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Geltungszeitraum von: 15.11.2003

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Grundsätze
für Gründungen von Stiftungen
aus kirchlichem Vermögen

Vom 25. September 2003

(KABl. S. 335)

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Im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ist erfreulicherweise die Zunahme der Errichtung von kirchlichen Stiftungen zu verzeichnen. Es ist allerdings verstärkt zu beobachten, dass das Kapital dieser Stiftungen nicht aus Zuwendungen Dritter herrührt, sondern aus kircheneigenem Vermögen stammt. Um dieses Vermögen nicht ohne Beschränkungen der Verfügungsgewalt von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder Verbänden zu entziehen, gelten folgende Grundsätze:
  1. Rechtsgrundlage für die Einbringung kirchlichen Vermögens in Stiftungen ist § 15 Abs. 6 der Verwaltungsordnung: „Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausrechender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung durch die Satzung, den Gesellschaftervertrag oder durch besonderen Vertrag sichergestellt sind. Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder eine unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen, ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird. Der Beschluss für die Übertragung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.“
  2. Für die Einbringung kirchlichen Vermögens in eine Stiftung ist Folgendes zu beachten:
    2.1
    Herkunft der Mittel
    2.1.1
    Spenden, Schenkungen und Erbschaften
    Spenden, Schenkungen und Erbschaften mit entsprechender Zweckbindung müssen zweckgebunden eingesetzt werden. Sie können dementsprechend zur Errichtung von Stiftungen verwendet werden. Die Einbringung in die Stiftung ist dann zwingend, wenn damit der Wille der Spender, Schenkenden und Erblasser erfüllt wird.
    2.1.2
    Erlöse aus Grundstücksveräußerung
    Für den Verkauf von Grundstücken sind die strengen Bestimmungen des § 30 der Verwaltungsordnung zu beachten.
    2.1.3
    Rücklagen
    Die Inanspruchnahme von Pflichtrücklagen ist für die Errichtung von Stiftungen ausgeschlossen. Sonstige Rücklagen können nur dann für Stiftungszwecke umgewidmet, reduziert oder aufgelöst werden, wenn die Pflichtrücklagen in der erforderlichen Höhe angesammelt sind und die Bestimmungen des § 130 Abs. 4 der Verwaltungsordnung gegeben sind.
    2.2
    Einsatz der Mittel
    Der Einsatz von Rücklagen und Kapitalvermögen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
    1. Die dem Haushalt durch die Einbringung der Mittel in eine Stiftung entgehenden Zinseinnahmen dürfen die ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft nicht beeinträchtigen.
    2. Es sollen in der Regel im Einzelfall nicht mehr als 200.000,– € zur Gründung einer Stiftung verwendet werden.
    3. Die Summe des in Stiftungen eingebrachten Kapitals darf 7,5 % der ordentlichen Einnahmen des Haushaltes bezogen auf das Gründungsjahr nicht übersteigen.
    Die unter b) und c) genannten Höchstgrenzen gelten nicht für Stiftungen, deren Vermögen von Dritten aufgebracht wurde.