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Geltungszeitraum von: 16.03.2012

Geltungszeitraum bis: 15.03.2020

Kirchengesetz
über die Pfarrvertretung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrvertretungsgesetz – PfVG)

Vom 16. Januar 2009

(KABl. S. 89)
geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) und Gesetzesvertretenden Verordnungen
vom 5. Juli 2013 (KABl. S. 169) und 28. April 2017 (KABl. S. 133)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet kirchenleitende Organe mit allen Ordinierten und Nichtordinierten zu einer Dienstgemeinschaft. Zur Wahrnehmung der Interessen der ordinierten Theologinnen und Theologen an der rechtlichen Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet. Die Bildung und die Arbeit der Pfarrvertretung sind Ausdruck der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstgemeinschaft.
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§ 21#

Wahlberechtigt sind:
  1. Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen,
  2. Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen,
  3. Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ein nicht stellengebundener Auftrag im Sinne des § 25 PfDG.EKD2# erteilt wurde,
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand,
  5. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst.
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§ 3

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
( 2 ) Die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit gelten auch für die den Mitgliedern der Pfarrvertretung in diesem Amt bekannt gewordenen Angelegenheiten. Über die Befreiung von der Schweigepflicht entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Pfarrvertretung.
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Abschnitt II
Bildung der Pfarrvertretung

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§ 43#

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus den gemäß §§ 6 ff. gewählten Mitgliedern.
( 2 ) Wählbar sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen.
( 3 ) Nicht wählbar sind:
  1. die theologischen Mitglieder der Landessynode,
  2. Theologinnen und Theologen als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der landessynodalen Ausschüsse,
  3. Theologinnen und Theologen, die ihren Dienst im Landeskirchenamt verrichten,
  4. Landespfarrerinnen und Landespfarrer in der Leitung der landeskirchlichen Einrichtungen,
  5. die theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände sowie die stellvertretenden theologischen Mitglieder der Kreissynodalvorstände.
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§ 54#

( 1 ) Die Wahl- und Kontaktpersonen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit aller Wahl- und Kontaktpersonen beginnt mit deren erster Zusammenkunft nach der Wahl. Sie endet mit der ersten Zusammenkunft nach der ausgeschriebenen Neuwahl.
( 2 ) Die Amtszeit einer Wahl- und Kontaktperson endet vorzeitig, wenn sie
  1. länger als sechs Monate von ihrem Dienst freigestellt wird,
  2. ihren Dienst im Kirchenkreis beendet,
  3. das Amt niederlegt.
( 3 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit aller Mitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Pfarrvertretung nach der Wahl. Sie endet mit der ersten Sitzung der Pfarrvertretung nach einer erfolgten Neuwahl.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet vorzeitig, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 4 nicht mehr vorliegen,
  2. das Mitglied länger als sechs Monate vom Dienst freigestellt wird,
  3. das Mitglied das Amt niederlegt.
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Abschnitt III
Wahlverfahren

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§ 6

Die Wahl zur Pfarrvertretung wird von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Hinweise, Termine, Fristen und Regelungen enthalten.
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§ 75#

( 1 ) Die Wahlberechtigten wählen im Kirchenkreis ihres Dienstsitzes aus ihrer Mitte eine gemäß § 4 wählbare Wahl- und Kontaktperson. Soweit für Wahlberechtigte gem. § 2 Ziffer 3 bis 5 kein Dienstsitz bestimmt ist, wählen sie im Kirchenkreis ihres Wohnsitzes.
( 2 ) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen wird für jeden Kirchenkreis ein Wahlausschuss gebildet.
( 3 ) Die wahlberechtigten Mitglieder des Pfarrkonvents benennen drei Mitglieder als Wahlausschuss für ihren Kirchenkreis.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst, dass der Wahlausschuss von seinem dienstältesten Mitglied einberufen wird. Unter der Leitung der Einberuferin oder des Einberufers wird die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gewählt.
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§ 86#

Der Wahlausschuss sammelt Wahlvorschläge und prüft, ob die Wahlvorschläge dem geltenden Recht entsprechen. Er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge behoben werden, sodann stellt er die ordnungsgemäß zustande gekommenen Wahlvorschläge zu einem Wahlvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf.
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§ 9

( 1 ) Der Wahlausschuss erstellt mit Hilfe der Superintendentur ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
( 2 ) Die Wahl geschieht in einem Wahlkonvent, zu dem die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses alle Wahlberechtigten einlädt. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 6 Verfahrensgesetz.
( 3 ) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Sie ist unverzüglich der Kirchenleitung über die Superintendentur zuzuleiten.
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§ 107#

( 1 ) Nach Feststellung des Wahlergebnisses beruft die Kirchenleitung binnen acht Wochen die Wahl- und Kontaktpersonen zu einer Versammlung ein. Die dienstälteste Wahl- und Kontaktperson wird mit der Leitung der Versammlung beauftragt.
( 2 ) Die Wahl- und Kontaktpersonen wählen aus ihrer Mitte die Pfarrvertretung, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf weiteren Mitgliedern.
( 3 ) Die Wahl erfolgt gemäß § 6 des Verfahrensgesetzes8#.
( 4 ) Bei der Wahl sollen regionale Aspekte berücksichtigt werden.
( 5 ) Die dienstälteste Wahl- und Kontaktperson unterrichtet die Kirchenleitung über das Ergebnis der Wahl.
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§ 119#

( 1 ) Endet die Amtszeit einer Wahl- und Kontaktperson vorzeitig, erfolgt eine Nachwahl nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 9. Dies gilt nicht, wenn die restliche Amtszeit der ausscheidenden Wahl- und Kontaktperson weniger als ein Jahr beträgt.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus, führt die nächste Versammlung der Wahl- und Kontaktpersonen eine Nachwahl durch.
( 3 ) Die Nachwahl erfolgt jeweils für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person.
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§ 12

Nach dem ersten Zusammentreten der Pfarrvertretung gibt die Kirchenleitung die Zusammensetzung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt. Dies gilt entsprechend bei einer Ergänzung der Pfarrvertretung.
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§ 1310#

( 1 ) Die Pfarrvertretung beruft die Wahl- und Kontaktpersonen in der Regel einmal jährlich zur Abgabe eines Tätigkeitsberichtes ein.
( 2 ) Die Pfarrvertretung hat die Wahl- und Kontaktpersonen darüber hinaus zu einer Versammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahl- und Kontaktpersonen dies verlangt.
( 3 ) Die Wahl- und Kontaktpersonen tragen die Verantwortung für den Informationsaustausch zwischen den Wahlberechtigten in ihren Kirchenkreisen und der Pfarrvertretung.
( 4 ) Die Weitergabe von Informationen und Mitteilungen der Pfarrvertretung kann über die Verteiler der kreiskirchlichen Verwaltungen erfolgen.
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Abschnitt IV
Geschäftsführung

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§ 1411#

( 1 ) Die Pfarrvertretung kann sich im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltes.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung ist von den übertragenen pfarramtlichen Aufgaben im notwendigen Umfang zu entlasten. Auf Vorschlag der Pfarrvertretung ist die Entlastung einem anderen Mitglied der Pfarrvertretung einzuräumen.
( 4 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen. Sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende hat eine generelle Dienstreisegenehmigung für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Abschnitt V
Beteiligung bei allgemeinen Angelegenheiten

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§ 15

Die Pfarrvertretung hat das Recht, sich in allgemeinen Fragen, die den Dienst und die rechtliche Stellung der Theologinnen und Theologen betreffen, mit Anträgen an die Kirchenleitung zu wenden.
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§ 16

( 1 ) Die Kirchenleitung beteiligt die Pfarrvertretung bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, die die Dienstverhältnisse der Theologinnen und Theologen betreffen. Die Zuständigkeit anderer Gremien bleibt unberührt.
( 2 ) Die Pfarrvertretung kann bei der Kirchenleitung Regelungen anregen. Die Pfarrvertretung kann die Kirchenleitung um einen Erörterungstermin bitten.
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Abschnitt VI
Beteiligung bei Personalangelegenheiten

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§ 17

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt auf Antrag der betroffenen Person bei folgenden Personalangelegenheiten mit:
  1. Abberufung oder Versetzung in den Wartestand,
  2. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag,
  3. ordentliche Kündigung des Angestelltenverhältnisses; die Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz bleibt davon unberührt;
  4. Entlassung ohne Antrag oder Ausscheiden aus dem Dienst.
( 2 ) In Disziplinarverfahren, Lehrbeanstandungsverfahren und bei außerordentlichen Kündigungen von Angestelltenverhältnissen wirkt die Pfarrvertretung nicht mit.
( 3 ) Erhebt die Pfarrvertretung in einer in Absatz 1 genannten Personalangelegenheit Einwendungen, so hat die Kirchenleitung die beabsichtigte Maßnahme mit der Pfarrvertretung auf deren Verlangen mit dem Ziel einer Verständigung mündlich zu erörtern. Die Kirchenleitung hat über dieses Gespräch ein Protokoll zu führen.
( 4 ) Kommt keine Einigung zustande, ist der Pfarrvertretung eine angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Diese ist zusammen mit dem Protokoll gemäß Abs. 3 Satz 2 der Kirchenleitung für deren Beratungen vorzulegen. Die Kirchenleitung beschließt in eigener Verantwortung und gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 18

( 1 ) In Angelegenheiten, die die dienstliche Stellung einzelner Personen oder ihre sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
( 2 ) Jede Theologin und jeder Theologe hat das Recht, auch ein Mitglied der Pfarrvertretung zu Dienst- oder Personalgesprächen hinzuzuziehen.
( 3 ) Regelungen im Hinblick auf andere Gesprächsgattungen, wie z.B. das 10-Jahres-Gespräch oder die Mitarbeitendengespräche, bleiben von der Regelung des Absatzes 2 unberührt. Das Recht der Dienstaufsicht führenden Personen, dienstliche Gespräche ohne Hinzuziehung Dritter zu führen, bleibt von Abs. 2 ebenfalls unberührt.
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Abschnitt VII
Schwerbehindertenvertretung

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§ 1912#

( 1 ) Für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer (SGB IX) wird eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet.
( 2 ) Das Nähere zum Verfahren und zur Durchführung regelt die Kirchenleitung.
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Abschnitt VIII
Schlussvorschriften

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§ 20

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 21

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung13# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ § 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012, § 2 Nr. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 133) mit Wirkung ab 15. Juni 2017.
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2 ↑ Nr. 700.
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3 ↑ § 4 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 3, Nr. 5 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 5. Juli 2013 (KABl. S. 169) mit Wirkung ab 16. August 2013.
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4 ↑ § 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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5 ↑ § 7 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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6 ↑ § 8 aufgehoben, ehemalige §§ 9 bis 13 umnummeriert in §§ 8 bis 12 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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7 ↑ § 10 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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8 ↑ Nr. 3.
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9 ↑ § 11 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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10 ↑ § 13 eingefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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11 ↑ § 14 Abs. 1 eingefügt, ehemalige Abs. 1 bis 4 umbenannt in Abs. 2 bis 5 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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12 ↑ § 19 Abs. 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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13 ↑ Das Kirchengesetz ist am 16. März 2009 verkündet worden.