.

Arbeitsrechtsregelung
zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen
gemäß § 8 Abs. 2 EStG
(Entgeltumwandlungs-ARR Sachleistungen)

Vom 24. Januar 2018

(KABl. S. 91)

####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Mitarbeitende genannt -, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.
#

§ 2
Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG

( 1 ) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 1 kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung Dienstfahrradgestellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad>25km/h) vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# zu schließen.
( 2 ) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Tabellenentgelt gemäß § 12 BAT-KF2# des Mitarbeitenden um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG.
( 3 ) Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Tabellenentgelts gemäß § 12 BAT-KF oder aus dem Arbeitsverhältnis. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleich bleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. Die Entgeltumwandlung nach dieser Arbeitsrechtsregelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Mitarbeitenden das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.
( 4 ) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Arbeitsvertrag entsprechend Abs. 1 bis 3 zu ändern.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Arbeitsvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu besteuernden Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EStG ergeben.
( 5 ) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben:
  1. Mitarbeiterkreis,
  2. Art der Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EStG,
  3. Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer,
  4. Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter kein Entgelt erhält,
  5. Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist),
  6. Bindungsdauer,
  7. arbeitsvertragliche Vereinbarung.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 620.1.
#
2 ↑ Nr. 850.