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Geltungszeitraum von: 30.11.1927

Geltungszeitraum bis: ..

Kirchengesetz
betreffend Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden1#

Vom 4. Mai 1927

(KGVBl. S. 239)

Die Generalsynode der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union hat gemäß Artikel 112 Abs. 2 und 74 Abs. 2 der Verfassungsurkunde (§ 50 Abs. 2 der Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz) folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden, auch soweit er der Verwaltung und Nutznießung von Stelleninhabern unterliegt, bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums,2# das den Kreissynodalvorstand vorher gutachtlich zu hören hat.
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§ 2

Versagt das Konsistorium die Genehmigung, so kann es den Kreissynodalvorstand beauftragen, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen. Vor Abschluß des Vertrages ist der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) oder der Stelleninhaber zu hören.
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§ 3

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden gegenüber den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Verwaltungs- und Nießbrauchrechten von Stelleninhabern keine Anwendung.
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§ 4

Auf Antrag des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) oder des Stelleninhabers ist der Kreissynodalvorstand berechtigt und auf Anweisung des Konsistoriums verpflichtet, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen.
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§ 5

Der Kreissynodalvorstand kann die ihm nach §§ 2 und 4 obliegenden Verpachtungen durch Bevollmächtigte vornehmen lassen.
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§ 6

Die durch die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes oder seiner Bevollmächtigten erwachsenen Kosten hat die Kirchengemeinde oder der Stelleninhaber zu tragen, in deren Namen der Kreissynodalvorstand tätig wird.
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§ 7

Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen, bis sie in einer gemäß Artikel 161 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verfassungsurkunde vorgenommenen Abstimmung dem Gesetz zugestimmt haben.3#
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§ 8

Für außerpreußische Teile der Kirche bleibt dem Kirchensenat eine Sonderregelung gemäß Artikel 165 der Verfassungsurkunde vorbehalten.
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§ 9

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist nach Artikel 24 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union sowie nach Artikel 15 Abs. 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen (Nr. 80) und nach Artikel 220 Abs. 1 der Kirchenordnung (Nr. 1) in Kraft geblieben, soweit es diesen beiden Kirchenverfassungen nicht widerspricht. Es gilt nach den Bestimmungen des Verbandsgesetzes (Nr. 50) für die Gemeindeverbände und die Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (Stadtkirchenverbände) sinngemäß.
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2 ↑ Nach § 25 Abs. 2 der KF-VO (Nr. 400) bedürfen Beschlüsse über Verpachtungen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes, wenn Pfarrvermögen betroffen ist oder der Pachtvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist.
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3 ↑ Nach der Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 15. November 1927 (KGVBl. S. 241) haben die Provinzialsynoden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz dem Kirchengesetz zugestimmt.
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4 ↑ Das Kirchengesetz ist am 29. November 1927 verkündet worden.