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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:09.08.1999
Aktenzeichen:VK 20/1998
Rechtsgrundlage:§ 4 Nr. 1 Satz 1, Satz 4 und § 4 Nr. 9 Satz 1 und Satz 3 der Beihilfevorschriften für die Evangelische Kirche im Rheinland i.V.m. Ziffer 3.4 (Sätze 1-3) der Anlage 3 zu den Beihilfevorschriften
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe
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Leitsatz:

  1. Erfordern die bei allen beihilferechtlichen Fällen zugrunde gelegten beihilferechtlichen Vorschriften, als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Maßnahme, dass der Therapeut eine entsprechende Qualifikation als Diplom-Psychologe besitzt, dann ist ein Studium der Sozialpädagogik und eine zusätzliche Ausbildung zum Gestalttherapeuten nicht ausreichend um eine psychotherapeutische Behandlung in Form der Gestalttherapie bejahen zu können.
  2. Sehen die Rechtsvorschriften nur für den Fall eine Beihilfefähigkeit vor, dass ein(e) Diplom-Psychologe/in die Therapie durchführt und ist dies nicht der Fall, dann kommt es auf das Vorliegen einer hinreichenden Qualifizierung für die Therapie nicht an.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Durch Schreiben an das Landeskirchenamt der Beklagten vom 3. Juni 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Gestalttherapie, die von der Psychotherapeutin/ Gestalttherapeutin Name 1 durchgeführt werden sollte.
Ausweislich der dem Antrag beigefügten Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. med. Name 2 vom 15. Juni 1998 waren 50 Einzelsitzungen veranschlagt, wobei für jede Einzelsitzung eine Gebühr in Höhe von DM 110,-- anfallen sollte.
Wie Herr Dr. Name 2 in dieser Bescheinigung ferner mitteilt, hat Frau Name 1 im Jahre 1980 an der Fachhochschule Niederrhein ihre Ausbildung im Fachgebiet Sozialpädagogik beendet und im Jahre 1984 in Leuven eine Zusatzausbildung als Gestalttherapeutin absolviert.
Wie sich aus einem dem Antrag des Klägers beigefügten Attest von Herrn Dr. Name 2 vom 31. März 1998 ergibt, wurde der Kläger am 2. Februar und am 24. März 1998 von Herrn Dr. Name 2 nervenärztlich untersucht. Nach der (im nachhinein unzutreffenden) Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung hätten sich bei dem Kläger ganz massive Ängste eingestellt, so daß eine stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich geworden sei. In der Kurklinik Z. sei eine gestaltpsychotherapeutische Behandlung begonnen worden, die unter der Diagnose eines psycho-vegetativen Syndroms mit Angststörungen zu einer Besserung führe. Von seiten der Klinik sei eine ambulante Fortsetzung der gestaltpsychotherapeutischen Maßnahme empfohlen worden. Aus nervenärztlicher Sicht seien 50 gestaltpsychotherapeutische Einzelbehandlungen notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll. Die Erkrankung, die gestaltpsychotherapeutisch behandelt werden solle, stehe nicht im Zusammenhang mit der früher bestehenden Alkoholkrankheit.
In einer dem Antrag des Klägers ebenfalls beigefügten Stellungnahme von Frau Name 1 vom 24. März 1998 wies diese darauf hin, daß es sich bei der therapeutischen Maßnahme um eine Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung – Agoraphobie und Akrophobie in Begleitung von psychosomatischen Symptonen im Magen-Darm- und Bronchialbereich – handele und aufgrund der psychosomatischen Begleitsymptome die in der Kurklinik bereits begonnene gestaltpsychotherapeutische Behandlung dringend ambulant fortgeführt werden solle, um einer Verschlechterung des Krankheitsbildes entgegenzuwirken. Eine ärztliche Konsultation sei bereits erfolgt.
Die Beklagte bat daraufhin Frau Dr. med. Name 3 – Psychotherapie/Psychoanalyse – um eine gutachterliche Stellungnahme für eine psychotherapeutische Behandlung.
In ihrem Psychotherapie-Gutachten vom 30. Juni 1998 stellte Frau Dr. Name 3 fest, daß laut Antrag eine Krankheit gemäß den Richtlinien und eine Indikation für die beantragte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bestehe und die Prognose bei dem intelligenten Patienten aufgrund seiner Motivation, seiner Introspektionsfähigkeit sowie seines Leidensdruckes als ausreichend günstig zu beurteilen sei. Frau Dr. Name 3 wies in ihrer Stellungnahme ferner darauf hin, in den Richtlinien sei vorgesehen, daß Ärzte und Psychologen die Behandlung Erwachsener durchführten, bei der die Behandlung aufnehmenden Therapeutin diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben sei, so daß von daher eine Kostenzusage für diese Therapeutin nicht empfohlen werden könne.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger durch ein am 14. Juli 1998 an diesen abgesandtes Schreiben mit, daß aufgrund des Psychotherapie-Gutachtens die Kosten der Gestalttherapie für eine Einzelbehandlung nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 11. August 1998 Widerspruch, zu dessen Begründung durch am 5. Oktober 1998 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten im wesentlichen vortrug: Die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung habe der Facharzt Dr. Name 2 bestätigt. Zur Durchführung habe er die Psychotherapeutin Name 1 hinzugezogen. Der Kläger sehe nicht, welche Bedenken hiergegen bestehen sollten, geschweige denn, daß er als Laie die Qualifikation heilbehandelnder Personen überprüfen oder beurteilen könne. Tatsächlich besitze Frau Name 1 aber auch die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für den Bereich der Psychotherapie. Dementsprechend habe die private Familienfürsorge-Krankenversicherung die anteilig versicherten 50% der Kosten auch erstattet.
Durch Schreiben vom 21. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung nicht innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten über den Widerspruch habe entscheiden können, weil die Widerspruchsbegründung erst am 5. Oktober 1998 bei der Beklagten eingegangen und der an den Kläger gerichteten Bitte, seinen Widerspruch bis spätestens 4. September 1998 zu begründen, nicht entsprochen worden sei. Daher habe der Beschwerdeausschuß nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist entscheiden können.
Die Beklagte wies den Kläger in diesem Schreiben ferner darauf hin, daß er nunmehr innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Widerspruchs Klage bei der Verwaltungskammer erheben könne.
Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 28. Oktober 1998 – eingegangen am 30. Oktober 1998 – die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung seiner Klage macht er im wesentlichen geltend: Nach einer schweren Grippe im April 1996 sei er unter dem Verdacht eines Lungenkrebses ins Krankenhaus eingeliefert worden, der sich allerdings nach weiteren drei Monaten nicht bestätigt habe. Gleichwohl habe er sich nicht wirklich erholt, so daß er schließlich im November 1997 eine sechswöchige Kur angetreten habe. In der Rehabilitationsklinik sei er mit zunehmendem Erfolg psychotherapeutisch behandelt worden, nachdem sich herausgestellt habe, daß er nicht nur körperlich gelitten habe. Wie empfohlen, habe der Kläger nach der Kur die angewandte Gestalttherapie fortgesetzt, deren Notwendigkeit der Facharzt Dr. Name 2 am 31. März 1998 bestätigt habe. Die zugezogene Psychotherapeutin Name 1, die die Gestalttherapie durchgeführt habe, habe ihrerseits die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für den Bereich der Psychotherapie. Mit den Stellungnahmen von Dr. Name 2 und Frau Name 1 habe der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit beantragt. Er habe bisher Aufwendungen von etwa 3.400,-- DM gehabt , die mit 50% zu erstatten wären. Obwohl auch die begutachtende Fachärztin Dr. Name 3 die Therapie am 30. Juni 1998 günstig beurteilt habe, habe die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 1998 die Beihilfefähigkeit abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 1998 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für die Aufwendungen der Psychotherapiebehandlung gemäß seinem Antrag vom 3. Juni 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor: Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sei, daß die medizinische Maßnahme von beihilferechtlich anerkannten Therapeuten (§ 4 Nr. 9 Satz 3 Beihilfevorschriften) durchgeführt werde. Da es sich bei der beantragten Maßnahme um eine Behandlung nach der Anlage 3 zu den Beihilfevorschriften handele, sei für eine Anerkennung Voraussetzung, daß die vorgesehene Therapeutin die Qualifikation als Diplom-Psychologin besitze. Diese Qualifikation habe Frau Name 1 nicht. Auf diesen Sachverhalt sei der Kläger in mehreren Gesprächen von dem Sachbearbeiter hingewiesen worden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 1995 (Aktenzeichen: 2 K 659/95) sei eine Beihilfegewährung ausgeschlossen, falls der vom Beihilfeberechtigten vorgesehene Therapeut seine Ausbildung nicht an einem anerkannten Ausbildungsinstitut abgeschlossen habe. Das Gericht habe ausgeführt, daß die insoweit getroffenen Regelungen des Beihilferechts mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar seien. Die gleiche Auffassung vertrete auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26. Februar 1996 (Aktenzeichen: 10 K 12277/94).
In seiner Entgegnung auf die Klageerwiderung weist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 1998 unter anderem darauf hin, daß die Abgrenzung zum Diplom-Psychologen hinsichtlich der Qualifikation zur Psychotherapie willkürlich erscheine; denn auch der Diplom-Psychologie bedürfe insoweit der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, und die Anforderungen an andere Bewerber seien mindestens genauso hoch, wenn nicht noch höher.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig. Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.
Der Kläger hat am 11. August 1998 und damit fristgerecht gegen den am 14. Juli 1998 an ihn abgesandten ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch erhoben, über den die Beklagte nicht innerhalb der gemäß § 9 Abs. 2, 1. Halbsatz Verwaltungskammergesetz (VwKG) alter Fassung hier noch geltenden Drei-Monats-Frist entschieden hat. Die am 30. Oktober 1998 erhobene Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden (vgl. § 9 Abs. 2, 2.Halbsatz VwKG alter Fassung).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Kosten der ambulanten gestalttherapeutischen Behandlung als beihilfefähig, so daß die Ablehnung der Beklagten gemäß Bescheid von Juli 1998 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Gemäß § 4 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Beihilfevorschriften für die Evangelische Kirche im Rheinland umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen unter anderem die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt oder eine andere Person, die nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 251) zur Ausübung der Heilkunde berechtigt ist. Nach § 4 Nr. 1 Satz 4 der Beihilfevorschriften, der gemäß § 4 Nr. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unberührt bleibt, bestimmen sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen nach der Anlage 3 zu den Beihilfevorschriften.
Gemäß § 4 Nr. 9 Satz 1, 1. Halbsatz der Beihilfevorschriften umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung, wobei gemäß § 4 Nr. 9 Satz 1, 2. Halbsatz der Beihilfevorschriften das Landeskirchenamt bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. § 4 Nr. 9 Satz 3 der Beihilfevorschriften bestimmt insoweit, daß die Heilbehandlung bei Maßnahmen nach der Anlage 3 zu den Beihilfevorschriften von einem Diplom-Psychologen durchzuführen ist.
Dementsprechend bestimmt Ziffer 3.4 (Sätze 1-3) der Anlage 3 zu den Beihilfevorschriften für psychotherapeutische Leistungen im Bereich der Verhaltenstherapie, daß die Behandlung von einem Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse durchgeführt werden muß, sofern dieser den Nachweis erbringt, daß er während seiner Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben hat, wobei diese Ärzte einen Diplom-Psychologen zur Behandlung hinzuziehen können, der eine mindestens dreijährige abgeschlossene Zusatzausbildung in Verhaltenstherapie an einem anerkannten Ausbildungsinstitut hat oder der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erbringung verhaltenstherapeutischer Leistungen zugelassen ist; im Rahmen der Hinzuziehung wird der Diplom-Psychologe eigenverantwortlich und selbständig tätig.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der von dem Kläger durchgeführten ambulanten psychotherapeutischen Maßnahme ist mithin in jedem Fall, daß der Therapeut die Qualifikation als Diplom-Psychologe besitzt, was bei der Gestalttherapeutin Name 1, die Sozialpädagogik studiert hat und zusätzlich zur Gestalttherapeutin ausgebildet worden ist, nicht der Fall ist.
Die Frage, ob die Therapeutin Name 1 an einem anerkannten Ausbildungsinstitut ausgebildet wurde, kann vorliegend offen bleiben, da die Therapeutin Name 1 unstreitig nicht Diplom-Psychologin ist, was die beihilferechtlichen Vorschriften, die die Beklagte in allen beihilferechtlichen Fällen zugrundelegt, jedoch voraussetzen, um eine Beihilfefähigkeit der Kosten der von dem Kläger zum Teil bereits durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung in Form der Gestalttherapie bejahen zu können.
Ob und inwieweit auch die Therapeutin Name 1 für die Gestalttherapie hinreichend qualifiziert ist und insoweit die Abgrenzung zum Diplom-Psychologen willkürlich erscheint, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers meint, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Rechtsvorschriften, an die die Verwaltungskammer gebunden ist, eine Beihilfefähigkeit nur für den Fall vorsehen, daß ein(e) Diplom-Psychologe/in die Therapie durchführt, was hier – wie dargelegt – nicht der Fall war.
Auch aus den beiden bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 4. Dezember 1998 hingewiesen hat, vermag der Kläger
nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, weil sie andere Fallkonstellationen betreffen und daher vorliegend unerheblich sind.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Da der Rechtssache im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Berufung nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.