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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Weitere Vergütungsgruppenpläne zum BAT-KF

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Anlage 1c1#
(zu §22 BAT-KF)
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Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen
(BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF – BAVGP.BAT-KF)

Vorbemerkungen
  1. Der BA-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte in gleichen Tätigkeiten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans fallen.
  2. Die Vorbemerkungen 1, 2, 4 bis 9, 11 und 12 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF gelten entsprechend.
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Berufsgruppe 1
Mitarbeiter in handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.-Gr.
1
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist (z.B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüse putzen, Geschirr spülen – ausgenommen an Maschinen –, einfache Reinigungsarbeiten)*
BA 1
2
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z.B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Arbeiten an Maschinen wie Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen)*
BA 2
Anmerkung:
*
Den Mitarbeitern kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche Zulage in Höhe von bis zu 10 % ihrer Grundvergütung gezahlt werden.
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Anlage 1d2#
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Anlage 1d3# (zu § 22 BAT-KF)
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
(S-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF SVGP.BAT-KF)

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Vorbemerkungen

  1. Der S-Vergütungsgruppenplan gilt für die Stammkräfte, die in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig sind.
  2. Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF gelten entsprechend.
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Berufsgruppe
Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie
Integrationsfirmen¹

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.-Gr.
1
Mitarbeiterinnen, soweit nicht einer höheren Fallgruppe zugeordnet
S 1
2
Mitarbeiterin, die eine Arbeitsgruppe beaufsichtigt; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit mindestens 25 % Anteilen selbstständiger Arbeit
S 2
3
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit selbstständigem Verantwortungsbereich
S 3
4
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet und in besonderem Umfang für diese Gruppe Verantwortung trägt4# ; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit einem besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen; Mitarbeiterin, die Stütz- und Förderunterricht durchführt
S 4
5
Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, der Mitarbeiterinnen unterstellt sind, die nicht Maßnahmeteilnehmende sind; Mitarbeiterin, die regelmäßig Planungs- und Organisationsaufgaben durchführt; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen, die besonders schwierige Aufgaben wahrnehmen; Arbeitsvermittlerin
S 5
6
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem Verantwortungsbereich (z.B. Leitung eines Arbeitsbereiches); Mitarbeiterin mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit, Arbeitsvermittlerin mit herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 6
7
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 7
8
Mitarbeiterin mit herausgehobener Verantwortung für mehrere Aufgabengebiete oder Einrichtungsteile; Vertretung der Mitarbeiterin nach S 9
S 8
9
Mitarbeiterin als Leitung der gesamten Einrichtung
S 9
Anmerkung
1
Den Mitarbeiterinnen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe bis zu 10 % der Vergütung gezahlt werden. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

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1 ↑ Anlage 1 c eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
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2 ↑ Anlage 1 d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.
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3 ↑ Anlage 1 d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.
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4 ↑ „in besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt“ die Mitarbeiterin, die die Arbeitsgruppe anleitet und zusätzlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Hinblick auf ihre individuellen Schwierigkeiten im Kontext mit der Bewältigung der täglichen Arbeit in besonderer Weise unterstützt und für eine effektive Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe sorgt.