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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 15.05.2018

Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der
Einstellung und Eingruppierung von Angestellten

Vom 29. April 2008

(KABl. S. 228)

Gemäß § 3 der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt1# bei der Einstellung und Eingruppierung von Mitarbeitenden vom 11. April 2008 erlässt das Landeskirchenamt folgende Durchführungsbestimmungen:
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I.

( 1 ) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Maßnahme zu beantragen.
Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt ist, erfolgt die Zahlung des Entgelts unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die endgültige Festsetzung des Entgelts erst auf Grund der entsprechenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfolgt. Überzahltes Entgelt ist von der nächsten Entgeltzahlung einzubehalten. Diese Regelung ist als Anlage zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
( 2 ) Bei kurzfristigen Beschäftigungen, deren vertraglich vereinbarte Dauer drei Monate nicht übersteigt, gilt die Genehmigung generell als erteilt. Dies gilt nicht für weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit derselben Person, wenn dadurch insgesamt drei Monate überschritten werden.
( 3 ) Die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Mitarbeitenden gilt auch für Gestellungsverträge.
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II.

( 1 ) Die Genehmigung ist mit einem vom zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes bestimmten Vordruck zu beantragen.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans,
  2. Arbeitsvertrag,
  3. Dienstanweisung,
  4. Lebenslauf,
  5. Ausbildungs- und Prüfungszeugnisse, ggf. staatliche Anerkennung, Nachweis über die Anstellungsfähigkeit,
  6. Nachweise über den beruflichen Werdegang (z. B. Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen),
  7. ggf. Begründung für die Berücksichtigung einer vorherigen beruflichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs,
  8. Nachweis über die Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
( 3 ) In den Fällen der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit sind dem Antrag der Beschluss des Leitungsorgans mit Begründung und der Nachweis über die Zustimmung der Mitarbeitervertretung beizufügen.
( 4 ) Frühere Genehmigungen sollen mit Geschäfts- und Aktenzeichen angegeben werden.
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III.

Sind im Zusammenhang mit der beantragten Genehmigung auch andere Genehmigungen oder Entscheidungen durch das Landeskirchenamt notwendig (z. B. Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Kirche, Prüfungsgleichstellung, Anstellungsfähigkeit), sind diese besonders zu beantragen. Die Genehmigung oder Entscheidung einer anderen zuständigen Stelle ist dem Genehmigungsantrag nach Ziffer II beizufügen.
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IV.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 16. April 2002 (KABl. S. 142) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 633.