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Geltungszeitraum von: 16.03.1948

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Fachaufsicht
über Orgeln und Glocken

Bekanntmachung des Konsistoriums der Rheinprovinz vom 15. März 1948

(KABl. S. 16)
geändert durch die Bekanntmachung vom 31. Mai 1949 (KABl. S. 39), die Neuregelung der Sachberatergebühren des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes vom 17. Dezember 1952 (KABl. S. 135) und die Ordnung für die Fachaufsicht über die Orgelpflege in der Evangelischen Kirche im Rheinland
vom 22. März 1958 (KABl. S. 29)

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A. Orgeln2#

(aufgehoben)
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B. Glocken

Mit sofortiger Wirkung wird unter Bezug auf § 1 Nr. 8 des Vermögensaufsichtsgesetzes vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9)3# die kirchliche Fachaufsicht über alle kircheneigenen Glocken verfügt. Die Fachaufsicht wird durch die amtlichen Sachberater des Evangelisch-kirchlichen Glockenamtes der Rheinprovinz4# ausgeübt. Über die Zuständigkeit der Sachberater in den einzelnen Synoden5# gelten die gleichen Angaben wie im vorstehenden Erlass “Fachaufsicht über Orgeln”.
Die heutige Metalllage führt mangels Glockenbronze zur Herstellung von Glocken aus unedleren Metallen, deren Qualität sehr unterschiedlich ist. Unzutreffende Äußerungen vor rührigen Geschäftsvertretern richten Verwirrung an. Um die Kirchengemeinden von der Anschaffung ungeeigneter Glocken zu bewahren, ist daher die Inanspruchnahme der amtlichen Sachberatung erforderlich. Aus diesem Grunde muss die Fachaufsicht auch auf alle schon in Auftrag gegebenen, aber noch nicht gelieferten Glocken, die ohne Sachberatung durch das Glockenamt in Auftrag gegeben wurden, rückwirkend ausgedehnt werden. Die Abnahme auch dieser Geläute muss der amtliche Sachberater vornehmen.
Wir bitten daher, künftig folgenden Verfahrensweg bei der Beschaffung von Glocken einzuhalten:
  1. Das Presbyterium teilt dem zuständigen Sachberater seine Wünsche unter evtl. Hinzufügung maßstäblicher Skizzen des Glockenturmes, der Glockenstube und des Glockenstuhles mit.
  2. Der Sachberater prüft sodann, soweit erforderlich, am Ort die baulichen Verhältnisse und arbeitet ein Gutachten über die Geläutedisposition aus. Bestehen Zweifel über die Tragfähigkeit des Turmes, so ist durch einen Architekten hierzu ein Gutachten seitens der Gemeinde einzuholen.
  3. Das Presbyterium fordert von einer oder mehreren Gießereien Kostenanschläge zu dem vorgeschlagenen Geläut an.
  4. Die Kostenanschläge sind dem amtlichen Sachberater zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen. Alsdann ist der Beschluss des Presbyteriums über die Auftragserteilung unter Beifügung der Kostenanschläge und des Gutachtens des Sachberaters dem Landeskirchenamt zur Genehmigung einzureichen.
  5. Das Presbyterium erteilt nach erfolgter Genehmigung den Auftrag dem Glockengießer.
  6. Die Abnahme der fertigen Glocken muss in der Gießerei durch den amtlichen Sachberater, der das Abnahmegutachten ausfertigt, erfolgen. Die Hinzuziehung weiterer interessierter Personen zur Abnahme ist erwünscht.
  7. Die Anzahlung von mehr als einem Drittel des Anschaffungspreises ist unzweckmäßig.
Stehen Gebäude oder Teile eines Bauwerkes unter Denkmalschutz, so dürfen nach Anordnung des Herrn Provinzialkonservators vom 1. August 1946, Nr. 46/2044, nur Ersatzglocken aus Bronze wiederbeschafft werden, damit das Geläut aus entsprechend würdigem, durch Jahrhunderte erprobtem und bis heute noch unübertroffenem Material besteht und auch die künstlerische Einheit des Baudenkmals gewahrt bleibt.

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1 ↑ Abschnitt A aufgehoben durch die Ordnung für die Fachaufsicht über die Orgelpflege in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 462).
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2 ↑ Abschnitt A aufgehoben durch die Ordnung für die Fachaufsicht über die Orgelpflege in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 462).
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3 ↑ Nr. 402.
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4 ↑ Jetzt “Landeskirchliches Orgel- und Glockenamt”.
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5 ↑ Gemeint sind die Kirchenkreise.