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Vereinbarung
über die nebenberufliche Erteilung evangelischen
Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen
des Landes Hessen

Vom 10. Mai 1973

(KABl. S. 124)

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zwischen
dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Kultusminister in Wiesbaden,
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Herrn Bischof, und
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung.
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§ 1

( 1 ) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.
( 2 ) Ist die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt, kann die Kirche für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit –  Pflichtstundenzahl – eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
( 3 ) Die Beschäftigung von Pfarrern, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und der Kirche über die Gestellung von Religionslehrern vom 1. Dezember 1966 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1967 S. 234)1# sowie die Erteilung von Unterrichtsaufträgen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Religionsunterricht werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
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§ 2

( 1 ) Der Schulleiter teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den durch hauptberuflichen Unterricht nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
( 2 ) Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich der Schulleiter und die zuständige Kirchenbehörde über die Person der Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und über die Dauer des Einsatzes ab. Der Schulleiter beantragt bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages unter Beifügung des Personalbogens nach Muster der Anlage 1.
( 3 ) Die Lehrkräfte, die für die Erteilung des nebenberuflichen Religionsunterrichtes vorgesehen und mit ihr einverstanden sind, erhalten von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung über ihren Einsatz nach Muster der, in der insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes festgelegt werden. Die zuständige Kirchenbehörde erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
( 4 ) Die Kirchenbehörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrkräfte den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß wahrnehmen.
( 5 ) Die Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
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§ 3

( 1 ) Der Gestellungsvertrag endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die er vereinbart ist; er kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden;
  2. durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats; im Bereich der beruflichen Schulen vier Wochen zum Ende eines jeden Monats;
  3. mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
  4. bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
  5. mit Ablauf dieser Vereinbarung.
( 2 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann von der Kirchenbehörde jederzeit nach Anhörung der Lehrkraft deren Abberufung verlangen, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben.
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§ 4

( 1 ) Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt.
( 2 ) Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen.
( 3 ) Unfallschutz wird wie für die nebenberuflichen Lehrkräfte des Landes nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gewährt.
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§ 5

( 1 ) Soweit nach kirchlichem Recht Geistliche verpflichtet sind, innerhalb ihrer Pfarrei an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht unvergütet zu erteilen, wird dieser Unterricht nicht vergütet.
( 2 ) Für den übrigen von den Lehrkräften erteilten nebenberuflichen Unterricht zahlt das Land den Kirchenbehörden die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. Im Falle der Erkrankung wird die Vergütung nicht weitergezahlt.
( 3 ) Die Regierungspräsidenten leisten diese Zahlungen ohne Steuerabzug vierteljährlich nachträglich an die von den Kirchenbehörden benannten Kassen.
( 4 ) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchenbehörden.
( 5 ) Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften unmittelbar nach den für seine nebenberuflichen Lehrkräfte geltenden Bestimmungen (Erlass vom 22. März 1966, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1966 S. 474).
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§ 6

Die Vertragschließenden werden etwaige Schwierigkeiten in der Durchführung dieser Vereinbarung in freundschaftlicher Weise beheben. Für eine einvernehmliche, eventuelle Änderung dieser Vereinbarung ist eine vorherige Kündigung nicht erforderlich.
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§ 7

Soweit bisher Unterrichtsaufträge unmittelbar mit den Lehrkräften abgeschlossen worden sind, werden die Kirchen mit diesen Lehrkräften wegen der Übernahme in das Gestellungsverhältnis verhandeln.
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§ 8

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
( 3 ) Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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§ 9

Im Falle der Kündigung dieses Vertrages geht mit dessen Außerkrafttreten die nach § 2 erfolgte Auftragserteilung in Unterrichtsaufträge über.
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§ 10

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers2# veröffentlicht.
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Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2 der Vereinbarung)
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Muster zu Abs. 2 der Vereinbarung

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I.
Personalangaben

Name: Vorname:
Geburtstag: Geburtsort:
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung:
Kirchl. Dienststelle:
Wohnort: Straße:
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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
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Muster zu Abs. 3 der Vereinbarung

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II.
Berufsausbildung
(Art der Ausbildung und Prüfung)

, den
Schulaufsichtsbehörde

Herrn
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht
Aufgrund der Vereinbarung vom werden Sie im  Einvernehmen mit
                                                                     (Kirchenbehörde)
mit Wirkung vom bis auf weiteres/bis zum zur Erteilung von wöchentlich  Stunden katholischen/evangelischen Religionsunterrichts an
                                (Schule)
in
eingesetzt.
Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher.
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Erläuterungserlass
zu dem Gestellungsvertrag
für nebenamtlichen Religionsunterricht

Der Hessische Kultusminister
AZ:IVB-820/121 -18-
Herren Regierungspräsidenten
Darmstadt
Gießen
Kassel
(mit Nebenabdrucken für die Staatlichen Schulämter)
Betr.: Nebenamtliche Erteilung von Religionsunterricht durch Geistliche
I
Kirchliches Recht
1. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
2. Evangelische Kirche von Kurhessen und Waldeck
3. Evangelische Kirche im Rheinland
Eine Verpflichtung der Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht. Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes können sie nebenamtlich Religionsunterricht erteilen, doch ist dieser dem Land zu vergüten.
4. Katholische Bistümer
II
Vergütung
  1. Nach der bestehenden Regelung ist der von Geistlichen bis zu 4 Wochenstunden erteilte Religionsunterricht nicht zu vergüten,
    1. im Bereich der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau …
    2. im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck …
    3. im Bereich der katholischen Bistümer …
  2. ln allen anderen Fällen ist für die Erteilung von nebenamtlichen Religionsunterricht eine Vergütung nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu gewähren. (…) Die Vergütung ist an die jeweils zuständige Kasse der Landeskirche bzw. des Bistums an überweisen.
III
Fahrkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung
  1. Fahrkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung ist den nebenamtlichen Religionsunterricht erteilenden Geistlichen nach den allgemein für im öffentlichen Schuldienst tätigen nebenberuflichen und nebenamtlichen Lehrkräften auf Antrag zu gewähren; die Anträge sollen bis spätestens einen Monat nach Ablauf eines Schuljahres gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn nach Abschnitt ll Nr. 1 eine Vergütung nicht gewährt wird.
  2. Die Erstattung ist an die Betroffenen unmittelbar an leisten.
IV
Unterrichtsauftrag
  1. Die Beauftragung eines Geistlichen mit der Erteilung nebenamtlichen Religionsunterrichts bedarf in allen Fällen, auch wenn eine Vergütung nicht gewährt wird, eines schriftlichen Unterrichtsauftrags durch das Staatliche Schulamt; hierauf sind die Schulleiter hinzuweisen. Eine Durchschrift des Unterrichtsauftrags ist der zuständigen kirchlichen Stelle zuzuleiten.
  2. Bei der Beauftragung von Geistlichen mit der Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht sind diejenigen Schulen vorrangig zu berücksichtigen, die den Religionsunterricht nicht oder nur unzureichend mit Lehrern abdecken können. Eine Absprache mit der zuständigen kirchlichen Stelle ist anzustreben; dabei sollen die Fähigkeiten und Neigungen des Pfarrers angemessen berücksichtigt werden. Sofern der jeweilige Religionsunterricht zu vergüten ist, kann dies nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.

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1 ↑ Nr. 188.
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2 ↑ Die Vereinbarung ist im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1973 S. 886 veröffentlicht worden.