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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.03.2008

Richtlinien über Vertretungskosten
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 21. Dezember 1999

(KABl. 2000 S. 45)

Für die Zahlung von Honoraren für die Vertretung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wird den Kirchengemeinden folgende Regelung empfohlen:
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§ 1

( 1 ) Vertreterinnen und Vertreter von haupt- oder nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern erhalten als Honorar die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe V c BAT-KF der Angestellten-Vergütungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Dem Honorar ist die Arbeitszeit nach der Anlage der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker (NKMusO) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
( 2 ) Im Falle von § 18 der Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker1# vom 10. Februar 1966 wird kein Honorar gezahlt.
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§ 2

Die notwendigen Fahrtkosten sollen zusätzlich erstattet werden.
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§ 3

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen2# außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 962.
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2 ↑ Siehe die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 8. Juni 1972 (KABl. S. 120) zuletzt geändert am 21. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 11).