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Regelung
betreffend Beschluss der Landessynode 1969 zur Tauffrage

Vom 21. Mai 1969

(KABl. S. 93)
geändert durch Beschluss vom 30. April 2004 (KABl. S. 226)

In Ausführung des Beschlusses der Landessynode vom 9. Januar 1969 (KABl. S. 17)1# zur Tauffrage hat die Kirchenleitung am 8. Mai 1969 folgende Regelung getroffen:
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I.

Kandidaten, die ihre Ordination beantragen, haben den Beschluss der Landessynode 1969 zur Tauffrage zur Kenntnis zu nehmen.
Entsprechendes gilt für Pfarrer und Hilfsprediger2# aus anderen Landeskirchen, die sich um ein Pfarramt in der rheinischen Kirche bewerben.
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II.3#

  1. Beabsichtigt ein Presbyterium, einen Hilfsprediger oder Pfarrer zu wählen, der seine Kinder bisher nicht getauft hat, so hat der Superintendent vor Festsetzung des Wahltermins eine Gemeindeversammlung einzuberufen, in der die Gemeinde gefragt werden soll, ob sie mit der Absicht des Presbyteriums, den betreffenden Pfarrer zu wählen, einverstanden ist.
  2. Die Gemeindeversammlung wird durch den Superintendenten geleitet.
  3. Die Einladung zu dieser Gemeindeversammlung ist der Gemeinde an zwei Sonntagen bekannt zu geben und hat folgenden Wortlaut: „In der Gemeinde … hat sich der Hilfsprediger/Pastor/Pfarrer NN um die freie Pfarrstelle beworben. Das Presbyterium beabsichtigt, diesen Pfarrer zu wählen. Pfarrer NN ist willens, die Bereitschaft der Kirche zur Kindertaufe mitzuverantworten und mitzuüben, hat aber sein(e) Kind(er) bisher nicht getauft. Aufgrund des Beschlusses der Landessynode 1969 zur Tauffrage wird hiermit die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung eingeladen, die am … in … stattfindet.
    In dieser Gemeindeversammlung ist Gelegenheit gegeben, sich über die Haltung des Pfarrers in dieser Sache zu informieren, an ihn Fragen zu stellen und auch die Gründe des Presbyteriums für die beabsichtigte Wahl zu hören.
    Am Ende der Gemeindeversammlung erfolgt eine Befragung darüber, ob die Gemeinde mit der Absicht des Presbyteriums, Pfarrer NN zu wählen, einverstanden ist. Diese Befragung bezieht sich nur auf die Tatsache, dass der Pfarrer seine Kinder nicht getauft hat.“
  4. In der Gemeindeversammlung verliest der Superintendent den Beschluss der Landessynode 1969 zur Tauffrage.
    Am Ende der Gemeindeversammlung erfolgt eine Abstimmung über die Frage, ob die Gemeinde mit der Absicht des Presbyteriums, Pfarrer NN zu wählen, obwohl er seine eigenen Kinder nicht getauft hat, einverstanden ist.
  5. In dem folgenden Wahlverfahren prüfen Presbyterium, Kreissynodalvorstand und Kirchenleitung, ob angesichts der Verhältnisse in der Gemeinde die Voraussetzungen für den Dienst des Pfarrers aufgrund des Ergebnisses der Gemeindeversammlung gegeben sind.
  6. Der Superintendent trifft mit dem Pfarrerkollegium dieser Gemeinde nach der Einführung des Pfarrers eine Regelung, in der festgelegt wird, dass den Gemeindegliedern, die eine Taufe durch diesen Pfarrer ablehnen, ein Dimissoriale für einen anderen Pfarrer ausgestellt werden muss (Artikel 57 Absatz 2 der Kirchenordnung4#).
  7. Bei der Beauftragung zur Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare ist sinngemäß zu verfahren.

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1 ↑ Nr. 275.
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2 ↑ Jetzt Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung.
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3 ↑ Abschnitt II Nr. 6 geändert durch Beschluss vom 30. April 2004 (KABl. S. 226).
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4 ↑ Nr. 1.