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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 29.08.2013

Versorgungsrechtliche Folgerungen
aus der Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2012
im Beamtenversorgungsgesetz
in der am 31.8.2006 geltenden Fassung
vom 16.3.1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19.7.2006 (BGBl. I S. 1652

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3000 - 25 - IV C 1 -
Vom 9. Dezember 2011

(MBl. NRW. S. 536)

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Gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224) wird die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben. Im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der am 31.8.2006 geltenden Fassung, die für das Land Nordrhein-Westfalen fortgilt, werden in mehreren Vorschriften an die Vollendung der bisherigen Regelaltersgrenze konkrete Rechtsfolgen geknüpft. Soweit in diesen Vorschriften (§§ 14, 14a, 19, 23, 48, 50e, 53 BeamtVG1#) ausdrücklich die Vollendung des 65. Lebensjahres (bisherige Regelaltersgrenze) genannt wird, werden vermehrt Fragen gestellt, ob ab dem Jahr 2012 die nach den Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten, oder aber entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption die dann jeweils geltende angehobene Regelaltersgrenze maßgeblich ist.
Zur Klärung der aufgetretenen Zweifelsfragen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Land Nordrhein-Westfalen bitte ich, das insoweit unbestimmt gewordene BeamtVG wie folgt anzuwenden:
Ab dem 1.1.2012 ist zur Vermeidung von Nachteilen für die Betroffenen in § 14a Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 50e Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BeamtVG statt der Vollendung des 65. Lebensjahres die dann jeweils geltende angehobene Regelaltersgrenze anzuwenden. Im Übrigen ist am Wortlaut der Vorschriften festzuhalten.

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1 ↑ Nr. 800.