidung von unnötigem Sitzungsaufwand beitragen kann.
Mit der Abschaffung der Pflicht zur Bildung bestimmter gemeindlicher Fachausschüsse ist auch die verpflichtende Bildung eines Fachausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen weggefallen. Um die Beteiligung junger Menschen an der Leitung der Kirchengemeinde auch weiterhin strukturell sicherzustellen, wurde in Artikel 13 Absatz 4 KO eine Regelung zur verpflichtenden Jugendpartizipation ergänzt. Danach sind Kinder und Jugendliche in allen Belangen, die ihre Lebenswelt betreffen, an der Entscheidungsfindung durch einen Fachausschuss oder in vergleichbarer Form zu beteiligen.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen des Presbyteriums kann demnach durch Bildung eines Fachausschusses erfolgen, aber auch in vergleichbarer Form, wie etwa durch die Beteiligung einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach dem Kinder- und Jugendvertretungsgesetz (KJVG)1#, deren Bildung das Presbyterium zu fördern hat. Eine vergleichbare Form der Beteiligung kann nicht nur in der Beteiligung einer Kinder- und Jugendvertretung bestehen. In Betracht kommen auch andere geeignete Beteiligungsformate, etwa eine Befragung junger Gemeindeglieder („100-Stimmen-Befragung“) oder das Einholen von Stellungnahmen der Leitenden kirchlicher Jugendgruppen. Maßgeblich ist, dass die gewählte Beteiligungsform in ihrer Struktur und Zusammensetzung den Grundstandard eines Fachausschusses für die Arbeit mit jungen Menschen wahrt. Dieser Standard bezieht sich insbesondere auf den Kreis der Beteiligten: Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sollen mehrheitlich mit jungen Menschen unter 27 Jahren besetzt sein. Ein alternatives Beteiligungsformat hat dieses Beteiligungserfordernis in funktionaler Weise abzubilden; andernfalls kann es das Äquivalenzgebot nicht erfüllen.
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Zu den Absätzen 2 und 3:
Zusammensetzung der Fachausschüsse

Absatz 2 und 3 bestimmen den Kreis der als Mitglieder in einen Fachausschuss berufbaren Personen.
Nach Absatz 2 berufungsfähig sind Mitglieder des Presbyteriums, an Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme Teilnehmende sowie zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland. Eine Zugehörigkeit zu jener Kirchengemeinde, bei der der Fachausschuss gebildet ist, ist nicht erforderlich; ausreichend ist die Mitgliedschaft in irgendeiner Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland. Berufbar sind auch alle in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Presbyteramt befähigten beruflich Mitarbeitenden einer Kirchengemeinde. Eine Zusammenarbeit von Kirchengemeinden ist dafür nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft in einer anderen Landeskirche ist nicht ausreichend. Das gilt auch für die beruflich Mitarbeitenden der Kirchengemeinde.
Nach Absatz 3 können ferner Mitglieder einer Kirche berufen werden, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), dem Internationalen Kirchen-Konvent Rheinland-Westfalen (IKK) oder einer Internationalen Gemeinde angehört, sofern sie in ihrer jeweiligen Kirche die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes besitzen. Für katholische Vertreterinnen und Vertreter würde beispielsweise gelten, dass sie die Befähigung zum Kirchenvorsteheramt mitbringen müssen. Darüber hinaus müssen sie besondere Erfahrung oder Fachkunde besitzen. Für sie gelten die Altersgrenzen wie für die Mitglieder nach Absatz 2 entsprechend.
Damit wird die Berufung sachkundiger Personen aus dem ökumenischen Umfeld der Gemeinde ermöglicht. Mitglieder nach Absatz 3 sind wie die Mitglieder in § 18 Absatz 2 KOG stimm-berechtigt, können aber nicht in den Ausschussvorsitz berufen werden.
Die Zahl der Mitglieder aus ACK-, IKK und Internationalen Gemeinden in Fachausschüssen ist gedeckelt und soll die der evangelischen Ausschussmitglieder in der Regel nicht überschreiten. Es steht daher in der Verantwortung des Presbyteriums, dafür Sorge zu tragen, dass die Deckelung in der Regel erfüllt wird. Entstehende Schwankungen des Verhältnisses, etwa durch Erreichen der Volljährigkeit minderjähriger Mitglieder oder durch Amtsniederlegungen, müssen nicht durch Abberufungen ausgeglichen werden. Das Presbyterium ist aber gehalten, bei der Berufung auf die Einhaltung der Quote und für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses auf ein angemessenes Verhältnis zu achten. „Geborene“ Mitglieder in Fachausschüssen sind durch das Gesetz nicht vorgesehen. In einer Satzung kann daher nur geregelt werden, dass bestimmte Funktionen vertreten sein sollen, z.B. die Jugendleitung. Um die Entscheidungsfreiheit nachfolgender Presbyterien nicht einzuschränken, kann nur eine Soll-Formulierung verwendet werden: „soll bestehen aus...“.
Fachausschüsse dürfen nicht mehrheitlich aus Ordinierten bestehen. Das gleichberechtigte Zusammenwirken aller Gemeindemitglieder, ob theologisch ausgebildet oder nicht (Priestertum der Gläubigen), ist ein Grundsatz der presbyterial-synodalen-Ordnung.
Die in § 8 KOG geregelten Zugangsbeschränkungen zum Presbyterium gelten nicht für die Mitgliedschaft in Fachausschüssen, weil die Ausnahmevorschrift nicht analog auf andere Sachverhalte angewendet werden kann.
Im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder eines Fachausschusses gibt es folgende Möglichkeiten: Die Satzung regelt die Anzahl der Mitglieder exakt oder sie regelt eine Höchst- oder Mindestzahl oder die Anzahl der Mitglieder wird nicht in der Satzung, sondern durch Beschluss geregelt. Bei Variante 2 und 3 müssen die Ausschussvorsitzenden und Protokollführenden auf die jeweils aktuell gültige Mitgliederzahl und Beschlussfähigkeit achten und entsprechend protokollieren. Fehler wirken sich im Außenverhältnis, z.B. auf einen Vertragsabschluss, nicht aus.
Auf der presbyterialen Ebene sind keine Stellvertretungen für die Fachausschussmitglieder vorgesehen, weil die Rolle der Fachausschüsse in der fachlichen Beratung des Leitungsgremiums liegt und es nicht um die Repräsentanz bestimmter Interessengruppen oder Bereiche geht, die durch Stellvertretungen abgesichert werden müssten. Lediglich in Gesamtkirchengemeinden können für Mitglieder der Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums, die einem Bereichspresbyterium angehören, Stellvertretungen berufen werden (§ 8 Absatz 2 GKGG)2#.
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Zu Absatz 4:
Berufungsverfahren

a) Berufung durch Beschluss
Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse werden berufen und nicht gewählt. Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Presbyteriums. Für den Berufungsbeschluss gelten die allgemeinen Regelungen zu Abstimmungen.
Über den Beschlussvorschlag wird mit Ja/Nein/Enthaltung abgestimmt. Der Fachausschuss ist berufen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja stimmt. Wenn mehr Personen vorgeschlagen werden, als Plätze im Fachausschuss vorhanden sind, kann darüber nicht abgestimmt werden. In diesem Fall müssen so viele Personen aus dem Beschlussvorschlag gestrichen werden, bis die Anzahl der Personen der der Plätze entspricht. Die Vorschlagsliste kann über entsprechende Änderungsanträge geändert werden.
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz können im selben Beschluss abgestimmt werden; sofern nötig oder beantragt, können die Positionen in einem gesonderten Beschluss abgestimmt werden.
Eine Berufung kann durch den Berufenden jederzeit wieder zurückgenommen werden. Anders als bei der Entziehung eines Wahlamtes bedarf es keiner entsprechenden Vorschrift über die Abberufung. Dies entspricht der Grundidee der Konstruktion, dass die Berufenen zwar eine Aufgabe für das Leitungsorgan wahrnehmen, dieses aber weiterhin die Gesamtleitung innehat.
b) Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben
Das Presbyterium ist grundsätzlich frei, wen es aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis in einen Fachausschuss beruft. Bei der Zusammensetzung muss es jedoch die Aufgaben des Fachausschusses berücksichtigen. Zu Nachfragen bei der Satzungsberatung kann es etwa führen, wenn in einem Fachausschuss für Kirchenmusik keine Kirchenmusikerin oder kein Kirchenmusiker vorgesehen ist. Bei Fachausschüssen, denen Rechte übertragen werden, muss zur Sicherung der Gesamtverantwortung des Presbyteriums mindestens ein Mitglied des Presbyteriums in den Fachausschuss berufen werden.
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Zu Absätzen 5 und 6:
Beratende Teilnahme

Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde können nur mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Fachausschusses. Solange sie minderjährig sind, können sie nicht in den Ausschussvorsitz berufen werden.
Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde müssen nicht zwingend derselben Kirchengemeinde angehören, sondern können aus jeder Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland kommen. Minderjährige evangelische Gemeindemitglieder müssen nur ein Min-destalter von 14 Jahren (Religionsmündigkeit) haben, um beratend in einen Fachausschuss berufen werden zu können. Im Übrigen wird für Minderjährige zugunsten ihrer Mitwirkungsmöglichkeit in Fachausschüssen auf die Befähigung zum Presbyteramt verzichtet. Minderjährige müssen daher nicht konfirmiert sein, um in einen Fachausschuss berufen werden zu können.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben sie automatisch das Stimmrecht für die verbleibende Amtszeit des Ausschusses, auch wenn sie die weiteren kirchenrechtlichen Voraussetzungen der Befähigung zum Presbyteramt – etwa die Konfirmation – nicht erfüllen. Bei späteren Berufungen müssen sie allerdings wie alle Volljährigen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Dies gilt entsprechend auch für die nach § 18 Absatz 3 KOG berufenen Mitglieder anderer Kirchen. Mit Erreichen der Volljährigkeit werden die jungen Menschen automatisch stimmberechtigtes Mitglied im Fachausschuss. Die Ausschussmitgliederzahl erhöht sich ent-sprechend. Das Stimmrecht erst ab Volljährigkeit gilt nicht nur für Jugendfachausschüsse, sondern für alle Fachausschüsse einheitlich. Wie bei der Berufung ins Presbyterium auch, bedürfen Minderjährige für die Mitarbeit im Fachausschuss der Einwilligung ihrer Eltern.
Absatz 6 regelt, dass mit beratender Stimme alle Personen berufen werden können, die nach Absatz 2 oder 3 auch als Mitglied berufen werden könnten.
Zudem können nun auch die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehörenden Personen in alle gemeindlichen Fachausschüssen berufen werden. Die bisherige Beschränkung auf den Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist aufgehoben worden.
Aus der Kirche Ausgetretene, die sich bewusst gegen die evangelische Kirche entschieden haben, gehören nicht zum Personenkreis, an den bei der Öffnung für Personen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gedacht worden ist.
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Zu Absatz 8:
Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt eine 50-Prozent-Jugendquote. Das bedeutet, dass in diesen Fachausschüssen die Anzahl der unter 27-Jährigen mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen soll. In einen Fach-ausschuss werden sowohl die stimmberechtigten Mitglieder als auch die mit beratender Stimme Teilnehmenden berufen. Beide Personengruppen sind für die Berechnung der Quote maßgeblich. Gäste werden nicht mitgezählt.
Die für die Beteiligungsquote junger Menschen maßgebliche Höchstaltersgrenze von 27 Jahren muss nur im Zeitpunkt der Berufung in den Fachausschuss erfüllt sein. Eine spätere Über-schreitung dieser Altersgrenze wirkt sich nicht aus.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung, die grundsätzlich verpflichtend ist, von der aber in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Wenn es einen Jugendausschuss und einen Kita-Ausschuss gibt, muss die 50%-Quote junger Menschen in einem Ausschuss erfüllt sein. In dem anderen Ausschuss kann die Quote freiwillig umgesetzt werden. Hintergrund der Quote ist eine größere Beteiligung der Jugend in Jugendfachausschüssen, also in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sollte es z.B. einen Jugendausschuss und daneben auch einen Kita-Ausschuss geben, muss die Quote nur im Jugendausschuss erfüllt sein, sofern dieser die Aufgabe der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abdeckt.
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Zu Absatz 10:
Arbeit der Fachausschüsse

Für die Arbeit der Fachausschüsse verweist Absatz 10 auf die Vorschriften für die Arbeit des Presbyteriums. Der Sitzungsrhythmus kann bedarfsorientiert erfolgen und muss nicht auf monatliche Sitzungen festgelegt werden.
Eilbeschlüsse durch den Vorsitz sind für Fachausschüsse nicht vorgesehen, denn § 18 Absatz 10 KOG verweist nur auf §§ 62 bis 73 KOG, aber nicht auf § 15 KOG, im dem der Eilbeschluss geregelt ist. In dringenden Fällen können Fachausschüsse aber eine Videokonferenz einberufen.