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Geltungszeitraum von: 01.10.1997

Geltungszeitraum bis: 30.09.2007

Satzung
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

Vom 29. April 1997

(KABl. S. 213)
geändert durch Satzung vom 19. August 1997 (KABl. S. 296) 

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Präambel

Die Evangelische Kirche im Rheinland
  • eingedenk der historischen Verpflichtung, die sich aus der Entstehungsgeschichte der Kirchlichen Hochschule Wuppertal, insbesondere aus ihrer Gründung durch die Bekennende Kirche, ergibt und die für die Evangelische Kirche im Rheinland weiterhin grundlegend ist,
  • geleitet von der Überzeugung, dass Kirchliche Hochschulen für den Auftrag der Kirche wichtig sind und neben staatlichen Hochschulen und Evangelisch-Theologischen Fakultäten ihren wichtigen Platz haben und behalten werden,
  • in Verantwortung für den Bestand und die Fortentwicklung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal,
  • im Bewusstsein, dass an einer Kirchlichen Hochschule die Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Grundlage ihrer Tätigkeit ist,
  • aufgrund besonderer Vereinbarungen mit den nachfolgend genannten Landeskirchen und durch diese in regelmäßiger Mitarbeit unterstützt,
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Lippische Landeskirche
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Evangelische Kirche der Pfalz
   (Protestantische Landeskirche)
Bremische Evangelische Kirche
gibt der Kirchlichen Hochschule Wuppertal folgende Satzung:
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Allgemeines

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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule nimmt, gebunden an Schrift und Bekenntnis und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber Kirche und Gesellschaft, die ihr nach staatlichem und kirchlichem Recht gewährleistete Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium wahr.
( 2 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine wissenschaftliche Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht. Sie ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie hat im Rahmen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieser Satzung, das Recht der Selbstverwaltung. Die Kirchliche Hochschule erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Ordnung selbstständig.
( 3 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen eine staatlich anerkannte Hochschule.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie. Sie bereitet Studenten und Studentinnen auf den Dienst der Kirche vor, vornehmlich auf den Beruf des Pfarrers/der Pfarrerin; daneben dient sie dem Erwerb theologischer Kompetenz in anderen Berufen und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie hat die ständige Aufgabe zur Studienreform mit dem Ziel, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung der Wissenschaft sowie auf die Bedürfnisse der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal nimmt Aufgaben der Fort- und Weiterbildung wahr.
( 3 ) Im gemeinsamen Hören auf das Wort Gottes erfüllt die Kirchliche Hochschule Wuppertal ihre Aufgaben im Zusammenwirken aller Hochschulmitglieder.
( 4 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Kirchliche Hochschule Wuppertal mit anderen Hochschulen, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen im kirchlichen und staatlichen Bereich im In- und Ausland zusammen, insbesondere mit der Bergischen Universität – Gesamthochschule Wuppertal.
( 5 ) Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist in ihrer Tätigkeit den in der Präambel genannten Landeskirchen auf allen Ebenen der kirchlichen Arbeit verbunden.
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§ 3
Gleichwertigkeit

Die Evangelische Kirche im Rheinland gewährleistet die Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen entsprechender Studiengänge an staatlichen Einrichtungen.
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Die kirchliche Leitung der Hochschule

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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium leitet die Kirchliche Hochschule in allen Angelegenheiten, die nicht zur akademischen Selbstverwaltung gehören.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. der/die Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland; der/die Präses kann die Wahrnehmung seiner/ihrer Mitgliedschaft einem anderen hauptamtlichen Mitglied der Kirchenleitung übertragen,
  2. die beiden nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Kirchliche Hochschule zuständigen theologischen und juristischen Dezernenten/Dezernentinnen,
  3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der in der Präambel genannten Landeskirchen,
  4. der Rektor/die Rektorin und der Prorektor/die Prorektorin,
  5. bis zu fünf weitere Mitglieder, die durch die Kirchenleitung für vier Jahre berufen werden,
  6. der Ephorus/die Ephora, ein weiteres Mitglied der Hochschule, das für die Dauer eines Jahres vom Hochschulrat gewählt wird und der Verwaltungsleiter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Rechtsgeschäfte, durch welche im Rahmen der Ermächtigung verbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche im Rheinland abgegeben werden, sind von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Rektor/der Rektorin namens der Kirchlichen Hochschule Wuppertal zu unterzeichnen.
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§ 5
Ordnung des Kuratoriums

( 1 ) Der/die Präses oder die von ihm/ihr gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Satzung beauftragte Person ist Vorsitzender/Vorsitzende des Kuratoriums. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf vier Jahre einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Der/die Vorsitzende lädt das Kuratorium in der Regel zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen ein; er/sie hat einzuladen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums dies schriftlich beantragen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Berufungen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
( 4 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Kirchenleitung bedarf.
( 5 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen und zur Beratung des Rektorats in wichtigen Angelegenheiten kann ein Kuratoriumsausschuss gebildet werden, dem der/die Vorsitzende des Kuratoriums, der/die stellvertretende Vorsitzende, die beiden zuständigen Dezernenten/Dezernentinnen des Landeskirchenamtes, der Rektor/die Rektorin, der Prorektor/die Prorektorin und der Ephorus/die Ephora angehören. Der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin wird mit beratender Stimme hinzugezogen.
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§ 6
Kirchenleitung

( 1 ) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen in den nachfolgenden Fällen der Genehmigung der Kirchenleitung beziehungsweise des Landeskirchenamtes:
  1. Begründung, Änderung und Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
    • der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
    • der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
    • der Assistenten und Assistentinnen
    • des Verwaltungsleiters/der Verwaltungsleiterin und
    • anderer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, wenn sie im Kirchenbeamtenverhältnis oder als Angestellte in den Vergütungsgruppen BAT I bis VI beschäftigt werden sollen.
  2. die Feststellung des Haushaltsplansund des Stellenplans
  3. die Abnahme der Jahresrechnungen
  4. die Entscheidung über Bauvorhaben
  5. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
  6. die Bestellung von Hypotheken und Grundschulden
  7. Kauf und Pacht von Grundstücken und Grundstücksrechten
  8. Errichtung oder Aufhebung von Studiengängen
  9. Studien- und Prüfungsordnungen
  10. Lehrbeauftragungen
  11. die Entscheidung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
( 2 ) Im Fall des Absatz 1 Buchstabe a) liegt auch die Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Durchführung bei der Kirchenleitung beziehungsweise beim Landeskirchenamt.
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Die Mitglieder der Kirchlichen Hochschule Wuppertal

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§ 7
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Hochschule mit Stimm- und Wahlrecht sind:
  1. die haupt- und nebenamtlichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
  2. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
  3. die Assistenten und Assistentinnen
  4. die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  5. die Studenten und Studentinnen
Mitglieder ohne aktives und passives Wahlrecht sind Lehrbeauftragte, Gaststudenten/Gaststudentinnen, Professoren/Professorinnen im Ruhestand sowie die Ehrendoktoren/Ehrendoktorinnen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchlichen Hochschule fördern die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wirken nach den Regeln dieser Satzung an der akademischen Selbstverwaltung mit. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte- und pflichten.
( 3 ) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 4 ) Die Mitglieder haben die Zielsetzung der Hochschule gemäß § 2 zu achten, zu fördern und zu gestalten.
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§ 8
Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen

( 1 ) Zum/Zur haupt- und nebenamtlichen Hochschullehrer/Hochschullehrerin kann in entsprechender Anwendung des § 49 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen nur berufen werden, wer die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für das Amt eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin besitzt. Haupt- und nebenamtliche Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen vertreten ihr Fach selbstständig in Forschung und Lehre.
Bei der Berufung der nebenamtlichen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis des § 49 Absatz 1 Ziffer 4 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen (Habilitation) abgewichen werden.
( 2 ) Haupt- und nebenamtliche Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen der theologischen Fächer müssen ordiniert sein. Über Ausnahme entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums.
( 3 ) Haupt- und nebenamtliche Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen werden auf Vorschlag des Hochschulrates vom Kuratorium berufen. Der Vorschlag setzt in der Regel eine Ausschreibung voraus und soll höchstens drei Namen in bestimmter Reihenfolge mit ausreichender schriftlicher Begründung enthalten. Zwei Gutachten auswärtiger Professoren/Professorinnen sollen für jeden Listenplatz dem Vorschlag beigefügt werden.
( 4 ) Vor Erteilung eines Rufes hat der/die Vorsitzende des Kuratoriums das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland herzustellen.
( 5 ) Die hauptamtlichen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen werden durch die Kirchenleitung in der Regel in ein Beamtenverhältnis berufen. Sie tragen die Bezeichnung „Professor/Professorin an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“. Den nebenamtlichen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen kann die Bezeichnung „Professor/Professorin an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“ verliehen werden.
( 6 ) Den Professoren/Professorinnen kann nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern ein Forschungssemester gewährt werden.
Den Lehrkräften für besondere Aufgaben kann nach einer Lehrtätigkeit von mindestens zwölf Semestern ebenfalls ein Forschungssemester gewährt werden.
Forschungssemester werden vom Rektorat beantragt und vom Kuratorium genehmigt.
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§ 91#
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt vornehmlich die Vermittlung der für das Theologiestudium notwendigen alten Sprachen. Sie sind hauptberuflich tätig und brauchen nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen erfüllen. Sie werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Rektorats eingestellt; sie sollen im Kirchenbeamtenverhältnis beschäftigt werden und deswegen die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu erfüllen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
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§ 10
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Ihre Mitarbeit dient der Ergänzung des Lehrangebotes.
( 2 ) Lehraufträge werden auf Vorschlag des Hochschulrates durch das Kuratorium erteilt. Sie gelten in der Regel für ein Semester. Für bestimmte Aufgaben können Lehraufträge bis zur Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Erneute Beauftragung ist möglich.
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§ 11
Assistenten/Assistentinnen

( 1 ) Assistenten/Assistentinnen sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf Zeit mit abgeschlossenem theologischem Hochschulstudium.
( 2 ) Ihre Tätigkeit dient insbesondere der Unterstützung der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, der Unterstützung und Beratung der Studenten und Studentinnen und der eigenen wissenschaftlichen und berufspraktischen Weiterbildung. Grundsätze ihres Dienstes können durch das Kuratorium geregelt werden.
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§ 12
Weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

Weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen stehen in einem sonstigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Hochschule als Beamte/Beamtinnen, Angestellte oder Arbeiter/Arbeiterinnen, und zwar unabhängig von dem Umfang der Tätigkeit. Ihnen obliegen andere als wissenschaftliche Aufgaben.
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§ 13
Studenten- und Studentinnenschaft

( 1 ) Die Studenten und Studentinnen an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bilden die Studenten- und Studentinnenschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studenten- und Studentinnenschaft gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des Hochschulrates und des Kuratoriums bedarf.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studenten- und Studentinnenschaft von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.
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Organe der Hochschule

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§ 14
Organe der akademischen Selbstverwaltung

Organe der akademischen Selbstverwaltung sind
  1. das Rektorat
  2. der Hochschulrat
  3. das Kollegium
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§ 15
Rektorat

( 1 ) Dem Rektorat gehören an:
  • der Rektor/die Rektorin
  • der Prorektor/die Prorektorin
  • der Ephorus/die Ephora
( 2 ) Das Rektorat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin nimmt in der Regel an den Sitzungen des Rektorats mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Das Rektorat trägt unbeschadet derZuständigkeiten des Hochschulrates, des Kuratoriums und der Kirchenleitung die Verantwortung für alle Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung, der Verwaltung und der Bibliothek der Kirchlichen Hochschule. Der Rektor/die Rektorin vertritt die Hochschule in der Öffentlichkeit.
( 4 ) Weiterhin obliegen dem Rektorat alle Angelegenheiten, für die in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • Anfertigung der Entwürfe des Haushaltsplanes,
  • Verantwortung für die Einhaltung der Ansätze des Haushaltsplanes sowie für den ordnungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtungen der Kirchlichen Hochschule,
  • Anweisung der Einnahmen und Ausgaben,
  • Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten in den Vergütungsgruppen VII bis X Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) sowie gegebenenfalls die Aufstellung von Dienstanweisungen für diese Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  • Abschluss von Miet- und Lieferungsverträgen,
  • Bearbeitung von Personalangelegenheiten,
  • Verantwortung für die Sicherheitsaufgaben in der Kirchlichen Hochschule.
( 5 ) Das Rektorat wird in den laufenden Geschäften der Verwaltung vom Verwaltungsleiter/von der Verwaltungsleiterin unterstützt. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Rektorats vor und führt sie aus.
Das Kuratorium kann zur Regelung des Verwaltungsbetriebes eine Verwaltungsordnung erlassen.
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§ 16
Mitglieder des Rektorats

( 1 ) Der Rektor/die Rektorin vertritt die Hochschule in allen akademischen Angelegenheiten. Er/Sie übt in der Hochschule das Hausrecht aus. Er/Sie leitet die Sitzungen des Hochschulrates, bereitet sie vor, und führt seine Beschlüsse aus. Er/Sie berichtet dem Kuratorium.
( 2 ) Stellvertreter/Stellvertreterin des Rektors/der Rektorin ist der Prorektor/die Prorektorin. Ist der Prorektor/die Prorektorin an der Ausübung des Amtes verhindert, tritt an seine/ihre Stelle der/die zuletzt ausgeschiedene Rektor/Rektorin.
Der Prorektor/die Prorektorin ist zuständig für die Studienberatung. Er/Sie bereitet die Aufstellung des Lehrangebotes für das jeweilige Semester vor und verantwortet Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung.
( 3 ) Der Ephorus/die Ephora ist Seelsorger/Seelsorgerin für die Mitglieder der Kirchlichen Hochschule. Er/Sie trägt Sorge für das gemeinsame geistliche Leben und die Zusammenarbeit aller Mitglieder der Hochschule. Er/Sie ist zuständig für die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studierenden. Er/Sie fördert die Kontakte der Hochschule zu Gemeinden und Kirchenkreisen. Er/Sie sollte im Bereich der Hochschule wohnen. Ist der Ephorus/die Ephora längerfristig an der Ausübung seines/ihres Amtes gehindert, nimmt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin die Aufgabe wahr.
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§ 172#
Wahlen in das Rektorat

( 1 ) Die Mitglieder des Rektorats werden vom Hochschulrat gewählt und vom Kuratorium bestätigt.
( 2 ) Der Rektor/die Rektorin und der Prorektor/die Prorektorin werden aus der Gruppe der hauptamtlichen Professoren/Professorinnen gewählt.
( 3 ) In das Amt des Ephorus/der Ephora und in die Stellvertretung können für die Dauer von zwei Amtsjahren ordinierte Mitglieder des Kollegiums gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Ephorus/die Ephora und sein/ihr Stellvertreter müssen ordiniert sein. Sie werden aus dem Kreis des Kollegiums für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
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§ 18
Zusammensetzung des Hochschulrates

( 1 ) Dem Hochschulrat gehören an
  1. alle haupt- und nebenamtlichen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen
  2. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
  3. bis zu zwei für das jeweilige Semester von den Assistenten/Assistentinnen gewählte Vertreter/Vertreterinnen
  4. bis zu sechs für das jeweilige Semester von den Studenten/Studentinnen gewählte Vertreter/Vertreterinnen
  5. ein/eine von den übrigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gewählte/r Vertreter/gewählte Vertreterin
( 2 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bis e) werden Stellvertreter/Stellvertreterinnen gewählt. Sie nehmen bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds mit Stimmrecht an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
( 3 ) Der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin nimmt an den Sitzungen des Hochschulrates mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Die Sitzungen des Hochschulrates sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste in den Hochschulrat eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
( 5 ) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
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§ 19
Aufgaben des Hochschulrates

( 1 ) Der Hochschulrat ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten der Forschung, der Lehre und des Studiums; er regelt die Studienberatung, koordiniert die Arbeit im Semester und beschließt die vom Prorektor/von der Prorektorin vorgelegten Vorlesungspläne.
( 2 ) Der Hochschulrat schlägt dem Kuratorium die Berufung der haupt- und nebenamtlichen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen vor.
( 3 ) Der Hochschulrat beschließt vorbehaltlich der Zustimmung durch das Kuratorium insbesondere in folgenden Fällen:
  • Zulassungsbedingungen zum Studium an der Kirchlichen Hochschule
  • Studiengänge und Studienordnungen an der Kirchlichen Hochschule
  • Prüfungsordnungen
  • Einrichtung von Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten
  • Ordnungen der Hochschule und ihrer Organe
  • Anträge auf Änderungen der Satzung
  • Erteilung von Lehrbeauftragungen
  • Wahl der Mitglieder des Rektorats
( 4 ) Der Hochschulrat hat ein Vorschlagsrecht bei der Verteilung von Haushaltsmitteln; er nimmt zu dem Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes Stellung und kann Anträge wegen des Haushalts- und Stellenplanes an das Kuratorium richten.
( 5 ) Der Rektor/die Rektorin leitet die Sitzungen des Hochschulrates. Bei seiner/ihrer Verhinderung leitet der Prorektor/die Prorektorin die Sitzungen.
Der Hochschulrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Entscheidungen, die Berufungen betreffen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Ergibt auch die zweite Abstimmung nach erneuter Beratung wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
( 6 ) Bei Abstimmungen, die Berufungen und die Frage der Lehre und Forschung unmittelbar betreffen, entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Entscheidungen bedürfen der Unterstützung durch die Mehrheit der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen.
Bei diesen Abstimmungen und bei den Berufungen muss sichergestellt sein, dass die Gruppe der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Stimmen verfügt.
( 7 ) Aus dem Kollegium ist möglichst im Einvernehmen mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Bibliothek ein Bibliotheksbeauftragter/eine Bibliotheksbeauftragte der Hochschule für die Dauer von zwei Jahren vom Hochschulamt zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie berät die Bibliotheksleitung in Fragen der Anschaffung, Ausstattung und Benutzungsordnung.
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§ 20
Frauenbeauftragte

Der Hochschulrat wählt aus den Mitgliedern der Hochschule für zwei Jahre eine Frauenbeauftragte. Sie nimmt ehrenamtlich Aufgaben der Frauenförderung im Bereich der Hochschule wahr. Die Frauenbeauftragte ist vom Rektorat zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Frauen in derHochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Sofern die Frauenbeauftragte nicht ordentliches Mitglied des Hochschulrates ist, ist sie Mitglied im Gaststatus. Sie berichtet dem Hochschulrat und dem Kuratorium. Das Nähere bestimmt eine Wahl- und Geschäftsordnung, die der Hochschulrat beschließt.
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§ 213#
Kollegium

Das Kollegium besteht aus den haupt- und nebenamtlichen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen und den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Das Kollegium erstellt theologische Gutachten. Es berät über Veröffentlichungen der Hochschule sowie über längerfristige Konzeptionen in Forschung und Lehre.
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§ 22
Besondere Verfahrensvorschriften

( 1 ) Das Rektorat berichtet regelmäßig dem Hochschulrat.
( 2 ) Das Rektorat kann Beschlüsse des Hochschulrates beanstanden. Die Beanstandung muss binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Beschlussfassung im Hochschulrat durch Beschluss des Rektorats erfolgen. In diesen Fällen wird die Ausführung des beanstandeten Beschlusses ausgesetzt. Der Rektor/die Rektorin legt die Sache zur erneuten Verhandlung und Beschlussfassung unter Mitteilung der Gründe, die zur Beanstandung geführt haben, vor. Der Hochschulrat tritt in eine erneute Verhandlung unter Berücksichtigung der Beanstandungsgründe ein. Ein daraufhin gefasster Beschluss kann vom Rektorat nicht noch einmal beanstandet werden.
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§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 17. Juli 1975, die mit gleichem Datum außer Kraft gesetzt wird.

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1 ↑ § 9 Überschrift neu gefasst durch Satzung vom 19. August 1997 (KABl. S. 296).
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2 ↑ § 17 Abs. 3 neu gefasst durch Satzung vom 19. August 1997 (KABl. S. 296).
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3 ↑ § 21 Abs. 1 geändert, Abs. 2 gestrichen durch Satzung vom 19. August 1997 (KABl. S. 296).