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Ausführungsverordnung
zur Durchführung von Mitarbeitendengesprächen
von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Vom 11. Juni 2021

(KABl. S. 172)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund Artikel 148 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.PfDG.EKD)1# und § 6 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG.KBG.EKD)2# die folgende Ausführungsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch die Superintendentin oder den Superintendenten oder durch ein von ihr oder ihm bestimmtes anderes hauptamtliches Mitglied des Kreissynodalvorstands geführt. Das gilt auch für Mitarbeitendengespräche mit Pfarrerinnen und Pfarrern in mbA-Stellen oder nichtstellengebundenen Aufträgen oder Wartestandsaufträgen, die dem jeweiligen Kirchenkreis mehr als ein Jahr zugewiesen sind. Liegt eine Zuweisung von weniger als dieser Dauer vor, liegt die Zuständigkeit bei der Personalabteilung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Bei Superintendentinnen und Superintendenten wird das Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses oder ein anderes hauptamtliches theologisches Mitglied der Kirchenleitung geführt.
( 3 ) Bei Landespfarrerinnen und Landespfarrern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Landeskirchenamt in einem Kirchenbeamtenverhältnis wird das Mitarbeitendengespräch durch die zuständige Leitende Dezernentin oder den zuständigen Leitenden Dezernenten geführt. Bei den Leitenden Dezernentinnen und Dezernenten im Landeskirchenamt wird das Mitarbeitendengespräch durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung geführt.
( 4 ) Bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung wird das Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses geführt.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst führen mindestens einmal während des Probedienstes ein Mitarbeitendengespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
( 6 ) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nicht unter die Bestimmungen des Absatzes 3 fallen, durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, oder eine von ihr oder ihm beauftragte dienstvorgesetzte Person geführt. Bei Leiterinnen und Leitern von Dienststellen wird das Mitarbeitendengespräch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft geführt.
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§ 2

Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern sowie bei ordinierten Kirchenbeamtinnen und ordinierten Kirchenbeamten nach dem Leitfaden „Mitarbeitendengespräche mit Pfarrpersonen“ und bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach dem „Leitfaden für das Mitarbeitendengespräch in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ geführt.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt3# in Kraft.

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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Ausführungsverordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 16. August 2021 veröffentlicht.