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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.01.2001
Aktenzeichen:VK 19/1999
Rechtsgrundlage:§ 3 Landesreisekostengesetz - kirchliche Fassung (LRKG-KF)/ab 1. August 1999 § 1 des Reisekostenrechts - kirchliche Fassung (RKR-KF); § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG-KF/ ab 1. August 1999 § 2 Abs. 1 RKR-KF; § 2 Abs. 2 Satz 3 LRKG-KF; § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 LRKG-KF/ab 1. August 1999 § 1 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 RKR-KF; § 1 Abs. 2 Nr. 4 LRKG-KF; § 9 Abs. 2 PfBVO i.V.m. Abschn. V Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum PfBVO; § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übernahme von Verordnungen zum Landesreisekostengesetz und § 15 Abs. 2-4 PfBVO/ab 31. Dezember 1999; Verwaltungsvorschrift Nr. 1.5 zu § 1 TEVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Aufwandsentschädigung, Dienstreisen, Reisekostenvergütung, Wartestand
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Leitsatz:

  1. Das Bewohnen einer Dienstwohnung stellt selbst keine Ausübung eines Dienstes dar und hat auch nicht zur Folge, dass der Ort der Dienstwohnung damit zum Dienstort wird.
  2. Eine Abordnung ist nur aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus möglich, nicht jedoch aus dem Wartestand. Ein Beschäftigungsauftrag steht deshalb einer Abordnung nicht gleich.
  3. Für Reisen aus besonderem dienstlichem Anlaß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LRKG-KF bzw. - ab 1. August 1999 - nach § 1 Abs. 2 RKR-KF Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 2 wird der besondere dienstliche Anlass in § 23 Abs. 3 LRKG-KF bzw. § 16 Abs. 2 RKR-KF näher bestimmt. Regelmäßige – tägliche – Fahrten sind nicht mit den im Gesetz genannten Beispielsfällen für besondere Anlässe vergleichbar.
  4. Die Neuregelung der bisherigen bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 PfBVO und dem dazu ergangenen Abschn. V Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum PfBVO hat nicht zu einer Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand geführt, da der Dienstwohnungsbetrag in seiner Höhe dem früheren Ortszuschlag unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher allgemeiner Besoldungserhöhungen entspricht.
  5. Von der in § 1 Abs. 1 a. E. TEVO genannten Voraussetzung des Anspruchs auf Dienstbezüge und eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises auf Pfarrer im Wartestand und damit Bezieher von Wartegeld kann lediglich dann abgesehen werden, wenn Aufträge an Pfarrer im Wartestand die einzigen Fälle von Beschäftigungsaufträgen sind und es nicht auch Beschäftigungsaufträge geben kann, die an Bezieher von Dienstbezügen vergeben werden. Beschäftigungsaufträge können sich auch an Personen richten, die Dienstbezüge erhalten, deshalb ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.5 zu § 1 TEVO bei Beschäftigungsaufträgen auch nur diesen Personenkreis meint und den Kreis der Berechtigten nicht über § 1 Abs. 1 a. E. TEVO hinaus ausweiten will.
  6. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 (früher § 20 Abs. 2) PfBVO liegen vor, wenn einem Pfarrer aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zuzumuten ist. Gemeint ist dabei nur die unmittelbare Wahrnehmung von dienstlichen Tätigkeiten, nicht aber die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger ist Pfarrer im Wartestand. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Pfarrerin ist, eine gemeinsame Dienstwohnung in K..
Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 erteilte das Landeskirchenamt ihm gem. § 90 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) mit Wirkung vom 1. März 1999 für die Dauer von zwei Jahren einen widerruflichen Beschäftigungsauftrag mit einem Umfang von 75 % eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses für die Altenheimseelsorge in den Senioreneinrichtungen des Diakoniewerkes der Ev. Kirchengemeinde M. im Kirchenkreis K.. Der Beschäftigungsauftrag wurde vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde und mit dem Kläger mit Wirkung vom 30.September 2000 widerrufen.
Der Kläger fuhr täglich mit seinem PKW von seinem Wohnort in K. zum Dienst in M. und auf dieselbe Weise auch jeweils wieder zurück.
Mit Schreiben vom 7. April 1999 beantragte der Kläger beim Landeskirchenamt, ihm die Fahrtkosten des Monats März für den Beschäftigungsauftrag in M. zu erstatten. Er sei in diesem Monat insgesamt 1.911 km im Auftrag des Landeskirchenamtes gefahren. Bei Zugrundelegung des Kilometersatzes von 0,52 DM seien ihm daher 993,72 DM zu erstatten. Über den Umfang seiner Fahrleistungen legte er eine Aufstellung vor, in der die täglichen Fahrten zwischen I. und M. jeweils einzeln und mit der Zahl der gefahrenen Kilometer aufgeführt waren.
Das Landeskirchenamt teilte dem Kläger am 20. April 1999 mit, die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte seien von ihm selbst zu tragen. Er könne diese Kosten jedoch steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Außerdem könne die Kirchengemeinde einen Zuschuß leisten, wenn die Mitarbeitenden dort ebenfalls einen Fahrtkostenzuschuß erhielten.
Mit einem Schreiben vom 16. April 1999 hatte das Landeskirchenamt den Kläger außerdem auf die Neuregelung zur Behandlung von Dienstwohnungen hingewiesen. Im Rahmen einer Änderung der Besoldungsstruktur seien der bisherige Ortszuschlag für Ledige und die sog. kleine allgemeine Zulage mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in das Grundgehalt eingearbeitet worden. Sie fielen als eigener Besoldungsbestandteil weg. Der bisherige "Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag" werde künftig als "Ehegattenanteil im Familienzuschlag" gezahlt. Die Stufe 1 des neuen Familienzuschlages enthalte somit den Betrag für den Ehegatten.
Während Pfarrer bisher in der Regel eine freie Dienstwohnung und keinen Ortszuschlag erhalten hätten, werde nach der Umstrukturierung der Grundgehälter künftig allen Pfarrern der Teil, der bisher Grundbetrag des Ortszuschlages war, im Rahmen des Grundgehaltes mit ausgezahlt, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Dienstwohnung hätten oder nicht. Dafür seien ab 1. Juli 1998 für Pfarrer mit einer Dienstwohnung die nach den neuen Grundsätzen ermittelten Bruttobezüge um einen sog. "Dienstwohnungsbetrag" in Höhe des bisherigen Ortszuschlages für Ledige und des neuen Familienzuschlages für Verheiratete ohne Kinder zu vermindern. Effektiv bleibe die Höhe der Bezüge gleich. Die Dienstwohnung sei wie bisher mit ihrem Mietwert zu versteuern.
Im Falle des Klägers werde als Dienstwohnungsbetrag ein Abzug in Höhe des bisherigen Ortszuschlages für Ledige (730 DM) sowie in Höhe des Familienzuschlages bei Verheirateten (92,04 DM) vorgenommen.
Da seine Ehefrau ebenfalls in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin stehe, erhalte er gemeinsam mit ihr nur eine Dienstwohnung. Auch die Dienstbezüge seiner Ehefrau verringerten sich um den Dienstwohnungsbetrag.
Gegen den Bescheid vom 20. April 1999 legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli den am 14. Juli 1999 beim Landeskirchenamt eingegangenen Widerspruch ein. Er beantragte, ihm die Fahrtkosten für März in Höhe von 993,72 DM zu erstatten und ihm auch künftig die Fahrtkosten seines PKW zwischen seinem Wohnort in K. und dem Beschäftigungsort in M. zu ersetzen. Ferner sei ihm ein monatlicher Reisekostenvorschuß in Höhe von 910 DM, mindestens aber ein angemessener Vorschuß mit dem Gehalt zu zahlen.
Das Landeskirchenamt habe die Erstattung der Fahrtkosten zu Unrecht abgelehnt. Er habe nach § 3 Landesreisekostengesetz - kirchliche Fassung (LRKG-KF) einen Anspruch auf Reisekostenvergütung. Es handele sich bei seinen Fahrten um Dienstreisen zwischen verschiedenen Dienstorten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LRKG-KF. Sein Dienstsitz und Dienstort sei K., da er dort gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Dienstwohnung bewohne. Das folge aus § 47 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG), wonach Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet seien, am Dienstsitz zu wohnen. Da er andererseits einen Beschäftigungsauftrag in der Altenheimseelsorge in den Senioreneinrichtungen des Diakoniewerkes der Evangelischen Kirchengemeinde M. wahrzunehmen habe, habe er seinen Dienst in dieser Kirchengemeinde zu versehen. Daher sei auch M. Dienstort.
Die Fahrten zwischen K. und M. ließen sich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG-KF auch nicht mit geringerem Kostenaufwand durchführen. Für die Benutzung seines PKW lägen triftige Gründe vor, da öffentliche Verkehrsmittel nicht regelmäßig zwischen beiden Dienstorten verkehrten und die tägliche Fahrzeit drei Stunden betragen würde. Die Fahrzeit mit seinem PKW betrage für die einfache Strecke nur 25 Minuten. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stände ihm außerdem für Hausbesuche und für den Besuch von Pfarrkonventen in M. kein PKW zur Verfügung.
Wegen des regelmäßigen Anfalls von Fahrtkosten in Höhe von monatlich durchschnittlich 910,-- DM - bei Zugrundelegung einer Wegstreckenentschädigung von 0,52 DM je km - habe er laut Ziff. 9 der Verwaltungsvorschriften zum LRKG-KF Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß.
Im übrigen stehe ihm auch gem. § 20 Abs. 2 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) eine Aufwandsentschädigung zu, da ihm als Pfarrer aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstünden, deren Übernahme für ihn nicht tragbar sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, monatlich durchschnittlich 910 DM oder ein Viertel seines Nettoverdienstes von 3.660,68 DM allein für Fahrtkosten aufzuwenden. Auf die Geltendmachung der Fahrtkosten bei der Steuer könne er nicht verwiesen werden, da dies nur einen kleinen Teil seines Aufwandes ausgleiche.
Es komme hinzu, daß er für die Dienstwohnung, die er gemeinsam mit seiner Frau innehabe, Abzüge vom Gehalt in Höhe von 730 DM ("Dienstwohnungsbetrag") und zusätzlich 92,04 DM ("Dienstwohnungs-EGA") hinnehmen müsse. Bei seiner Frau belaufe sich der Abzug vom Gehalt für den Dienstwohnungsbetrag sogar auf 973,33 DM, die Dienstwohnungs-EGA ebenfalls auf 92,04 DM. Das bedeute insgesamt 1.887,41 DM an Abzügen für die Dienstwohnung, obwohl der Mietwert der Wohnung laut Gehaltsmitteilung für seine Frau nur 1.372,77 DM ausmache. Im Gegensatz zu der Zeit im Wartestand habe er zusätzliche Abzüge von 730,-- und 92,04 DM hinzunehmen sowie die monatlichen Fahrtkosten von 910 DM zu tragen und sei dadurch insgesamt gegenüber einem Pfarrer im Wartestand ohne Beschäftigungsauftrag wesentlich schlechter gestellt.
Der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung entschied in seiner Sitzung vom 24. September über den Widerspruch des Klägers und teilte diesem mit Schreiben vom 27. September 1999 mit, der Widerspruch werde als unbegründet zurückgewiesen. Damit seien auch die weiteren Anträge des Klägers als unbegründet beschieden.
Dienstreisen im Sinne des LRKG-KF seien Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Dienstort des Klägers sei M., da er der Kirchengemeinde M. im Rahmen eines Beschäftigungsauftrages zugewiesen worden sei. K. dagegen sei sein Wohnort, auch wenn er dort gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Dienstwohnung habe. Diese werde von seiner Ehefrau seit langem und vom Kläger selbst seit seinem letzten Dienstauftrag als Militärseelsorger bewohnt. - Da die Fahrten zwischen dem Wohnort K. und dem Dienstort M. zumutbar seien, sei die gemeinsame Dienstwohnung beibehalten worden. Das ändere aber nichts daran, daß die Fahrten von K. nach M. keine Dienstfahrten, sondern Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort seien.
Wenn die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort nicht zumutbar wären oder der Dienst wegen der weiten Entfernung zum Wohnort nicht ordnungsgemäß verrichtet werden könne, müsse dem Kläger ausnahmsweise in M. eine eigene Dienstwohnung zugewiesen werden. Das sei vom Personaldezernat der Beklagten jedoch nicht für erforderlich gehalten worden, zumal bei den in der Regel befristeten Beschäftigungsaufträgen ein großzügiger Maßstab angelegt werde.
Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 LRKG-KF, wonach bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Dienststellen aus besonderem Anlaß die Fahrtkostenerstattung im Wege einer Ermessensentscheidung zulässig sei, lägen nicht vor. Eine Kostenübernahme nach dieser Vorschrift sei auch nicht zugesagt worden. - Auch handele es sich nicht um Fahrten zwischen verschiedenen Dienststellen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LRKG-KF.
Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger nach seinen Angaben am 6. Oktober 1999 während seines Urlaubs durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 8. November 1999, als Telefax bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt der Kläger auf die Darlegungen in seinem Widerspruchsschreiben Bezug und trägt darüberhinaus vor:
Zu Unrecht bezeichne die Beklagte K. als seinen Wohnort. Vielmehr handele es sich dabei um seinen Dienstwohnungsort, wo er eben eine Dienstwohnung und nicht nur eine Wohnung habe. Die Reisen von dort zum Dienstort M. seien also Dienstreisen. Der Charakter als Dienstwohnung gehe schon aus der Abrechnung seiner Bezüge hervor. Ihm werde ein Dienstwohnungsbetrag in Höhe von 730 DM zuzüglich 92,04 DM abgezogen. Die Fahrten zwischen Dienstwohnung und Dienstort seien Dienstfahrten. Die Nichtanerkennung der Fahrten des Klägers als Dienstreisen vertrage sich nicht mit der Anrechnung eines Dienstwohnungsbetrages. Wenn tatsächlich keine Dienstreisen vorlägen, dann dürfe ihm ein solcher Betrag nicht abgezogen werden.
Er sei unzumutbar belastet, da er ein Viertel seines Nettoverdienstes für Fahrtkosten aufwenden müsse. Auf die mögliche Steuererstattung könne er nicht verwiesen werden. Folge der Handhabung durch die Beklagte sei, daß der Kläger netto wesentlich weniger erhalte, als wenn er sich ohne Beschäftigungsauftrag im Wartestand befinde.
Nach Auffassung des Klägers steht ihm mindestens für die Zeit bis 31. Juli 1999 ein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten auch unter dem Gesichtspunkt der Wegstreckenentschädigung nach § 22 LRKG-KF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (TEVO) und den vom Landeskirchenamt erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung (VV-TEVO) zu. Gemäß Nr. 1.5 VV-TEVO zu § 1 TEVO gelte die TEVO auch für Pfarrer im Wartestand mit Beschäftigungsauftrag. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung betrage 0,52 DM je gefahrenen Kilometer.
Der Kläger meint, er habe außerdem auch gem. § 20 Abs. 2 (seit 1. Januar 2000: § 20 Abs. 1) Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Fahrten zwischen Dienstwohnung und Beschäftigungsort M.. Diese Vorschrift habe eine Auffangfunktion. Es sei eine atypische Fallgestaltung, daß ein Pfarrer im Wartestand eine Dienstwohnung habe, die aber nicht am Dienstort liege, so daß ihm wegen des Auseinanderfallens von Dienstwohnung und Dienstort Aufwendungen für Fahrten zwischen beiden Orten entstünden. Es sei unzumutbar, daß der Kläger einerseits seinen Wohnsitz in der Dienstwohnung nehmen und sich den entsprechenden Dienstwohnungsbetrag von seinem Gehalt abziehen lassen, andererseits ein Viertel seines Gehalts für Fahrtkosten aufwenden müsse. Eine Versagung der Zahlung von Aufwandsentschädigung verstoße gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn.
Der Kläger beziffert die Gesamtstrecke der von ihm in den Monaten März 1999 bis Mai 2000 durchgeführten Fahrten zwischen I. und M. mit 25.431 km und errechnet daraus bei Zugrundelegung eines km-Satzes von 0,52 DM eine Erstattungsforderung von 16.281,72 DM. Auf die Einzelheiten der von ihm dazu vorgelegten Aufstellung und auf die auf die einzelnen Monate bezogenen Streckenangaben wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrtkosten in Höhe von 16.281,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 993,72 seit dem 1. Mai 1999, aus DM 12.230,40 seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren DM 3.057,60 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im Vorverfahren und im Widerspruchsbescheid Bezug. Es handele sich nicht schon deshalb um Dienstfahrten, weil der Kläger in einer Dienstwohnung wohne und ihm oder seiner Ehefrau ein Dienstwohnungsbetrag einbehalten werde. Dem Kläger sei die Hälfte der Dienstwohnung, die er gemeinsam mit seiner ebenfalls als Pfarrerin tätigen Ehefrau innehabe, deshalb zugewiesen, weil das Pfarrbesoldungsrecht es bei Pfarrerehepaaren so vorsehe. Wären die Fahrten von der Wohnung zur Beschäftigungsstelle unzumutbar, so könnte dem Kläger auch eine eigene Dienstwohnung am Dienstort zugewiesen werden. Dazu bestehe nach Auffassung der Beklagten jedoch keine Notwendigkeit.
Soweit der Kläger seine Forderung nach Fahrtkostenerstattung auf die TEVO stütze, sei dem entgegenzuhalten, daß durch die Notverordnung vom 26. April 1997 (NVO 1997) - KABl. S. 167 - die §§ 22 und 25 des Kirchengesetzes über die Reisekostenvergütung der Pfarrer und Kirchenbeamten (RKG) neu gefaßt worden seien. Dadurch sei die bisherige Grundlage für die Verordnung zur Übernahme von Verordnungen zum Landesreisekostengesetz (LRKG NRW) aufgehoben worden.
Die Notverordnung vom 7. Mai 1999 (NVO 1999) - KABl. S. 173 - bestimme mit Wirkung vom 1. August 1999 in ihrem § 17, daß die Bestimmungen des LRKG NRW über die Trennungsentschädigung und die Trennungsentschädigungsverordnung mit Ausnahme der Regelung der §§ 12 und 14 keine Anwendung finden.
Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob die TEVO schon vor dem 1. August 1999 nicht mehr anzuwenden gewesen sei. Denn nach § 1 Abs. 1 TEVO hätten nur diejenigen Anspruch auf Trennungsentschädigung, die auch Anspruch auf die Zahlung von Dienstbezügen hätten. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, da das gemäß § 31 PfBVO an den Kläger gezahlte Wartegeld zu den Versorgungsbezügen und somit nicht zu den Dienstbezügen gehöre.
Darüber hinaus sei auch § 1 Abs. 2 TEVO auf den Kläger nicht anzuwenden. Die TEVO regele Entschädigungen, die im Zusammenhang mit bestimmten dienstlichen Maßnahmen wie Versetzungen, Abordnungen, Einstellungen zwangsläufig anfallende Mehraufwendungen ausgleichen sollten. Der Beschäftigungsauftrag, den der Kläger erhalten habe, sei keine dienstliche Maßnahme in diesem Sinne, da er nicht zugleich Inhaber einer Pfarrstelle sei. Die Erteilung des Beschäftigungsauftrages liege im überwiegenden Interesse des Klägers, da nur so seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 91 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG) vermieden werden könne.
Ferner habe der Kläger nicht neben der Stelle, bei der er den Beschäftigungsauftrag auszuüben habe, eine weitere Dienst- bzw. Pfarrstelle, so daß echter Mehraufwand aus Fürsorgegesichtspunkten ausgeglichen werden müsse. Vielmehr handele es sich um die normalen An- und Abreisen zur Beschäftungsstelle, die nicht den Regelungen der TEVO unterlägen.
Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 20 Abs. 1 PfBVO. Denn mit den Aufwendungen, die nach dieser Vorschrift ersetzt werden könnte, seien solche gemeint, die unmittelbar aus der Wahrnehmung von Dienstgeschäften entstünden. Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort seien daher keine Aufwendungen in diesem Sinne.
Nach den bis Ende 1999 geltenden Bestimmungen sei Pfarrerehepaaren nur eine Dienstwohnung gemeinsam gegen Abzug des Dienstwohnungsbetrages von den Bezügen beider zugewiesen worden. Nach § 9 PfBVO in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erhalte nur noch einer der Eheleute die Dienstwohnung. Die Dienstwohnung in K. sei der Ehefrau des Klägers übertragen worden. Von ihrem Gehalt werde auch die Dienstwohnungsvergütung einbehalten. Dagegen werde von den Bezügen des Klägers seit 1. Januar 2000 kein Dienstwohnungsbetrag mehr abgezogen.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die TEVO sei nicht bereits durch die NVO 1997 außer Kraft getreten. § 22 der NVO 1997 bestimme, daß die Kirchenleitung die Trennungsentschädigung durch Verordnung regele. Eine derartige Verordnung habe aber bereits seit 1988 bestanden. Die NVO 1997 habe daran nichts geändert. Es hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn sämtliche zum LRKG-KF ergangenen Verordnungen hätten außer Kraft gesetzt werden sollen.
Der Beschäftigungsauftrag für den Kläger sei auch eine "dienstliche Maßnahme" i. S. von § 1 Abs. 2 TEVO. Daß der Kläger nicht Inhaber einer Pfarrstelle sei, taste den Charakter als dienstliche Maßnahme nicht an. Dafür sei auch unerheblich, ob der Beschäftigungsauftrag im überwiegenden Interesse des Klägers erteilt worden sei. Der Kläger habe dem Beschäftigungsauftrag nachzukommen; wenn er sich ihm widersetze, müsse er mit dienstlichen Sanktionen rechnen. Demnach handele es sich um eine dienstliche Maßnahme.
Nach der Neufassung des LRKG-KF mit Wirkung vom 1. August 1999 habe der Kläger zwar keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung mehr, das lasse aber die Ansprüche des Klägers aus § 20 Abs. 1 PfBVO auch für die Zeit danach unberührt.
Die Verwaltungskammer hat die Beklagte um Auskunft darüber gebeten, ob ein Beschäftigungsauftrag nur für Pfarrer im Wartestand oder auch für andere Personengruppen in Frage komme, an welche Personengruppen Beschäftigungsaufträge erteilt werden und welches die Rechtsgrundlage dafür sei. Auf die Auskunft der Beklagten vom 7. November 2000 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die Akte der Verwaltungskammer Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Verwaltungskammer ist für die Entscheidung über die Klage als Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zuständig.
Das gem. § 22 VwGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Der Kläger hat gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 20. April 1999 den am 14. Juli 1999 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 25 Abs. 2 VwGG bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist beschieden worden.
Die Klage ist in der Monatsfrist des § 26 VwGG erhoben worden. Die am 8. November 1999 ablaufende Frist für die Klageerhebung (der 6. November 1999 war ein Samstag) ist durch die am 8. November als Fax bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer eingegangene Klageschrift vom selben Tage eingehalten worden.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen K. und M. gemäß § 3 Landesreisekostengesetz - kirchliche Fassung (LRKG-KF) bzw. - für die Zeit ab 1. August 1999 - nach § 1 des Reisekostenrechts - kirchliche Fassung - (RKR-KF) vom 7. Mai 1999 (KABl. S. 173). Die Fahrten stellten keine Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts dar.
Dienstreisen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG-KF bzw. - für die Zeit ab 1. August 1999 - nach § 2 Abs. 1 RKR-KF Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Die Innehabung einer Dienstwohnung hat nicht zur Folge, daß der Ort der Dienstwohnung damit auch zum Dienstort wird. Begrifflich ist Voraussetzung für einen Dienstort, daß dort Dienst ausgeübt wird. Das Bewohnen einer Dienstwohnung stellt keine Ausübung des Dienstes dar; damit versieht der Kläger in K. keinen Dienst. Die Dienstwohnung befindet sich am Wohnort K.. Sie stand in Zusammenhang mit dem früher ausgeübten Dienst als Militärpfarrer. Sie ist gleichzeitig auch Dienstwohnung seiner Ehefrau. Bezogen auf den jetzigen Dienst in M. und damit im Sinne des Reisekostenrechts hat die Dienstwohnung keine andere Bedeutung als eine normale Wohnung.
Daher stellen die Fahrten zwischen K. und M. nur Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort dar.
Auch die erstmalige Fahrt nach M. kann nicht als Dienstreise im Sinne von Satz 3 des § 2 Abs. 2 LRKG-KF behandelt werden. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Dienstreisen auch Reisen aus Anlaß - unter anderem - der Abordnung. Eine Abordnung ist jedoch nur möglich aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus, nicht wie hier aus dem Wartestand. Der Beschäftigungsauftrag steht einer Abordnung nicht gleich.
Reisen aus besonderem dienstlichem Anlaß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LRKG-KF bzw. - ab 1. August 1999 - nach § 1 Abs. 2 RKR-KF, die der Kläger für gegeben hält, liegen ebenfalls nicht vor. Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 2 sind in Verbindung zu sehen mit § 23 Abs. 3 LRKG-KF bzw. § 16 Abs. 2 RKR-KF, wo der besondere dienstliche Anlaß näher bestimmt ist. Danach zählen dazu nach der beispielhaften Aufführung in beiden Vorschriften Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Dienststellen aus Anlaß etwa der Teilnahme an einer Rufbereitschaft, der Teilnahme an einer Sitzung oder an Elternabenden. Die Fahrten des Klägers von K. nach M. finden regelmäßig - täglich - statt und sind mit den im Gesetz genannten Beispielsfällen für besondere Anlässe nicht vergleichbar.
Auch Fahrten zwischen verschiedenen Dienstorten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LRKG-KF sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, ist K. nicht Dienstort, die Fahrt von dort nach M. daher keine Fahrt zwischen verschiedenen Dienstorten.
Ohne Auswirkungen auf die Frage der Einordnung der Fahrten des Klägers als Dienstreisen bleibt, dass die Dienstbezüge des Klägers bis 31. Dezember 1999 um den Dienstwohnungsbetrag in Höhe von 730 DM und um einen weiteren Betrag in Höhe von 92,04 DM für die Dienstwohnung gekürzt wurden und anstelle des Dienstwohnungsbetrages ab 01.01.2000 Dienstwohnungsvergütung, die auf die Dienstbezüge angerechnet wird, getreten ist. Diese Einbehaltung entsprach der gesetzlichen Vorgabe in § 9 Abs. 2 PfBVO in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung und dem dazu ergangenen Abschn. V Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum PfBVO, wonach Pfarrer, die über eine Dienstwohnung verfügen, einer derartigen Kürzung der Dienstbezüge unterliegen und wonach sich der Dienstwohnungsbetrag um den Betrag erhöht, welchen der Pfarrer als Ehegattenanteil des Familienzuschlages gem. § 15 Abs. 2-4 PfBVO erhält.
Diese Neuregelung der Einbehaltung des Dienstwohnungsbetrages erfolgte, wie die Beklagte im Schreiben vom 16. April 1999 ausgeführt hat, weil durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) des Bundes vom 24. Februar 1997 (BGBl. 1997 Teil I. Seite 322) die Struktur der Gehälter der Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden geändert worden war und die besoldungsrechtlichen Regelungen des Reformgesetzes in die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung übernommen worden sind. Anstelle der früheren Grundgehälter sind neue Grundgehaltsätze getreten, in die nunmehr der frühere Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage eingearbeitet sind. Während nach der PfBVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 dem Pfarrer, dem eine Dienstwohnung zur Verfügung stand, der Ortszuschlag nicht gezahlt wurde (§ 14 Abs. 1 PfBVO Fassung 1992), erhält ein Pfarrer mit Dienstwohnung nach der bis 31.12.1999 geltenden Fassung der PfBVO ein um den Dienstwohnungsbetrag gekürztes Gehalt. Der Dienstwohnungsbetrag entspricht in seiner Höhe dem früheren Ortszuschlag unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher allgemeiner Besoldungserhöhungen. Die Neuregelung hat daher nicht zu einer Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand geführt. - Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben hält es sich auch, daß Dienstwohnungsbetrag des Klägers (730 DM) und Dienstwohnungsbetrag seiner Ehefrau (973,33 DM) sowie der beiden einbehaltene Betrag von je 92,04 DM zusammen 1.887,41 DM ausmachen und damit höher sind als der in der Gehaltsmitteilung ausgewiesene Mietwert der Dienstwohnung.
Der Kläger kann Fahrtkostenerstattung auch nicht nach der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (TEVO) verlangen. Nach § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übernahme von Verordnungen zum Landesreisekostengesetz vom 2. 4. 1987 (KABl. 58) galt die TEVO in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die TEVO war nach den kirchlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der TEVO (VV Nr. 1.1 zu § 1 TEVO) anwendbar, soweit nicht in kirchlichen Vorschriften Sonderregelungen getroffen sind.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte meint, die TEVO bereits aufgrund der NVO 97 nicht mehr anzuwenden war. Die NVO 97 hatte die Kirchenleitung durch die neu gefaßten §§ 22 und 25 LRKG-KF ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Trennungsentschädigung zu treffen, wovon sie aber zunächst keinen Gebrauch gemacht hatte.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 am Ende TEVO besteht ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nur, "solange Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht." Das würde z. B. bei einem Landesbeamten, der sich im einstweiligen Ruhestand befindet, Trennungsentschädigung ausschließen. Der Kläger bezog als Pfarrer im Wartestand keine Dienstbezüge, sondern Wartegeld (§ 31 Abs. 1 Satz 2 PfBVO), das gemäß § 25 PfBVO zu den Versorgungsbezügen gehört. Demnach lag die in § 1 Abs. 1 a. E. TEVO genannte Voraussetzung in seinem Fall nicht vor.
Daß von dieser Voraussetzung abgesehen werden könnte, läßt sich auch § 1 Abs. 2 Nr. 6 TEVO in Verbindung mit Nr. 1.5 der VV zu § 1 TEVO nicht entnehmen. Die genannte Bestimmung der VV TEVO erklärt zwar ausdrücklich die Regelungen für Abordnungen auch für Beschäftigungsaufträge für anwendbar, und Beschäftigungsaufträge an Pfarrer im Wartestand werden in Nr. 1.5 VV TEVO von dieser Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgenommen. Die Vergabe von Aufträgen an Pfarrer im Wartestand stellt einen häufigen Fall von Beschäftigungsaufträgen dar. Dennoch ist nicht anzunehmen, daß mit dieser Durchführungsbestimmung der Kreis der nach § 1 Abs. 1 TEVO Anspruchsberechtigten ausgeweitet werden sollte.
Ein Absehen von der in § 1 Abs. 1 a. E. TEVO klar genannten Voraussetzung des Anspruchs auf Dienstbezüge und eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises auf Pfarrer im Wartestand und damit Bezieher von Wartegeld könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn Aufträge an Pfarrer im. Wartestand die einzigen Fälle von Beschäftigungsaufträgen wären und es nicht auch Beschäftigungsaufträge gäbe, die an Bezieher von Dienstbezügen vergeben werden.
Aus der Auskunft der Beklagten vom 7. November 2000 geht hervor, daß Beschäftigungsaufträge sich sowohl an Bezieher von Dienstbezügen wie an Bezieher von Versorgungsbezügen richten können. Die Beklagte führt mehrere Fallgestaltungen an, in denen ein "anderer pfarramtlicher Dienst" bzw. eine "andere pfarramtliche Tätigkeit" an Personen übertragen werden, die ihre Pfarrstelle wegen eines längeren Erziehungsurlaubs (§ 83 Abs. 4 PfDG), durch Abberufung (§ 87 Abs. 2 PfDG) verloren haben oder bei denen die Übertragung als vorläufige Maßnahme im Rahmen eines Abberufungsverfahrens erfolgt (§ 86 Abs. 1 PfDG), die aber dennoch weiterhin Dienstbezüge erhalten. - Die außerdem von der Beklagten erwähnten Fälle der Übertragung "einer anderen kirchlichen Tätigkeit" an Pfarrer im Wartestand oder eines "pfarramtlichen oder eines anderen kirchlichen Dienstes" an Pfarrer im Ruhestand (§§ 90 Abs. 2 bzw. § 94 Abs. 4 PfDG) betreffen Personen, die nicht Dienstbezüge, sondern Versorgungsbezüge erhalten. Das Gleiche gilt für den vom Kläger angeführten Fall des Auftrags "zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben," der einem Kirchenbeamten im Wartestand nach § 56 Kirchenbeamtengesetz (KBG) erteilt werden kann.
Da Beschäftigungsaufträge sich auch an Personen richten können, die Dienstbezüge erhalten, ist davon auszugehen, daß die VV Nr. 1.5 zu § 1 TEVO bei Beschäftigungsaufträgen auch nur diesen Personenkreis meinen und den Kreis der Berechtigten nicht über § 1 Abs. 1 a. E. TEVO hinaus ausweiten wollen. Auch im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift ist Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsentschädigung, daß ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.
Für die Zeit nach dem 31. Juli 1999 kommt ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung als Trennungsentschädigung nicht in Betracht, weil § 17 RKR-KF in der Fassung der NVO 1999 die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW über die Trennungsentschädigung und die TEVO mit Ausnahme der Regelungen in den §§ 12 und 14 RKR-KF für nicht mehr anwendbar erklärt. Damit war die Grundlage für die Gewährung von Trennungsentschädigung außer in den Fällen der §§ 12 und 14 mit Wirkung ab 1. August 1999 entfallen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 (früher § 20 Abs. 2) PfBVO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufwandsentschädigung dann gezahlt werden, wenn einem Pfarrer aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zuzumuten ist. Mit dienstlicher Veranlassung ist nur die unmittelbare Wahrnehmung von dienstlichen Tätigkeiten gemeint. Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort gehören nicht dazu.
Es ist nicht zu verkennen, dass sich für den Kläger ungünstig auswirkt, dass er einerseits während der Dauer seines eingeschränkten Beschäftigungsauftrages tägliche Fahrten mit nicht unerheblichem Kostenaufwand zum Dienstort auf sich zu nehmen hatte, andererseits weiterhin die Dienstwohnung am bisherigen Wohnort innehatte und für sie bis Ende 1999 den Dienstwohnungsbetrag abzuführen hatte, der zusammen mit dem seiner Ehefrau einbehaltenen Dienstwohnungsbetrag den Mietwert der Dienstwohnung überstieg. Eine Überprüfung der Rechtsnormen, die es nicht zulassen, ihm Fahrtkostenersatz unter den gegebenen Voraussetzungen zuzusprechen, steht der Verwaltungskammer indes nicht zu. - Umgekehrt sind auch die Vorteile des Beschäftigungsauftrages für den Kläger nicht von der Hand zu weisen. Er verbessert die Aussichten des Klägers im Falle einer Bewerbung um eine Pfarrstelle. Ferner ist der Fristlauf für seine Versetzung vom Wartestand in den Ruhestand gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 PfDG solange gehemmt, wie er gemäß § 90 Abs. 2 PfDG auftragsweise beschäftigt ist. Die weitere Folge ist, daß sich nach § 28 Abs. 1 PfBVO seine ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit im Wartestand verlängert, die ihrerseits um die Zeit des Beschäftigungsauftrages verlängert worden ist.
Die Klage war nach allem als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die im Verfahren anstehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.