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Geltungszeitraum von: 01.06.2013

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Gesetzesvertretende Verordnung
zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Juli 2013

(KABl. S. 170)

Aufgrund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes2#

Soweit das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010, das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Januar 2012 und die Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000, zuletzt geändert am 13. Januar 2012, auf das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, ist das bis zum 31. Mai 2013 für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Recht zu Grunde zu legen.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Familienpflegezeit gemäß § 65a LBG.NRW n.F. und die Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Drucksache (Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes).
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2013 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Mai 2013 für das Land NRW geltenden Fassung, die für die unter § 1 fallenden Personen zurzeit fortgelten, sind im Archivbereich der Rechtssammlung online unter den Nummern 770 und 800 einsehbar.