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Verordnung über die Entgeltumwandlung
in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche
(Entgeltumwandlungsverordnung)

Vom 24. Mai 2019

(KABl. S. 162)

Auf Grund von § 5 Absatz 4 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.BVG-EKD)1# erlässt die Kirchenleitung die folgende Verordnung:
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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die für die Entgeltumwandlung aufgewendeten Beträge sind freiwillige Leistungen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
( 2 ) § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes findet auf Leistungen aus der Entgeltumwandlung keine Anwendung.
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§ 2
Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge

( 1 ) Die Entgeltumwandlung zum Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne von § 5 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.BVG-EKD) erfolgt im Wege der freiwilligen Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
( 2 ) Mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kann bei Beginn des Dienstverhältnisses auch eine Entgeltumwandlung für eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge bei einer anderen Einrichtung als nach Absatz 1 vereinbart werden, wenn bei dieser Einrichtung eine Entgeltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlichen Dienstverhältnisses im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bestand.
( 3 ) Die Entgeltumwandlung ist mit einem laufenden monatlichen Betrag zu vereinbaren. Für die Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge kann von den Besoldungsansprüchen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Betrag von bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen nach Absatz 2 keine Anwendung.
( 4 ) Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf der Versicherung beendet, so geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter über. Diese oder dieser kann das Versicherungsverhältnis selbst fortführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln lassen. Ist mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Wechsel des Dienstherren verbunden, kann zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem neuen Dienstherrn etwas anderes vereinbart werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Anschluss an das kirchliche Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Bei einer Freistellung ohne Besoldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge bleiben in allen Fällen der Sätze 1, 2 und 5 erhalten.
( 5 ) Die Entgeltumwandlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keine Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis mehr erhält. Das gilt auch für die Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder.
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§ 3
Verfahren bei der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge und für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder

( 1 ) Die Entgeltumwandlung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist für Pfarrerinnen und Pfarrer beim Landeskirchenamt, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bei der Anstellungskörperschaft zu stellen. Bei der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge muss der Antrag mindestens einen Monat vorher gestellt werden, eine Änderung der Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat, eine Beendigung der Entgeltumwandlung ist mindestens drei Monate vorher schriftlich zu beantragen.
( 2 ) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 Satz 3 ist anzugeben,
  1. welche Bestandteile der künftigen Besoldungsansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen,
  2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll, sofern dies zu einem späteren Termin als nach dem Beginn des Dienstverhältnisses sein soll.
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 für die Dauer von sechs Monaten an ihre oder seine Entscheidung gebunden.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 gelten bezogen auf die Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder ab dem 1. Juli 2019, bezogen auf die Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge ab dem 1. Januar 2020.