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Kirchengesetz
zur Regelung des Meldewesens in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 13. Januar 1999

(KABl. S. 67),
geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 107)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck

Zweck dieses Kirchengesetzes ist es,
  1. ein einheitliches Meldewesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland durch eine zentrale Datenverwaltung,
  2. den innerkirchlichen und
  3. den zwischenkirchlichen Datenaustausch
sicherzustellen.
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§ 2
Gemeindegliederverzeichnis

Für jede Kirchengemeinde wird ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder (Gemeindegliederverzeichnis) geführt. Das Gemeindegliederverzeichnis ist zentral für den Bereich eines oder mehrerer Kirchenkreise zu führen.
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§ 3
Datenumfang

( 1 ) Im Gemeindegliederverzeichnis werden die personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen erfasst, die nach der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen1# vom 21. Juni 1985 (ABl. EKD 1985 S. 346) in der jeweils geltenden Fassung aufzunehmen sind.
( 2 ) Weitere Daten, insbesondere Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art, die in Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages bekannt geworden sind, dürfen nicht in das Gemeindegliederverzeichnis aufgenommen werden.
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§ 4
Zentrales Gemeindegliederverzeichnis

( 1 ) Die Landeskirche führt ein Verzeichnis aller Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen, aus dem deren Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und zum Kirchenkreis ersichtlich ist. Sie nimmt diese Aufgabe für die kirchlichen Körperschaften, die zur Führung des Gemeindegliederverzeichnisses verpflichtet sind, wahr.
( 2 ) Die Landeskirche übernimmt die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlungen von den staatlichen und kommunalen Meldebehörden zur Fortschreibung des Verzeichnisses nach Absatz 1. Die das Gemeindegliederverzeichnis führenden Stellen erhalten die Daten für ihre Gemeindegliederverzeichnisse in der einheitlich festgelegten Form.
( 3 ) Die das Gemeindegliederverzeichnis führenden Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern und Verzeichnissen ergebenden Daten nach § 3 Absatz 1 regelmäßig der Landeskirche zur Fortschreibung des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt in der einheitlich festgelegten Form.
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§ 5
Innerkirchlicher und zwischenkirchlicher Datenaustausch

( 1 ) Die Landeskirche gewährleistet den automatisierten Datenaustausch zwischen den das Gemeindegliederverzeichnis führenden Stellen.
( 2 ) Die Landeskirche gewährleistet darüber hinaus den automatisierten Datenaustausch zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, entsprechend der Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch2# vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 12).
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§ 6
Übermittlung von Daten

Die Kirchengemeinden können den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die in der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985 (ABl. EKD 1985 S. 346) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Daten übermitteln, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen.
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§ 73#
Datenschutz

Bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder sind sowohl das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD4# als auch die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD5# in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
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§ 8
Verfahren

Die Landeskirche erfüllt die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten ausschließlich im automatisierten Verfahren. Sie kann sich hierbei ganz oder auch für Teilbereiche anderer kirchlicher Einrichtungen bedienen.
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§ 9
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Die Kirchenleitung kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.6#

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1 ↑ Nr. 13.
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2 ↑ Nr. 13 a.
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3 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 107) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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6 ↑ Das Kirchengesetz ist am 23. März 1999 verkündet worden.