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Geltungszeitraum von: 18.04.1958

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Ordnung
für die Fachaufsicht über die Orgelpflege
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 22. März 1958

(KABl. S. 29)

Hierdurch geben wir nachstehende Ordnung für die Fachaufsicht über die Orgelpflege in der Evangelischen Kirche im Rheinland bekannt. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 8. November 1957 dieser vom liturgischen Amt erarbeiteten Ordnung für die Fachaufsicht zugestimmt. Damit tritt Abschnitt A der bisherigen Ordnung für die Fachaufsicht vom 15. März 1948 (KABl. S. 16) außer Kraft.
Die Fachaufsicht über alle kircheneigenen Orgeln ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Presbyterien und Organisten in klanglicher wie in technischer Beziehung zu beraten und eine möglichst zweckmäßige Verwendung der Gelder der Gemeinden zu gewährleisten.
Gesetzlich stützt sich die Fachaufsicht auf § 1 Nr. 8 Buchstabe b des Vermögensaufsichtsgesetzes vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9). Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsordnung.
Bei der Ausübung der Fachaufsicht über die Orgeln im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wirken beratend mit der „Orgelbeirat der Evangelischen Kirche im Rheinland“ und das „Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt“. Für die Beschaffung und Abnahme, Benutzung und Wartung von Orgeln erlässt die Kirchenleitung folgende Richtlinien:
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A. Benutzung der Orgel

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I.

Die Orgel wird dem Organisten vom Presbyterium zur Ausübung seines Organistenamtes anvertraut, d. h. zur Vorbereitung und Durchführung des Orgelspiels in den regelmäßigen Gottesdiensten, Amtshandlungen und in besonderen musikalisch ausgestalteten kirchlichen Feiern sowie zu seiner Weiterbildung.
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II.

Der Organist kann die Orgel außerdem auch zum Unterricht benutzen.
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III.

Dritten Personen kann das Presbyterium im Einvernehmen mit dem Organisten die Benutzung des Orgelwerks gestatten, wenn sie mit der Orgel und ihrer technischen Handhabung vertraut sind.
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IV.

Die Erlaubnis zur Benutzung der Orgel wird in der Regel zu erteilen sein
  1. Schülern des Organisten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zu Kirchenmusikern befinden,
  2. Kirchenmusikern und anderen Personen, die im Besitz des Befähigungszeugnisses für das Kirchenmusikeramt sind, die aber zurzeit kein solches Amt bekleiden oder denen keine Orgel zum Üben zur Verfügung steht.
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V.

Vor Erteilung der Erlaubnis sind die Benutzer darauf hinzuweisen, dass sie der Kirchengemeinde für jede durch ihre Benutzung verursachte Schädigung des Werkes ersatzpflichtig sind, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden ohne ihr Verschulden entstanden ist.
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VI.

Die Kosten für Heizung, Strom- (Richtsatz: 750 Watt pro PS des Motors) und Lichtverbrauch während der Zeit der Benutzung sind von den nach II bis IV Beteiligten selbst zu tragen, während dem Organisten zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung Strom, Licht und Heizung unentgeltlich zur Verfügung stehen.
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B.
Pflege

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I.

Zur pflegsamen Wartung der Orgel ist in erster Linie der Organist verpflichtet. Er hat über die Instandhaltung des Werkes zu wachen, kleinere Mängel, soweit er dazu in der Lage ist, abzustellen und etwa vorhandene oder drohende Schäden sofort dem Presbyterium mitzuteilen. Es empfiehlt sich, dass der Organist alle Störungen am Orgelwerk sogleich nach dem Bemerktwerden schriftlich festlegt und seine Aufzeichnungen dem Orgelstimmer bei dessen nächster Anwesenheit zur Berücksichtigung übergibt.
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II.

Der Spieltisch und der Motorschalter sind mithilfe entsprechender Vorrichtungen unter Verschluss zu halten.
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III.

Wo Zungenwerke vorhanden sind, hat der Organist für deren Beistimmen selbst zu sorgen.
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IV.

Den Zutritt zum Innern der Orgel darf der Organist Dritten nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Presbyteriums gestatten.
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V.

Das Presbyterium soll die Orgel zur Vermeidung größerer Schäden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich einmal, durch einen Orgelbauer nachsehen und stimmen lassen. Es empfiehlt sich, einen festen Stimmvertrag abzuschließen, und zwar nur mit einem als zuverlässig bekannten Orgelbauer (bei Neubauten möglichst mit dem Erbauer des Werkes), keinesfalls aber durch einen Fremden irgendwelche Arbeiten an der Orgel ausführen zu lassen.
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VI.

Wo eine elektrische Gebläseanlage vorhanden ist, muss der Motor jährlich von einem amtlich zugelassenen Elektromeister nachgesehen und gepflegt werden.
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VII.

Um die Orgel möglichst vor Staub zu schützen, ist beim Kehren und Reinigen der Kirche (möglichst mit Staubsauger) das Aufwirbeln von Staubmassen durch Anwendung von staubbindenden Mitteln zu unterbinden. Die Empore, auf der die Orgel steht, darf nur mit feuchten Tüchern aufgenommen und nicht trocken gefegt werden.
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VIII.

Auf den Schutz der Orgel vor herabfallendem Deckenputz und dergleichen ist besonders zu achten, Gegebenenfalls ist die Decke über der Orgel zu verschalen oder in besonderer Weise zu isolieren.
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IX.

Soweit die Orgel direkt an Außenwänden steht, ist sie genügend zu isolieren. Macht sich Ungeziefer in der Orgel bemerkbar (Holzwürmer, Motten, Mäuse, Ratten, Fledermäuse und dergleichen), so ist sofort unter Hinzuziehung eines Orgelbauers Abhilfe zu schaffen.
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X.

Um den Störungen zu begegnen, die beim Gebrauch neuzeitlicher Heizungsanlagen, insbesondere bei Dauerheizung, durch die Austrocknung von Holzteilen eintreten können, ist vor allem für eine genügende Sättigung der Luft mit Feuchtigkeit zu sorgen. Deshalb ist der Kirchenraum nach jedem Gottesdienst bzw. nach Beendigung der Heizung ausreichend zu lüften. Auch ist durch Aufstellen von flachen wassergefüllten Behältern in der Orgel, im Gebläseraum und bei der Heizungsanlage selbst sowie durch Besprengen des Fußbodens in der Umgebung der Orgel und im Gebläseraum der Feuchtigkeitsgehalt der Luft zu vergrößern.
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XI.

Alle sechs Jahre soll das Presbyterium die Orgel durch den Kreiskirchenmusikwart prüfen und sich sowie dem Orgel- und Glockenamt ein schriftliches Gutachten über den Befund und die notwendigen und wünschenswerten Erhaltungsmaßnahmen erstatten lassen. Zwecks Ersparnis von Reisekosten für die einzelnen Gemeinden sind die jeweils fälligen Orgelvisitationen eines Aufsichtsbezirks möglichst zu einem Termin vorzunehmen. Die Superintendenten vereinbaren mit dem Kreiskirchenmusikwart rechtzeitig, in welchen Gemeinden des Aufsichtsbezirkes Orgelvisitationen stattfinden.
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C. Neubau und Umbau

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I.

Vor einem Orgelneubau verständigt das Presbyterium zunächst das Orgel- und Glockenamt. Nach erfolgter Beratung arbeitet ein vom Presbyterium zu wählender Orgelfachmann (in der Regel ein Mitglied des Orgelbeirats) unter Berücksichtigung der Wünsche der Gemeinde einen Bauplan aus, den das Presbyterium dem Orgel- und Glockenamt zur Kenntnis gibt. Aufgrund dieses Bauplans fordert das Presbyterium von einer oder mehreren Orgelbauanstalten Kostenanschläge ein.
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II.

Bei Umbauten, einschließlich der Behebung größerer Mängel, deren Beseitigung über den Ersatz beschädigter Teile in genau gleicher Bauart, Stimmungen, Trakturregulierungen, Reinigungen, laufende Wartung hinausgeht, ist ebenso zu verfahren wie bei Neubauten (siehe I.). Bei Vorlage des Bauplanes ist in jedem Falle das Baujahr des vorhandenen Werkes anzugeben.
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III.

Die Kostenanschläge der Orgelbauanstalten sind vertraulich zu behandeln. Es ist nicht angängig, den Konkurrenzfirmen unmittelbar oder mittelbar Einblick in die Anschläge zu gewähren oder Einzelheiten des Anschlages (Dispositionen, Mensuren, Preise und dergleichen) mitzuteilen. Die Kostenanschläge werden dem Orgel- und Glockenamt zur Prüfung und Begutachtung vorgelegt; alsdann ist der Beschluss des Presbyteriums über die Auftragserteilung und der Finanzierungsplan dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
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IV.

Erst nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt erteilt das Presbyterium der Orgelfirma den Auftrag. Er darf nur schriftlich erteilt werden aufgrund des genehmigten Kostenanschlages und der in der Genehmigungsverfügung etwa getroffenen Änderungen. Mit der Lieferfirma ist ausdrücklich zu vereinbaren, dass nur schriftliche, von der Genehmigung des Landeskirchenamtes mit umfasste Abmachungen gültig sind.
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V.

Nach Beendigung der Aufstellungsarbeiten lässt das Presbyterium möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, die Abnahmeprüfung der Orgel durch das Orgel- und Glockenamt vornehmen. Mit dem Orgelbauer dürfen keine Abnahmefristen vereinbart werden, deren Kürze die Beteiligung des Orgel- und Glockenamtes ausschließt. Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen die Beteiligung weiterer Sachverständiger an der Abnahmeprüfung anordnen. Die Abnahmeprüfung der Orgel soll in Gegenwart des Orgelbauers oder seines Vertreters geschehen; es ist erwünscht, zur Abnahmeprüfung weitere interessierte Personen hinzuzuziehen (Architekt, Kantor, Konservator, Kreiskirchenmusikwart, Organist, Pfarrer, Presbyter u. a.).
Über die Abnahmeprüfung stellt das Orgel- und Glockenamt dem Presbyterium einen schriftlichen Prüfungsbericht zu.
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VI.

Stellen sich bei der Abnahmeprüfung wesentliche Abweichungen vom Kostenanschlag heraus, so ist dies schriftlich festzustellen und zu begutachten. In solchen Fällen darf das Presbyterium die Orgel erst dann abnehmen, wenn das Landeskirchenamt sein Einverständnis mit den getroffenen Abweichungen erklärt hat.
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VII.

Ist bei der Abnahmeprüfung die Erfüllung des Lieferungsvertrages festgestellt oder sind die beanstandeten Mängel beseitigt, so nimmt das Presbyterium die Orgel ab.
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VIII.

Es empfiehlt sich, kurz vor Ablauf der Garantiezeit die Orgel nochmals überprüfen zu lassen und der Lieferfirma die Abstellung der dabei etwa zutage getretenen Mängel aufzugeben.
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D. Orgelwerke mit Denkmalswert

Für alle aus besonderen Gründen unter Denkmalschutz stehenden oder vor dem Jahre 1870 erbauten Orgelwerke und -gehäuse sind die Bestimmungen des staatlichen Denkmalschutzes zu beachten. Für solche Orgelwerke gilt über die vorstehenden Bedingungen hinaus noch Folgendes:
  1. Zum Besichtigen der Orgel darf das Presbyterium nur solche Personen zulassen, die eine vom Orgel- und Glockenamt ausgestellte Bescheinigung beibringen oder sich anderweit über ihre Sachkunde ausweisen können. Bei der Besichtigung muss stets der Organist oder ein beauftragter Vertreter des Presbyteriums anwesend sein.
  2. Mit einer Orgelfirma ist ein Vertrag über regelmäßige Stimmung und Nachsicht der Orgel abzuschließen. Dieser Vertrag ist dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Treten an der Orgel irgendwelche Schäden und Mängel hervor, so ist dem Orgel- und Glockenamt davon zu berichten.
  4. Für sämtliche Instandsetzungsarbeiten an der Orgel sind die Beschlüsse mit den Bau- und Finanzierungsplänen und den Kostenanschlägen durch das Orgel- und Glockenamt dem Landeskirchenamt einzureichen.
  5. Der Orgelbauer hat sich sowohl in dem Stimmvertrag wie auch in den etwaigen Verträgen über Instandsetzungsarbeiten zu verpflichten, keinerlei Eingriffe in die Struktur der Orgel und ihrer Teile vorzunehmen, insbesondere nicht Winddruck, Aufschnitte, Stockbohrungen und dergleichen zu verändern oder Kernstiche, Bärte und dergleichen anzubringen, sondern sich auf die schonsame Erhaltung des vorhandenen Bestandes zu beschränken.