.

Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit
im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 12. Juli 2019

(KABl. S. 174)

####

§ 1
Präambel

( 1 ) Evangelische Jugendarbeit macht allen Menschen das Wort Gottes, das Wort von der Befreiung, das Zeugnis des Zuspruchs und Anspruchs Gottes auf das ganze Leben und auf die Gestaltung der Welt lebendig.
( 2 ) Die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in der evangelischen Jugendarbeit tätigen Gruppen, Gemeinden und Kirchenkreise bilden zusammen mit den Werken und Verbänden den Verband „Evangelische Jugend im Rheinland“ (im Nachfolgenden „EJiR“ genannt).
( 3 ) Die EJiR ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Nordrhein-Westfalen, in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Rheinland-Pfalz, der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend im Saarland (AEJ-Saar) sowie in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej). Sie ist mit den Jugendorganisationen anderer Kirchen im In- und Ausland verbunden.
( 4 ) Die EJiR nimmt die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr. Sie erfüllt diesen Auftrag unbeschadet der Verantwortung der Leitungsorgane im Rahmen dieser Ordnung selbstständig.
#

§ 2
Selbstverständnis der EJiR

( 1 ) Evangelische Jugendarbeit ist ein bedeutsames kirchliches Arbeitsfeld, das jungen Menschen – Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen – Möglichkeiten der Teilnahme und Mitwirkung eröffnet, sie mit der evangelischen Kirche in Kontakt hält und noch nicht Getaufte in die Kirche einlädt. Die EJiR leistet insbesondere Jugendarbeit im rechtlichen Rahmen der §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Ausgestaltung dieses Auftrags geschieht in großer Vielfalt in Gemeinden und Kirchenkreisen, Verbänden und Werken und in landeskirchenweit tätigen Einrichtungen und Zusammenschlüssen in der Evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Zu den Wesensmerkmalen evangelischer Jugendarbeit gehören Freiwilligkeit, Partizipation und Selbstorganisation auf allen Ebenen der Kirche, der Werke und Verbände.
( 2 ) Zur Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der EJiR und der Landeskirche sind das Amt für Jugendarbeit - Kompetenzzentrum Jugend sowie die Evangelische Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof - Bildungszentrum Jugendarbeit e.V. eingerichtet. Sie nehmen für die EJiR als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB VIII Aufgaben wahr.
( 3 ) Handlungsleitend für alle Aktivitäten der EJiR ist das Wohl der in ihr aktiven und ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, müssen geltendes Recht beachten und sollen die Selbstverpflichtung der Evangelischen Jugend unterschreiben.
( 4 ) Die EJiR fördert die Schaffung gleicher Chancen für Menschen eines jeden Geschlechts. Sie setzt sich für eine gleichberechtigte Teilhabe jeden Geschlechts bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend und bei Delegationen in andere Gremien ein.
( 5 ) In der Evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wirken zusammen:
  1. die Delegiertenkonferenz,
  2. der Vorstand,
  3. landeskirchenweit tätige Einrichtungen und Zusammenschlüsse in der Evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#

§ 3
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Für die nachstehenden Regelungen zur Altersbegrenzung ist jeweils das Alter maßgeblich, in dem der Eintritt oder die Wiederwahl in das jeweilige Gremium der Evangelischen Jugend im Rheinland erfolgt.
( 2 ) Mitglieder mit beratender Stimme verfügen jeweils über Rede- und Antragsrecht. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen sie nicht teil.
( 3 ) Gästen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.
#

§ 4
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland

( 1 ) Die Delegiertenkonferenz der EJiR ist das höchste Beschlussgremium des Jugendverbandes. Sie verbindet die Jugendarbeit der Gemeinden und Kirchenkreise, der landeskirchlichen Einrichtungen sowie der Evangelischen Jugendarbeit und Verbände.
Sie nimmt die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr. Sie erfüllt diesen Auftrag unbeschadet der Verantwortung der Leitungsorgane im Rahmen dieser Ordnung selbstständig.
( 2 ) Aufgaben und Zuständigkeiten:
  1. Absprache und Beschlussfassung gemeinsamer Arbeitsvorhaben,
  2. Förderung der Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland tätigen kirchlichen Werke und Einrichtungen,
  3. Vertretung aller gemeinsamen Belange Evangelischer Jugend insbesondere bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Jugendverbänden,
  4. Vertretung der Interessen der Evangelischen Jugend im Rheinland gegenüber anderen Jugendverbänden,
  5. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern in die Evangelische Jugend im Rheinland,
  6. Wahl des Vorstands der Evangelischen Jugend im Rheinland und seiner bzw. seines Vorsitzenden sowie der beiden stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte,
  7. Wahl des Finanzausschusses und anderer Ausschüsse und Projektgruppen der Evangelischen Jugend im Rheinland,
  8. Wahl der Delegierten für kirchliche und staatliche Gremien auf Bundes- und Landesebene,
  9. Vorschlag an die Kirchenleitung für die Berufung der Leiterin / des Leiters des Amtes für Jugendarbeit - Kompetenzzentrum Jugend (Landesjugendpfarrerin / Landesjugendpfarrer),
  10. Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung der der Evangelischen Jugend im Rheinland zur Verfügung gestellten Mittel aus den kirchlichen und öffentlichen Jugendplänen,
  11. Entgegennahme von
    1. Rechenschaftsberichten des Vorstands, der Ausschüsse und Projektgruppen sowie von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die die Evangelische Jugend im Rheinland entsandt hat,
    2. Arbeitsberichten der Mitglieder und Arbeitszusammenschlüsse, insbesondere der Evangelischen Landesjugendvertretung im Rheinland (ELJVR) und der Konferenz der synodalen Jugendreferate,
  12. Diskussion relevanter Themen der Jugendarbeit.
( 3 ) Zusammensetzung – Mitglieder
1. Stimmberechtigte Mitglieder
  1. Die Delegierten werden gemäß den jeweiligen kreiskirchlichen Verfahren der Evangelischen Jugend zur Gremienbesetzung entsandt.
    Die Kirchenkreise können je drei Delegierte entsenden. Davon müssen je zwei Personen ehrenamtlich tätig sein und je zwei Personen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Entsendet eine Stelle lediglich zwei Personen, muss eine davon ehrenamtlich und unter 27 Jahre alt sein.
    Entsendet ein Kirchenkreis nur eine Person, soll diese eine ehrenamtlich tätige Person sein.
    Die Delegation soll geschlechtergerecht erfolgen.
  2. Von den Verbänden und Werken der Evangelischen Jugend auf landeskirchlicher Ebene können entsenden:
    aa) Der CVJM – Westbund e.V. bis zu vier Delegierte; davon müssen je drei Personen ehrenamtlich tätig sein und je drei Personen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Entsendet der Verband drei Delegierte, müssen je zwei Personen ehrenamtlich tätig sein und je zwei Personen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Entsendet der Verband lediglich zwei Personen, muss eine davon ehrenamtlich und unter 27 Jahre alt sein.
    Entsendet der Verband nur eine Person, soll diese eine ehrenamtlich tätige Person sein.
    bb) Die Evangelische Schüler- und Schülerinnenarbeit im Rheinland e.V. (ESR),
    das Jugendwerk der Evangelischen Gesellschaft (EG),
    der Jugendverband Entschieden für Christus e.V. (EC),
    der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (VCP),
    der Kirschkamperhof e.V.
    bis zu je drei Delegierte.
    cc) Davon müssen je zwei Personen ehrenamtlich tätig sein und je zwei Personen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Entsendet ein Verband lediglich zwei Personen, muss eine davon ehrenamtlich und unter 27 Jahre alt sein. Entsendet ein Verband nur eine Person, soll diese eine ehrenamtlich tätige Person sein.
    Die Delegationen sollen geschlechtergerecht erfolgen.
  3. Darüber hinaus beruft die Kirchenleitung bis zu fünf in Fragen der Jugendarbeit sachkundige Personen.
    Die Berufung soll geschlechtergerecht erfolgen.
  4. Mitglieder des Vorstands, für die Dauer ihrer Amtszeit.
  5. Die landeskirchlichen Einrichtungen für Jugendarbeit gemäß § 6 Abs. (3) Nr. 2 und Nr. 3 sowie die evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß § 6 Abs. (4) entsenden je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
  6. Die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer ist geborenes Mitglied der Delegiertenkonferenz.
2. Mitglieder mit beratender Stimme:
  1. Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft Haus der Offenen Tür (ELAGOT), des Zentrums Freiwilligendienste der Diakonie RWL - Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. und des Pädagogisch Theologischen Instituts der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  2. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von anderen Arbeitsbereichen durch jeweilige Berufung des Vorstands für eine Amtsdauer,
  3. die bzw. der für die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend im Rheinland zuständige Fachreferentin bzw. Fachreferent und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Nordrhein-Westfalen (AEJ-NRW) sowie die auf landeskirchlicher Ebene arbeitenden Referentinnen und Referenten für Jugendarbeit, sofern sie nicht unter Nr. 1 lit. e) benannt sind,
  4. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Evangelischen Jugend in Köln und Umgebung und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Saar (aej saar),
  5. die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Evangelischen Landesjugendvertretung im Rheinland sowie bis zu zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher der Konferenz der synodalen Jugendreferate, sofern sie nicht unter Nr. 1 lit. a) oder Nr. 1 lit. b) benannt sind,
  6. bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Abteilung 3 des Landeskirchenamtes.
3. Regularien
  1. Die Mitglieder gemäß Nr. 1 lit. a), Nr. 1 lit. b), Nr. 1 lit. c), Nr. 1 lit. e), Nr. 2 lit. a), Nr. 2 lit. c), Nr. 2 lit. d), Nr. 2 lit. e) und Nr. 2 lit. f) werden von den zuständigen Gremien in die Delegiertenkonferenz delegiert, die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Personelle Wechsel während der Wahlperiode sind möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied, insbesondere durch Stellen- oder Funktionswechsel vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied delegiert.
  3. Vertretungsregelung
    Es steht den entsendenden Stellen frei, eine Vertretungsregelung zu erstellen, so dass Stimmen nicht entfallen, wenn eine Delegierte/ein Delegierter ausfallen sollte.
    Über die Dauer einer Delegation in die Delegiertenkonferenz entscheidet die entsendende Stelle.
4. Arbeitsweise
Die Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland bildet einen Finanzausschuss sowie nach Bedarf weitere Ausschüsse und Projektgruppen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die von der Delegiertenkonferenz zu verabschieden ist.
Die Vertretung der Werke und Verbände im Finanzausschuss und in den jugendpolitischen Zusammenschlüssen der Evangelischen Jugend auf Ebene der Bundesländer soll darin sichergestellt werden.
#

§ 5
Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland

( 1 ) Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland nimmt zwischen den Tagungen der Delegiertenkonferenz die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr.
( 2 ) Aufgaben und Zuständigkeiten
  1. Ausführung von Beschlüssen und Wahrnehmung von Aufträgen der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland,
  2. Vertretung aller gemeinsamen Belange der Evangelischen Jugend im Rheinland, insbesondere bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen gegebenenfalls mit anderen Jugendverbänden,
  3. Vertretung der Interessen der Evangelischen Jugend im Rheinland gegenüber anderen Jugendverbänden,
  4. Beratung von Konfliktfällen im Bereich der Jugendarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  5. Gutachten und Berichte an die Kirchenleitung in Fragen der Jugendarbeit,
  6. Verteilung der der Evangelischen Jugend im Rheinland zur Verfügung gestellten Mittel aus den kirchlichen und öffentlichen Jugendplänen auf Vorschlag des Finanzausschusses und nach Beratung durch die zuständigen Fachausschüsse oder Fachreferate, sofern keine entsprechenden Fachausschüsse eingesetzt wurden,
  7. Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Delegiertenkonferenz,
  8. Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland erstattet der Delegiertenkonferenz zu jeder Sitzung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht,
  9. Vertretung der Evangelischen Jugend auf der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    der Vorschlag an die Kirchenleitung zur Besetzung soll geschlechtergerecht erfolgen,
  10. Stellungnahme bei der Errichtung oder Aufhebung von landeskirchlichen Pfarr- oder Referentinnen- und Referentenstellen in der Jugendarbeit,
  11. Ratifizierung der Beschlüsse der Ausschüsse der Evangelischen Jugend im Rheinland, wenn sie sich an die Öffentlichkeit oder an einzelne Adressaten außerhalb der Evangelischen Jugend im Rheinland richten oder wenn sie finanzielle Fragen betreffen,
  12. Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in den Vorstand der Evangelischen Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof - Bildungszentrum Jugendarbeit e.V., Solingen.
( 3 ) Zusammensetzung
  1. Zehn Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kirchenkreise, darunter müssen sich mindestens drei aus den zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehörenden Gebieten der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befinden.
  2. vier Vertreterinnen bzw. Vertreter aus der Gruppe der Werke und Verbände der Evangelischen Jugend im Rheinland, die von diesen nominiert werden.
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland.
  4. die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer.
  5. die Leiterin oder der Leiter der Evangelischen Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof - Bildungszentrum Jugendarbeit e.V.
  6. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
    1. die Vorsitzenden der Evangelischen Landesjugendvertretung im Rheinland, sofern sie nicht unter Nr. 1 oder Nr. 2 benannt sind,
    2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Konferenz der synodalen Jugendreferate, sofern er bzw. sie nicht unter Nr. 1 oder Nr. 2 benannt sind,
    3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Abteilung 3 des Landeskirchenamtes,
    4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Bildungsstätten für Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß § 6 Nr. 4,
    5. die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    6. die bzw. der für die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend im Rheinland zuständige Fachreferentin bzw. Fachreferent des Amtes für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    7. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Nordrhein-Westfalen (AEJ-NRW).
( 4 ) Regularien
  1. Die Mitglieder zu Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 lit. d) werden von der Delegiertenkonferenz aus ihrer Mitte gewählt.
  2. Im Vorstand sollen Frauen und Männer, Ehrenamtliche und Hauptberufliche angemessen vertreten sein.
  3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird bei der nächsten Tagung der Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt.
( 5 ) Arbeitsweise
  1. Der Vorstand ist für die Vorbereitung, Einberufung und Sitzungsleitung verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz aus. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Jugendarbeit - Kompetenzzentrum Jugend.
  2. Der Vorstand tritt außerhalb der Delegiertenkonferenzen in der Regel sechsmal jährlich zusammen.
  3. Die bzw. der Vorsitzende lädt in der Regel mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
  4. Die bzw. der Vorsitzende repräsentiert die Evangelische Jugend im Rheinland.
  5. Sofern ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Sitzung des Vorstands schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstands beantragt, ist die bzw. der Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Sitzungstermin soll spätestens vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit im Laufe der Verhandlung zweifelhaft, so kann jedes Mitglied die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss der Vorstand zu einer weiteren Sitzung mit derselben Tagesordnung nochmals eingeladen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  7. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, das heißt, ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen zählen mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen entscheidet nach Ablauf des 2. Wahlgangs im Falle der Stimmengleichheit das Los.
    Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt werden. Artikel 121 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt entsprechend. Darin heißt es:
    „(1) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
    (2) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder an der Abstimmung teil.“
  8. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung auch auf elektronischem Wege zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Es gilt eine Rückmeldefrist von 24 Stunden. Der Beschluss ist zustande gekommen bei Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei zählen ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen als abgegebene Stimmen, nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen gewertet. Die Mitglieder des Vorstands werden über das Abstimmungsergebnis umgehend unterrichtet.
  9. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglieder des Vorstands gesandt wird.
#

§ 6
Landeskirchenweit tätige Zusammenschlüsse und Einrichtungen
in der evangelischen Jugendarbeit
im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Die Evangelische Landesjugendvertretung im Rheinland (ELJVR)
  1. Die ELJVR versammelt die ehrenamtlichen Mitglieder der Delegiertenkonferenz zur Selbstvergewisserung und Wahrung ihrer Interessen in der Delegiertenkonferenz.
  2. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von der Delegiertenkonferenz beschlossen wird.
( 2 ) Die Konferenz der Synodalen Jugendreferate
1. Zusammensetzung
  1. Die Referentinnen und Referenten der Jugendreferate der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände, Stadtkirchenverbände und vergleichbarer Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland bilden die Konferenz der Synodalen Jugendreferate der EKiR.
  2. An der Konferenz nehmen mit beratender Stimme teil
    aa) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Vorstandes der Ev. Jugend im Rheinland,
    bb) die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer der Ev. Kirche im Rheinland,
    cc) je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der landeskirchlichen Bildungseinrichtungen der Jugendarbeit,
    dd) die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent aus der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Rheinland.
    ee) Gäste können zur Konferenz geladen werden.
    ff) Die Konferenz wählt mindestens zwei Sprecherinnen/Sprecher.
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
  1. Information, Austausch und Vernetzung,
  2. Beratung von Anliegen der Jugendreferate,
  3. Aufgreifen und Bearbeiten von pädagogischen, theologischen und politischen Fragen,
  4. Diskussion und Bearbeitung von für die evangelische Jugendarbeit relevanten gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen,
  5. Entwicklung und Darstellung von jugendpolitischen und kirchenpolitischen Standpunkten,
  6. Abstimmung von kirchenkreisübergreifenden Aktivitäten im Bereich der Evangelischen Jugend im Rheinland.
3. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von der Delegiertenkonferenz beschlossen wird.
( 3 ) Das Amt für Jugendarbeit – Kompetenzzentrum Jugend und die Evangelische Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof – Bildungszentrum Jugendarbeit e.V.
1. Das Amt für Jugendarbeit – Kompetenzzentrum Jugend und die Evangelische Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof – Bildungszentrum Jugendarbeit e.V. sind die landeskirchlichen Einrichtungen für Jugendarbeit mit dem Auftrag der Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Werken, Verbänden.
2. Das Amt für Jugendarbeit - Kompetenzzentrum Jugend
a) Aufgaben und Zuständigkeiten:
aa) Förderung landeskirchlicher Jugendarbeit und Beratung von Leitungsorganen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gemeinden und Kirchenkreisen,
bb) Verbindung zu Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt,
cc) Verbindung zu anderen landeskirchlichen Arbeitszweigen,
dd) Bearbeitung von Anfragen und Aufträgen der Kirchenleitung in Absprache mit dem Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland, bei Zeitknappheit mit der bzw. dem Vorsitzenden,
ee) Stellungnahme an die Kirchenleitung bei der Besetzung von landeskirchlichen Pfarr- oder Referentinnen- und Referentenstellen in der Jugendarbeit,
ff) Geschäftsführung der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland, ihres Vorstands und ihrer Gremien,
gg) Wahrnehmung der Vertretung der gemeinsamen Belange der evangelischen Jugendarbeit bei kirchlichen und gegenüber staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen entsprechend den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz und des Vorstands der Evangelischen Jugend im Rheinland,
hh) Verwaltung der finanziellen Mittel des Amtes für Jugendarbeit und des Förderplans für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland,
ii) Durchführung von Fachtagungen,
jj) organisatorische und inhaltliche Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Landesjugendvertretung im Rheinland (ELJVR),
kk) Wahrnehmung der Geschäftsführung der Konferenz der synodalen Jugendreferate.
b) Zusammensetzung
Das Amt für Jugendarbeit - Kompetenzzentrum Jugend besteht aus der Leiterin bzw. dem Leiter (Landesjugendpfarrerin bzw. Landesjugendpfarrer), den Referentinnen und Referenten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle.
3. Die Evangelische Jugendbildungsstätte Hackhauser Hof - Bildungszentrum Jugendarbeit e.V., Solingen
a) Aufgaben und Zuständigkeiten:
aa) Fortbildung zur Förderung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit,
bb) außerschulische Bildungsarbeit für Jugendliche und junge Erwachsene,
cc) Fortbildung von Hauptberuflichen zu Themen der Jugendarbeit,
dd) Seminare zu Themenschwerpunkten in der Jugendarbeit,
ee) schulbezogene Bildungsveranstaltungen,
ff) Praxisentwicklung schulbezogener Jugendarbeit,
gg) Durchführung der Auslandsfreiwilligendienste,
hh) Multiplikatoren- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Friedensbildung,
ii) Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen im Freiwilligen Friedensdienst,
jj) exemplarische Entwicklung, Drittmittelakquise und Koordination von Projekten in der Jugendbildungsarbeit,
kk) Mitarbeit in den Gremien der EJiR und EKiR, insbesondere zu den Arbeitsschwerpunkten,
ll) Vernetzung von Jugendbildungsarbeit und Tagungshaus,
mm) Betrieb des Tagungshauses.
( 4 ) Außerdem arbeiten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Bildungseinrichtungen in der EJiR mit:
1. Evangelische Landjugendakademie Altenkirchen
a) Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Jugendarbeit:
aa) bundesweite Fortbildung zur Förderung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit,
bb) bundesweite außerschulische Bildungsarbeit für Jugendliche und junge Erwachsene,
cc) bundesweite Fortbildung von Hauptberuflichen zu Themen der Jugendarbeit,
dd) bundesweite Seminare zu Themenschwerpunkten in der Jugendarbeit,
ee) bundesweite jugendpolitische Bildungsarbeit,
ff) exemplarische Entwicklung, Schulung und Begleitung von Angeboten für Mitarbeitende der Jugendarbeit in ländlichen Räumen.
b) Zusammensetzung und Instrumente
Interdisziplinäres Team und Tagungshaus
2. Jugendbildungsstätte Bundeshöhe des CVJM-Westbund e.V. Wuppertal
a) Schwerpunkt:
Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
b) Zusammensetzung und Instrumente:
Bildungsreferentinnen, Bildungsreferenten und Team der Bundessekretärinnen und Bundessekretäre.
c) Tagungshaus:
Bildungsstätte Bundeshöhe, Wuppertal.
Diese Ordnung tritt zum 1. August 2019 in Kraft.
Die bisherige Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 1. August 2000 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Die Ordnung ist von der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland am 30. September 2018 verabschiedet und von der Kirchenleitung am 12. Juli 2019 zum 1. August 2019 in Kraft gesetzt worden.