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Kirchengesetz
betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung

Vom 12. November 1948

(KABl. S. 64)
geändert durch Kirchengesetze vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 3), 14. Januar 2010 (KABl. S. 71), 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) und 15. Januar 2021 (KABl. S. 53)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung von § 31 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#

( 1 ) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung werden mit ihrer Einführung Inhaberinnen und Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle. Sofern sie nicht bereits in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, werden sie mit ihrer Einführung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland berufen. Sie erhalten nach Maßgabe besonderer Regelung eine ruhegehaltsfähige Zulage.
( 2 ) Die hauptamtlichen nichttheologischen Mitglieder der Kirchenleitung treten als Kirchenbeamte auf Zeit in den Dienst der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, sofern sie nicht bereits als Beamte der allgemeinen kirchlichen Verwaltung auf Lebenszeit angestellt sind. Auf sie finden die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung.
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§ 22#

( 1 ) Hat ein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung das gesetzlich geregelte Alter für den Eintritt in den Ruhestand erreicht, wird während der nächsten ordentlichen Tagung der Landessynode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt. Das bisherige hauptamtliche Mitglied der Kirchenleitung tritt mit der Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers in den Ruhestand, wenn es nicht zuvor seine Entlassung verlangt hat.
( 2 ) Ein hauptamtliches theologisches Mitglied der Kirchenleitung, die oder der ihr oder sein Amt niederlegt, scheidet zum Zeitpunkt der Niederlegung aus dem Pfarramt nach § 1 Abs. 1 aus.
( 3 ) Ein hauptamtliches nichttheologisches Mitglied der Kirchenleitung, die oder der ihr oder sein Amt niederlegt, scheidet zum Zeitpunkt der Niederlegung aus dem kirchenleitenden Amt nach § 1 Abs. 2 aus.
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§ 33#

( 1 ) Scheidet ein hauptamtliches theologisches Mitglied der Kirchenleitung aus seinem kirchenleitenden Amt aus, ohne in den Ruhestand versetzt zu werden, so wird sie oder er in den Wartestand versetzt, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus der Kirchenleitung eine neue Pfarrstelle übertragen werden kann. Während dieser Zeit behält die oder der Betroffene die bisherigen Dienstbezüge. Anstelle einer Versetzung in den Wartestand wird auf Antrag der oder des Betroffenen ein Auftrag nach § 25 PfDG.EKD4# übertragen; ein Auftrag gemäß § 25 PfDG.EKD im Sinne dieses Gesetzes wird unbefristet und in der Regel mit vollem Dienstumfang übertragen.
Bei der Übertragung einer Pfarrstelle oder eines Auftrages nach § 25 PfDG.EKD erhält die oder der Betroffene mindestens die Besoldung, die ihr oder ihm zustehen würde, wenn sie oder er in der Pfarrstelle, die ihr oder ihm vor der Wahl in die Kirchenleitung in der Evangelischen Kirche im Rheinland übertragen war, verblieben wäre.
( 2 ) Scheidet ein hauptamtliches nichttheologisches Mitglied der Kirchenleitung mit einem bestehenden Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland auf Lebenszeit aus seinem kirchenleitenden Amt aus, ohne in den Ruhestand versetzt zu werden, wird es mit der Wahrnehmung eines dem Amt, welches es vor Wahl in das Kirchenleitungsamt ausgeübt hat, entsprechenden kirchlichen Auftrages beauftragt, sofern ihm keine seinem Amt entsprechende Stelle übertragen werden kann. Statt der Übertragung einer Stelle oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann die oder der Betroffene mit ihrer oder seiner Zustimmung in den Wartestand versetzt werden. Bis zur Übertragung einer Stelle oder Beauftragung nach Satz 1, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, hat die oder der Betroffene Anspruch auf die bisherigen Dienstbezüge. In den Fällen des Satzes 2 gilt dies nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr oder ihm eine Stelle oder ein Auftrag nach Satz 1 nachgewiesen werden kann.
( 3 ) Ein durch eine Entscheidung der Landessynode gem. Art. 153 Absatz 12 der Kirchenordnung5# abberufenes hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung erhält die bisherigen Dienstbezüge im Sinne von Absatz 2 Sätze 3 und 4 mindestens noch für drei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Amt in der Kirchenleitung.
Wird ihr oder ihm in den Fällen nach Absatz 1 eine Pfarrstelle oder ein Auftrag nach § 25 PfDG.EKD übertragen oder in den Fällen nach Absatz 2 eine Stelle übertragen oder ein Auftrag erteilt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Zeit, für die sie oder er in die Kirchenleitung gewählt worden ist, eine nichtruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldung, die ihr oder ihm bei fortbestehender Übertragung des Amtes in der Kirchenleitung zustehen würde, und der Besoldung, die ihr oder ihm aus der Übertragung der Pfarrstelle oder des Auftrages nach § 25 PfDG.EKD gemäß Absatz 1 oder der Stelle oder des Auftrages nach Absatz 2 zusteht.
Hat sie oder er das Amt in der Kirchenleitung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der Kirchenleitung gemäß § 2 Absatz 2 nicht länger als vier Jahre innegehabt, erhält sie oder er die Zulage nach Satz 2 im Umfang von vier Achteln. Dieser Umfang erhöht sich für jedes weitere Jahr, in dem sie oder er das Amt innegehabt hat, um ein weiteres Achtel bis zur Höhe von acht Achteln.
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§ 46#

( 1 ) Ein hauptamtliches nichttheologisches Mitglied der Kirchenleitung in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ohne bestehendes Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland auf Lebenszeit, das sein Amt niederlegt, nicht zur Wiederwahl steht, nicht wiedergewählt wird, seine Wiederwahl ablehnt oder aus seinem Amt gemäß Art. 153 Absatz 12 der Kirchenordnung abberufen wird, tritt abweichend von § 3 mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn es
  1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht hat oder
  3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht hat;
anderenfalls ist sie oder er zu entlassen.
In diesen Fällen gelten die Vorschriften für die Beendigung von Dienstverhältnissen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt worden sind.
( 2 ) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
( 3 ) Der Anspruch und die Höhe des Ruhegehalts oder eines Übergangsgeldes richten sich nach den Vorschriften für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Land Nordrhein-Westfalen, die als Beamte auf Zeit berufen werden. Eine Minderung des Ruhegehalts erfolgt nur in den vorgesehenen Fällen nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Ausgestaltung durch das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und –versorgungsgesetz der EKD.
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§ 57#

( 1 ) Ein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung, welches sich als Pfarrerin oder Pfarrer oder als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit befindet, ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er aus seinem Amt gemäß Artikel 153 Abs. 12 der Kirchenordnung abberufen wird.
Das gilt auch für den Fall, dass einem abberufenen hauptamtlichen Mitglied der Kirchenleitung nach Vollendung des 63. Lebensjahres keine Pfarrstelle oder kein Auftrag gemäß § 25 PfDG.EKD gemäß § 3 Absatz 1 oder keine Stelle oder kein Auftrag gemäß § 3 Absatz 2 übertragen worden ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das abberufene Mitglied der Kirchenleitung einen Antrag auf die Übertragung eines Auftrages nach § 25 PfDG.EKD gemäß § 3 Absatz 1 oder eines Auftrages nach § 3 Absatz 2 stellt.
( 2 ) Ein abberufenes Kirchenleitungsmitglied nach Absatz 1, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Kirchenleitungsamt das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
( 3 ) Der Anspruch und die Höhe des Ruhegehalts für abberufene Mitglieder der Kirchenleitung nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach den kirchengesetzlich geregelten Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, wenn das Mitglied nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und zu diesem Zeitpunkt eine mindestens achtjährige Dienstzeit als hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung zurückgelegt hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Verminderung des Ruhegehalts der Zeitraum vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Ruhestandsversetzungen gem. § 88 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD und wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, zugrunde zu legen ist. Die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
( 4 ) Tritt ein abberufenes Mitglied der Kirchenleitung nach Ausscheiden aus dem kirchenleitenden Amt nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand und hat es im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem kirchenleitenden Amt das 60. Lebensjahr bereits vollendet, kann es jederzeit die Versetzung in den Ruhestand beantragen. Die Bemessung der Versorgung richtet sich nach Absatz 3.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung nach Absatz 1 sein Amt niederlegt, nachdem ein Antrag nach Artikel 153 Absatz 12 der Kirchenordnung gestellt wurde und die Landessynode über diesen Antrag noch nicht entschieden hat.
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§ 68#

Widersprüche und Klagen gegen Maßnahmen nach diesem Kirchengesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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2 ↑ § 2 Satz 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 3) mit Wirkung ab 1. Februar 1997, Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, § 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 aufgehoben und bish. Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 2 und 3 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 53) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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3 ↑ § 3 Satz 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 3) mit Wirkung ab 1. Februar 1997, § 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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7 ↑ § 5 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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8 ↑ § 6 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.