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Geltungszeitraum von: 15.08.2018

Geltungszeitraum bis: 15.11.2019

Verordnung
über die Erprobung des Entwurfs der Agende Taufbuch
der Union Evangelischer Kirchen und der
Vereinigten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Taufagendenerprobungs-Verordnung – TaufAEVo)

Vom 21. Juni 2018

(KABl. S. 169)

Auf Grund von § 4 des Kirchengesetzes über die Einführung des Taufbuches der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche im Rheinland1# vom 12. Januar 2001 (KABl. S. 76), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1

(1) Der vom Präsidium der Union Evangelischer Kirchen auf seiner Tagung vom 21. Juni 2017 zur Erprobung und Stellungnahme freigegebene Entwurf zur Erprobung der Agende Taufbuch wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Erprobung freigegeben.
(2) Die in dem Agendenentwurf enthaltenen Liturgien (Gottesdienstlichen Ordnungen) können in den Kirchengemeinden neben oder anstelle der Liturgien, die in dem vom Rat der Evangelischen Kirche der Union durch die Verordnung zum Taufbuch vom 2. Februar 2000 (ABl. EKD S. 158) beschlossenen „Taufbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union“ enthaltenen sind, verwendet werden.
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§ 2

Die Befugnis des Presbyteriums, gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Kirchenordnung2# die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde festzulegen, bleibt unberührt.
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§ 3

Änderungsvorschläge zum Entwurf der Agende sind der Kirchenleitung bis zum 31. Mai 2019 mitzuteilen.
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§ 4

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung3# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 253a.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Die Verordnung ist am 15. August 2018 veröffentlicht worden.