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Geltungszeitraum von: 01.01.1957

Geltungszeitraum bis: 15.03.2016

Kirchengesetz
über den katechetischen Dienst

Vom 7. Dezember 1956

(KABl. S. 140)
geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Januar 1967 (KABl. S. 25)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Grundlagen und Aufgaben

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§ 1

Der Katechet ist zur Erteilung der evangelischen Unterweisung in Kirchengemeinde und Schule berufen (z. B. Kindergottesdienst, Katechumenenunterricht1#, Christenlehre, Religionsunterricht). In diesem Dienst hat er das Evangelium von Jesus Christus, den in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnissen gemäß, zu lehren und zu bezeugen. 
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§ 2

( 1 ) Zum Katecheten kann berufen werden, wer
  1. der evangelischen Kirche angehört, sich zu Gottes Wort und Sakrament hält und sich am Leben der Gemeinde beteiligt;
  2. die Befähigung zu diesem Dienst nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nachgewiesen und die Bevollmächtigung (Vokation) erhalten hat (§ 12).
( 2 ) Er soll bei Dienstantritt mindestens 23 Jahre und frei von solchen Gebrechen sein, die an der Ausübung des Dienstes hindern.
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§ 3

Der Katechet soll den Nachweis erbringen, dass er neben der Befähigung zum katechetischen Dienst auch für einen sonstigen gemeindlichen Dienst (z. B. Gemeindehelfer, Diakon, kirchl. Verwaltungs- und Organistendienst) vorgebildet ist.
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§ 4

Der Katechet leistet die Dienste in der Kirchengemeinde nach den Weisungen des Presbyteriums, unbeschadet der Verantwortung des zuständigen Pfarrers; er leistet seinen Dienst in der Schule in Zusammenarbeit mit den Pfarrern.
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II. Ausbildung zum Katecheten3#

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§ 5

( 1 ) Der Bewerber für den Dienst eines Katecheten muss eine Schulbildung nachweisen, die der Abschlussprüfung einer Mittelschule (Realschule) entspricht.
( 2 ) Er wird an einer von der Kirchenleitung anerkannten kirchlichen Ausbildungsstätte (z. B. Katechetisches Seminar, Bibelschule) ausgebildet. Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre. Sie soll die erforderlichen Kenntnisse in Bibelkunde, Auslegung des Alten und Neuen Testaments, Glaubenslehre, Kirchengeschichte, Innere und Äußere Mission, Kirchenkunde einschließlich Diasporakunde, Katechismus und Gesangbuch, Pädagogik, Jugendführung und Schulkunde vermitteln.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich der Ausbildung zulassen.
( 4 ) Nach Abschluss der Ausbildung legt der Bewerber eine Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, die von der in Absatz 2 genannten Ausbildungsstätte gebildet wird. Diese Prüfung gilt als erste Prüfung im Sinne dieses Gesetzes.
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§ 6

( 1 ) Nach bestandener erster Prüfung kann dem Bewerber auf seinen Antrag die vorläufige Erlaubnis zur Erteilung evangelischer Unterweisung durch die Kirchenleitung gegeben werden. Damit erhält er die Dienstbezeichnung „Hilfskatechet“.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt die weitere Ausbildung des Hilfskatecheten. Die Ausbildung geschieht in einer mindestens zweijährigen Unterrichtstätigkeit und in Vorbereitungskursen.
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§ 74#

( 1 ) Frühestens drei, spätestens jedoch fünf Jahre nach der gemäß § 5 des Gesetzes abzulegenden ersten Prüfung kann der Hilfskatechet auf seinen Antrag zur zweiten Prüfung (Katecheten-Examen) zugelassen werden. Die Kirchenleitung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Die zweite Prüfung, die vor einer von der Kirchenleitung bestimmten Prüfungskommission abgelegt wird, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
( 3 ) Durch sie soll festgestellt werden, ob der Hilfskatechet wissenschaftlich und praktisch so gefördert ist, dass ihm der Dienst eines Katecheten übertragen werden kann.
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§ 85#

Die Ausbildung zum Katecheten im Berufsschuldienst erfordert neben der Ausbildung gemäß den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes den 1,5-jährigen Besuch des Kirchlichen Oberseminars für katechetischen Dienst an Berufsschulen (Oberseminar) mit Abschlussprüfung.
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§ 9

Die Zulassungsbedingungen zum Oberseminar sowie der Lehrplan und die Prüfungsordnung werden von der Kirchenleitung festgesetzt.
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§ 10

Für die Ausbildung der Katecheten zum Dienst an Realschulen, höheren Schulen und Sonderschulen trifft die Kirchenleitung zusätzliche Bestimmungen.
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§ 11

Die Kirchenleitung kann eine Ausbildung, die Katecheten und Hilfskatecheten ganz oder teilweise in anderen evangelischen Kirchen erhalten haben, anerkennen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes im Allgemeinen entspricht. Das Gleiche gilt für Prüfungen, die in anderen evangelischen Kirchen abgelegt worden sind.
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III. Erteilung und Verlust der Vokation

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§ 12

( 1 ) Nach bestandener zweiter Prüfung entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Hilfskatecheten über die Vokation. Die Vokation wird nach Besuch einer Vokationsrüstzeit in einem Gottesdienst erteilt.
( 2 ) Mit der Erteilung der Vokation erhält der Hilfskatechet die Dienstbezeichnung „Katechet“.
( 3 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Anerkennung einer von einer anderen Landeskirche erteilten Vokation.
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§ 13

( 1 ) Die Vokation kann dem Katecheten entzogen werden, wenn ihm Irrlehre nachgewiesen wird. Hierzu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenleitung und eines aus sieben Mitgliedern bestehenden besonderen Ausschusses. Diesem müssen angehören:
  1. ein Professor der evangelischen Theologie als Vorsitzender;
  2. ein Dozent für evangelische Unterweisung einer pädagogischen Hochschule;
  3. ein Pfarrer;
  4. zwei Katecheten;
  5. zwei Gemeindeglieder, welche zum Presbyteramt befähigt sind.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses und je ein Stellvertreter werden von der Landessynode berufen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung der Kirchenleitung bedarf.
( 3 ) Die erforderlichen Ermittlungen werden durch einen theologischen und einen rechtskundigen Beauftragten der Kirchenleitung gemeinsam getroffen.
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§ 14

Ein beamteter Katechet scheidet mit Entzug der Vokation aus dem Kirchenbeamtenverhältnis aus. Für seine Versorgung gilt § 38 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer vom 30. Oktober 1953 (KABl. S. 99) entsprechend.
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§ 15

( 1 ) Wird einem Katecheten im Angestelltenverhältnis die Vokation entzogen, so ist ihm zu kündigen.
( 2 ) Im Arbeitsvertrag ist zu bestimmen, dass der Verlust der Vokation einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bildet.
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§ 16

( 1 ) Dienstentlassung aufgrund der Disziplinarordnung6# hat den Verlust der Vokation zur Folge.
( 2 ) Bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst erlöschen die mit der Vokation verliehenen Rechte. Dies gilt nicht bei dem Ausscheiden wegen Erreichung der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit. Die Kirchenleitung kann diese Rechte dem Katecheten auf seinen besonderen Antrag hin belassen oder wieder beilegen.
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IV. Anstellung der Katecheten

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§ 17

( 1 ) Der Katechet wird von einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis durch Arbeitsvertrag angestellt oder ins Kirchengemeindebeamtenverhältnis berufen.
( 2 ) Er wird im Gottesdienst der Gemeinde eingeführt und für seinen Dienst verpflichtet.7#
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§ 18

Dem Katecheten ist bei seinem Dienstantritt eine Dienstanweisung auszuhändigen.
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§ 19

( 1 ) Bei Personen, die regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Unterrichtsstunden erteilen, kann von Erfordernissen des § 2 dieses Gesetzes abgesehen werden.
( 2 ) Zuvor ist die Unterrichtserlaubnis der Kirchenleitung einzuholen. Die Kirchenleitung kann die Erlaubnis örtlich und zeitlich begrenzen.
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§ 20

( 1 ) Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien über die Vergütung der Katecheten und Hilfskatecheten, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, sowie über die Besoldung beamteter Katecheten.
( 2 ) Personen, die regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Unterrichtsstunden erteilen, erhalten im Allgemeinen eine Vergütung nach Maßgabe der erteilten Unterrichtsstunden. Eine Fahrt- und Wegekostenentschädigung kann gewährt werden.
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V. Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Rüstzeiten

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§ 21

( 1 ) Katecheten und Hilfskatecheten sind verpflichtet, an kirchlichen Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Rüstzeiten, zu denen sie einberufen werden, teilzunehmen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden (Kirchenkreise) haben sie hierfür – ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub – freizustellen und die Vergütung oder Besoldung weiterzugewähren.
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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 22

( 1 ) Die Kirchenleitung trifft für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Dienste befindlichen Katecheten, soweit erforderlich, Sonderbestimmungen.
( 2 ) Sie kann Ausführungsanweisungen zu diesem Gesetz erlassen.
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§ 23

Das Kirchengesetz über den katechetischen Dienst vom 17. Dezember 1950 (KABl. 1951 S. 6) wird aufgehoben.
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§ 24

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

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1 ↑ Die Bezeichnung „Katechumenenunterricht“ ist aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 41 bis 45 und Aufhebung der Artikel 46 und 47 der Kirchenordnung vom 16. Januar 1976 (KABl. S. 20) durch die Bezeichnung „Kirchlicher Unterricht“ zu ersetzen.
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2 ↑ Die Ausbildung zum Katecheten ist eingestellt worden.
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3 ↑ Die Ausbildung zum Katecheten ist eingestellt worden.
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4 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 1967 (KABl. S. 25).
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5 ↑ § 8 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 1967 (KABl. S. 25).
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6 ↑ Siehe das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Nr. 600).
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7 ↑ Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union (Nr. 257).