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Geltungszeitraum von: 16.01.2011

Geltungszeitraum bis: 15.03.2016

Kirchengesetz
zur Regelung der Einführung
des Neuen Kirchlichen Finanzwesens
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 161)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Einführungszeitraum und -abfolge

( 1 ) Kirchliche Körperschaften haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2015 ihre Haushaltsplanung und -ausführung gemäß den Regelungen der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen1# (KF-VO) durchzuführen. Eine Einführung kann nur zu Beginn eines Haushaltsjahres erfolgen.
( 2 ) Die Kirchenleitung beschließt nach Anhörung der Kirchenkreise die zeitliche Reihenfolge, in der die kirchlichen Körperschaften bis zum in Absatz 1 genannten Stichtag das Neue Kirchliche Finanzwesen (NKF) einführen. Die Kirchenleitung entscheidet abschließend.
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§ 2
Einsatz eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems
für die Buchhaltung

( 1 ) Mit dem Neuen Kirchlichen Finanzwesen wird ein einheitliches Datenverarbeitungssystem für die Buchhaltung eingeführt. Dieses beinhaltet sowohl eine zentrale Datenhaltung für alle kirchlichen Körperschaften als auch den Einsatz einer einheitlichen Buchhaltungssoftware sowie gegebenenfalls weiterer Anwendungen. Die kirchlichen Körperschaften wenden das einheitliche Datenverarbeitungssystem ab dem in § 1 Absatz 2 für sie festgelegten Zeitpunkt an.
( 2 ) Die Installation des Datenverarbeitungssystems erfolgt anhand von Referenzmandanten für Organisationseinheiten unterschiedlicher Zusammensetzung und Größe. Kirchliche Körperschaften, die von den Referenzmandanten abweichen, haben den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand zu tragen.
( 3 ) Die Kirchenleitung legt das einheitliche Datenverarbeitungssystem fest.
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§ 3
Einrichtung des NKF-Projektes

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften werden durch ein im Landeskirchenamt eingerichtetes, bis zum 31. Dezember 2015 zeitlich befristetes Projekt Neues Kirchliches Finanzwesen (NKF-Projekt) unterstützt.
( 2 ) Die Landessynode beschließt über den Projektauftrag, den Projektstrukturplan und das Projektbudget. Änderungen des Projektauftrages und des Projektstrukturplanes werden von der Kirchenleitung beschlossen.
( 3 ) Das Projektbudget wird aus der gesetzlichen gesamtkirchlichen Umlage finanziert. Die landeskirchliche Ebene beteiligt sich entsprechend dem in § 12 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) genannten Vom-Hundert-Satz.
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§ 4
Datenzugriff

Die Mitarbeitenden des NKF-Projektes sind zur Erfüllung der im Zusammenhang mit der Einführung und Administration des einheitlichen Datenverarbeitungssystems stehenden Aufgaben berechtigt, auf die zentrale Datenbank zuzugreifen.
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§ 5
Kassengemeinschaften

Kirchliche Körperschaften, die einer Kassengemeinschaft angeschlossen sind, müssen die in der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen (KF-VO) getroffenen Regelungen zur Kassengemeinschaft spätestens bis zum gemäß § 1 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt umsetzen.
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§ 6
Übergangsregelung

Diakonische Werke, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, und die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes mit einer kaufmännischen Buchhaltungssoftware arbeiten, können beim Landeskirchenamt eine Ausnahme von der Anwendung des § 2 Absatz 1 beantragen. Bei einem Wechsel der Software ist das in § 2 Absatz 1 genannte Datenverarbeitungssystem anzuwenden.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung3# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 400.
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2 ↑ Nr. 530.
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3 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. Januar 2011 verkündet worden.