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Kirchengesetz
betreffend die Rechtsverhältnisse der theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes1#

Vom 16. November 1950

(KABl. 1951 S. 7)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung des § 37 des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. November 1948 das folgende Kirchengesetz am 16. November 1950 beschlossen:
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§ 12#

( 1 ) Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes werden zu Pfarrerinnen oder Pfarrern der Landeskirche hauptamtlich auf Lebenszeit oder nebenamtlich für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Lebenszeit berufen. Über ihre Berufung erhalten sie eine Berufungsurkunde.
( 2 ) Die Berufungsurkunde muss die Worte “unter Berufung in das Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers der Landeskirche” und bei einer Berufung auf Lebenszeit die Worte “auf Lebenszeit” enthalten.
( 3 ) Die Berufung wird wirksam mit der Aushändigung der Berufungsurkunde.
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§ 23#

Die Rechtsverhältnisse der theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über das Dienstrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 3

Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes erhalten nach Maßgabe besonderer Regelung eine ruhegehaltsfähige Zulage.
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§ 4

Die erforderlichen Regelungen trifft die Kirchenleitung nach Benehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode.
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§ 54#

(aufgehoben)

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist am 7. Februar 1951 in Kraft getreten.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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3 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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4 ↑ § 5 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.