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Vereinbarung
über die kirchliche Lehrerfortbildung im Saarland

Vom 11. Dezember 2002

(KABl. 2003 S. 24)

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Vereinbarung

zwischen dem Saarland,
vertreten durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
jeweils vertreten durch die Kirchenleitung
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§ 1

Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) führen zur Förderung der Lehrkräfte an den Schulen im Saarland Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch; sie bedienen sich dabei ihrer Institutionen und Einrichtungen sowie von ihnen beauftragter Stellen.
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§ 2

( 1 ) Die Lehrerfort- und -weiterbildungsmaßnahmen, die die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) durch die von ihnen beauftragten Stellen und Einrichtungen anbieten und durchführen, werden dem Range nach staatlich vergleichbaren Veranstaltungen gleichgestellt; dies gilt auch hinsichtlich der erworbenen Qualifikationsnachweise, soweit nicht die Zuständigkeit staatlicher Prüfungsämter und -ausschüsse berührt wird.
( 2 ) Die Besucher und Besucherinnen von Veranstaltungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) werden denen des Landesinstitutes für Pädagogik und Medien (LPM) in Bezug auf Urlaub, Dienstunfallschutz und finanzielle Beihilfen gleichgestellt.
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§ 3

( 1 ) Das Land gewährt der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu den Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 eine Zuwendung (§ 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes vom 3. November 1971 [Amtsbl. S. 733] in der jeweils geltenden Fassung).
( 2 ) Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass die Lehrerfort- und -weiterbildung den Anforderungen genügt, die an entsprechende staatliche Einrichtungen gestellt werden.
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§ 4

( 1 ) Das Land gewährt der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) eine angemessene Zuwendung
  1. zu den Personalkosten einschließlich der Aufwendungen für die Alterssicherung,
  2. zu den laufenden Sachkosten und
  3. zu den Kosten, die unmittelbar durch die Abhaltung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entstehen (Honorarkosten, Kosten für Verpflegung und Unterbringung sowie Reisekosten für Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie Referenten und Referentinnen).
( 2 ) Soweit Fort- und Weiterbildungskurse für Lehrkräfte im Sekundarbereich II durchgeführt werden, wird die Zuwendung nur dann geleistet, wenn sich die Kurse auf den Bereich der Religionspädagogik beziehen.
( 3 ) Die in einem Haushaltsjahr vom Saarland zu den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kosten zu leistende Zuwendung darf höchstens den Betrag erreichen, der im Landeshaushaltsplan des gleichen Haushaltsjahres als Zuwendung ausgebracht ist. Der Höchstbetrag der Zuwendung beläuft sich auf 38.400,– Euro jährlich.
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§ 5

( 1 ) Der voraussichtliche Zuwendungsbedarf für das jeweilige Haushaltsjahr ist dem Saarland spätestens zum 1. April des Vorjahres durch Übersendung eines Wirtschaftsplanes anzumelden. Nach Verabschiedung des jeweiligen Landeshaushaltsplanes wird der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) die Höhe der Zuwendung mitgeteilt.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt in Abschlägen.
( 2 ) Die Verwendung der Zuwendung ist dem Saarland innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres nachzuweisen.
( 3 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und der Rechnungshof des Saarlandes sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu überprüfen. Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
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§ 6

Sollten sich wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern ergeben, werden diese einvernehmlich gelöst.
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§ 7

Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2003. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung, vom 8. Januar 1975/6. Februar 1975 außer Kraft.