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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:13.09.1999
Aktenzeichen:VK 17/1998
Rechtsgrundlage:Absatz 1VwGG; § 84 Absatz 2 und § 84 Absatz 1 Ziffer 2 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Ermessen, gedeihliches Wirken
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Leitsatz:

  1. Stimmt ein Pfarrer seiner etwaigen Abberufung vor dem Erlass eines solchen Abberufungsbescheides zunächst schriftlich zu und war er rechtlich nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, kann dieses erklärte Einverständnis nicht als Rechtsmittelverzicht bzgl. einer bereits ergangenen belastenden Entscheidung angesehen werden und lässt weder die Klagebefugnis noch das schutzwürdige Interesse entfallen.
  2. War der betroffene Pfarrer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit seiner Abberufung einverstanden und wurde die Beschlussfassung betreffend der Abberufung auch im Bewusstsein dieses Einverständnisses getroffen, entfällt allein mit dem Wegfall des Einverständnisses nicht die Grundlage der Entscheidung; die Wirksamkeit der Entscheidungen zur Abberufung werden hiervon nicht beeinflusst.
  3. Haben die für eine Abberufung sprechenden Gründe kein solches Gewicht, dass eine Ermessensreduzierung auf null gegeben ist, und deshalb nur die Entscheidung für eine Abberufung rechtmäßig ist, muss die Abberufungsentscheidung treffende Stelle das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausüben und dabei die für und gegen die Abberufung eines Pfarrers sprechenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde(n) und des betroffenen Pfarrers gegeneinander abwägen.
  4. Eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung und -entscheidung liegt im Falle einer Abberufung nach § 84 Absatz 2 PfDG bereits dann vor, wenn die Abberufungsentscheidung aus sachgerechten, nicht willkürlichen Erwägungen getroffen wurde und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Pfarrer und Gemeinde(n) erfolgt ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der am 13. August 1954 geborene Kläger wurde am 16. Juni 1985 als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinden R. und S. eingeführt, nachdem er in der Evangelischen Kirchengemeinde R. bereits vom 1. Oktober 1983 bis zum 15. Juni 1985 als Pastor im Hilfsdienst tätig war.
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde R. brachte in einem Schreiben an das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im R. (im folgenden: Landeskirchenamt) vom 8. November 1997 zum Ausdruck, daß es derzeit aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers in größter Sorge sei. Etwa seit Jahresfrist habe sich dieser Zustand zusehends verschlechtert, so daß der Kläger sich selbst inzwischen als "praktisch arbeitsunfähig" und "kurz vor dem völligen Zusammenbruch stehend" qualifiziere. Diese Einschätzung scheine auch dem Presbyterium nicht unrealistisch. Daher habe der Kläger eine Kur beantragt bzw. derzeit Urlaub genommen und diesen noch einmal verlängert. Zum aktuellen Zeitpunkt befürchte das Presbyterium, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers zumindest kurzfristig nicht verbessern werde, so daß er seine Amtsgeschäfte nicht mehr indem Umfang ausüben könne, wie er dies selbst von sich erwarte. Dies sei im übrigen auch die Einschätzung des Klägers selbst. Das Presbyterium bitte in diesem Zusammenhang daher nochmals darum, die beantragte Kur des Klägers sowie möglicherweise weitere Behandlungsschritte, die zu seiner Wiederherstellung führten, möglichst kurzfristig zu genehmigen.
Durch Schreiben vom 5. März 1998 teilte der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises T. (im folgenden: Superintendent) dem Landeskirchenamt mit, daß er den Kläger am Freitag, den 27. Februar 1998 gemäß Artikel 163 Absatz 3 der Kirchenordnung ab sofort und einstweilig vom Dienst beurlaubt und ihm geraten habe, R. für einige Zeit zu verlassen, bis sich die Erregung in der Bevölkerung gelegt habe.
Der Kläger - so der Superintendent in diesem Schreiben - habe schon seit Jahren Befürchtungen geäußert gehabt, er würde von Gemeindegliedern oder sonstigen Personen bedroht. Diese Einstellung habe bereits zu mehreren Konflikten und schließlich auch zur Beschlußunfähigkeit des Presbyteriums in S. geführt. Trotzdem hätten die Presbyterien sowohl in R. auch - bis zur Beschlußunfähigkeit – in S. zu „ihrem Pfarrer gehalten". Seit Anfang des Jahres habe sich der Kläger jedoch in eine Satanismusfurcht hineingesteigert, die nun zu einem katastrophenähnlichen Zustand geführt habe. Er habe unter anderem behauptet, daß mindestens zwei Mädchen in schwarzen Messen vergewaltigt worden seien. Scharenweise seien Jugendliche zu ihm gekommen und hätten in Todesangst von ähnlichen Erlebnissen berichtet. Dann seien es mit einem Mal zwanzig blonde Mädchen gewesen. Der Kläger habe nach seinen Angaben auch in der Silvesternacht eine Vergewaltigung in einem Auto im Ort gesehen und Hilferufe einer Frau vernommen. Mitte Februar habe der Kläger ihm - dem Superintendenten - beiläufig erzählt, er sei einer schlimmen Sache auf der Spur, und wenn alles vorüber sei, werde er berichten. Am Donnerstag, den 19. Februar habe er von einer Presbyterin erfahren, daß der Kläger erzählt habe, er habe sich an die Polizei gewandt und genieße für seine Person Polizeischutz wegen der schrecklichen Dinge, die er aufgedeckt habe. Daraufhin habe er Pfarrer Name 1 gebeten, als Polizeiseelsorger in I. Verbindung zur dortigen Polizei aufzunehmen, um herauszufinden, was an der Sache dran sei. Pfarrer Name 1 habe noch am 20. Februar 1998 den Kontakt hergestellt; von der Kriminalinspektion I. habe er - der Superintendent - erfahren, daß der Kläger zehn Faxe dorthin geschickt und insgesamt 57 Jugendliche der satanistischen Praktiken beschuldigt habe. Auch sei er mit einem Mädchen aufgetaucht, das den Angaben des Klägers zufolge in seinem Beisein von ihrer Vergewaltigung im Alter von zehn Jahren während einer schwarzen Messe in der Friedhofskapelle erzählt habe. Dasselbe Mädchen sei allerdings am nächsten Tag wieder gekommen und habe alles widerrufen. Sie habe nur dem Pfarrer zuliebe diese Geschichte erzählt. Es stimme aber kein Wort. Auch die übrigen Zeugenvernehmungen der Jugendlichen, soweit sie bereits erfolgt seien, hätten nichts erbracht. Da er - der Superintendent - von dem Kläger mittlerweile einen Brief bekommen habe, in dem dieser davon gesprochen habe, daß nach seinem Tod seine Leiche und - falls es im Pfarrhaus brennen sollte - die Brandursache genau untersucht werden müsse, und da immer wieder bei ihm von Angst die Rede gewesen sei, habe er seine Befürchtungen geäußert, daß der Kläger mit diesen Ankündigungen möglicherweise eine Selbstinszenierung vorbereite und suizidgefährdet sei bzw. für Dritte zur Gefahr werden könnte. Die Polizei habe daraufhin versprochen, das Gesundheitsamt I. zu informieren. Dort habe er - der Superintendent - am 23. Februar seine Befürchtungen vorgebracht. Nachdem der Kläger ihn am 24. Februar angerufen und ihm mitgeteilt habe, daß er seinen Dienst nicht mehr ausüben könne, er fix und fertig und in eine bedrohliche Situation geraten sei, so daß ihm geholfen werden müsse, indem eine Sekretärin geschickt werde, die seine Büroarbeit erledigen solle, habe er - der Superintendent - dem Kläger geantwortet, daß er sich etwas überlege. Daraufhin habe er wieder mit dem Gesundheitsamt in I. Kontakt aufgenommen. Am Nachmittag habe ihn der Kläger telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, daß die Amtsärztin bei ihm sei, die Kriminalpolizei ihm rate, sich zurückzuziehen, er dieser Empfehlung folge und sich freiwillig in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses in I. bringen lasse. Nach Auskunft der Ärztin sei der Kläger auf der Fahrt dorthin wie erlöst gewesen und habe ununterbrochen geredet.
Zugespitzt habe sich die Situation offenbar dadurch, daß die Eltern der Jugendlichen, deren Namen der Kläger bei der Polizei angegeben habe, sehr erbost reagiert hätten. Die Jugendlichen selbst hätten auf ihre Weise gnadenlos zu Racheakten angesetzt. Rotes Haargel an der Hauswand des Klägers habe dieser dann für Blut gehalten. Die Jugendlichen hätten sich in Trupps und schwarz gekleidet in der Nähe des Pfarrhauses aufgehalten. Auch ein totes Huhn solle vor der Tür gelegen haben. Alles dies habe die Ängste des Klägers und seine Überzeugung verstärkt, daß er von einer tödlichen Verschwörung umgeben sei. Am Freitag, den 27. Februar, habe er - der Superintendent - erfahren, daß die Frau des Klägers ihren Mann aus der Psychiatrie abgeholt habe. Daraufhin habe er den Kläger sofort angerufen, ihn vom Dienst beurlaubt und Pfarrer Name 2 mit der pfarramtlichen Vertretung beauftragt. Der Kläger habe gegen seinen Rat R. nicht sogleich verlassen. Die Bevölkerung sei empört, und die Konfirmanden, von denen auch einige angezeigt worden seien, sowie ihre Eltern wollten von dem Kläger nichts mehr wissen. Das Presbyterium habe auch aufgegeben und erwäge, die Abberufung zu beantragen. Der Bürgermeister, dem er gesagt habe, daß seine Möglichkeiten vorerst mit der Suspendierung erschöpft seien, habe erwähnt, daß die Behörde die Möglichkeit der Zwangseinweisung in die Psychiatrie prüfe. Seines Erachtens sollte das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen abgewartet werden. Entweder danach - was sie auch ergäben – oder entsprechend den möglichen Überraschungen, die der Kläger noch bieten werde, sollte so schnell wie möglich ein psychiatrisches Gutachten angefordert werden. Denkbar sei auch, daß das Presbyterium in Kürze die Abberufung beantrage, weil niemand mehr bereit sei, länger zu warten. Jedenfalls könne der Kläger nach Lage der Dinge unmöglich weiter in R. bleiben. Er habe die Gemeinde zerstört, Menschen verletzt, Verdächtigungen provoziert. Seine Familie sei bis auf den Kontakt zu etwa zehn Personen abgeschirmt. Seine "Wahnvorstellungen" hätten größten Schaden angerichtet.
Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 1998 hatte sich der Kläger an den Superintendenten gewandt und diesen um Urlaub gebeten. Seit dem 1. Januar werde er von jungen Menschen in Anspruch genommen, die in Todesangst regelrecht ins Pfarrhaus flüchteten. Das Gehörte und dessen Bearbeitung hätten ihn so erschöpft, daß er dringend abschalten müsse. Er habe ohne sein aktives Dazutun den ersten Kreis der Hölle überschritten. Die Zuarbeit für die Kriminalpolizei sei fast abgeschlossen. Wenn die Ermittlungen beendet seien, werde er berichten.
Nach seiner dreitägigen Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses I. vom 24. Februar bis zum 27. Februar 1998 hielt sich der Kläger zur Erholung bis zum 10. März 1998 B. auf.
Durch Schreiben an den Beigeladenen zu 3) vom 11. März 1998 wies der Kläger daraufhin, es verdichte sich der Eindruck, daß die Abberufung aus der Pfarrstelle die für alle Seiten beste Lösung der aufgestauten Probleme darstelle. Mit der Abberufung im gegenseitigen Einverständnis sei er einverstanden.
Durch Schreiben an die Superintendentur vom 12. März 1998 widerrief der Kläger die am 11. März 1998 erklärte Zustimmung zu seiner Abberufung in beiderseitigem Einverständnis. Der Besuch des gesamten Kreissynodalvorstandes, anläßlich und auf Veranlassung dessen er die Zustimmungserklärung aufgesetzt habe, sei ohne ausreichende Vorankündigung geschehen. Er habe keine Zeit gehabt, die Entscheidung frei und in Ruhe zu treffen. Zu einer gründlichen Entscheidung gehöre für ihn die Gelegenheit zu einem informativen Gespräch mit dem Presbyterium R. in Anwesenheit von Presbyter Name 3. Nach dem Gespräch mit dem Presbyterium wolle er noch einmal das Gespräch zur endgültigen Klärung mit dem Kreissynodalvorstand suchen.
Durch weiteres Schreiben vom 13. März 1998 an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises T. teilte er dem Superintendenten mit, daß er seinen Einspruch nach einem Gespräch mit der stellvertretenden Vorsitzenden Gilcher wieder zurückziehe.
Bereits am 11. März 1998 hatte das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde R., dessen ordentlicher Mitgliederbestand sieben Mitglieder beträgt, in einer außerordentlichen Sitzung mit fünf Ja-Stimmen - zwei Mitglieder des Presbyteriums waren bei dieser Sitzung nicht anwesend - folgenden Beschluß gefaßt:
Das Presbyterium beantragt in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Pfarrstelleninhaber, Pfarrer Name 4, dessen Abberufung aus der Pfarrstelle der Kirchengemeinde R..
Bezüglich der Einzelheiten der Beschlußfassung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.
März 1998 verwiesen.
Der Beigeladene zu 3), dessen ordentlicher Mitgliederbestand drei Pfarrer und sechs Synodalälteste beträgt, beschloß in seiner außerordentlichen Sitzung vom 11. März 1998, an der drei Pfarrer und fünf Synodalälteste teilnahmen, einstimmig, entsprechend dem Beschluß des Presbyteriums R. im Einvernehmen mit dem Kläger dessen Abberufung aus der Pfarrstelle der Kirchengemeinde R. zu beantragen.
Der Bevollmächtigtenausschuß der Evangelischen Kirchengemeinde S., der aus zwei Pfarrern und drei Presbytern besteht, traf in seiner Sitzung vom 25. März 1998, an der alle Mitglieder des Bevollmächtigtenausschusses teilnahmen, einstimmig die Entscheidung, in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Kläger dessen Abberufung aus der Pfarrstelle der Kirchengemeinde R. zu beantragen.
Durch Schreiben an den Sektenbeauftragten der Evangelischen Kirche im Rheinland, Pfarrer Name 5, vom 27. März 1998 übersandte der Kläger diesem Auszüge aus seiner Akte "Satanismus in und um R.“. Der Kläger führte in diesem Schreiben unter anderem aus, die geschilderten Aussagen seien teilweise so unglaublich, daß auch er für kurze Zeit gedacht habe, einem abgesprochenen Betrug von Jugendlichen aufgesessen zu sein. Inzwischen seien jedoch wesentliche Angaben von Erwachsenen aus anderen Dörfern bestätigt worden, so zum Beispiel die Existenz einer "Opferliste für blonde Mädchen". Vor dem Hintergrund der letzten Kindermorde in Deutschland sei für ihn ein Schweigen nun nicht mehr möglich. Als nächstes werde er das Buch: Lukas, vier Jahre Hölle und zurück, Bastei-Lübbe, Bergisch-Gladbach 1995 analysieren und die Parallelen zum Satanismus in und um R. herausarbeiten.
Am 30. März 1998 fand im Gemeindehaus in S. eine Informationsveranstaltung über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Satanismus in und um R. statt.
Wegen des Inhalts und des Verlaufs dieser Informationsveranstaltung wird auf das darüber angefertigte Protokoll verwiesen.
In einem Schreiben des Superintendenten vom 31. März 1998 an die Beklagte nahm der Superintendent unter anderem zu den Ergebnissen dieser Informationsveranstaltung Stellung.
In dieser Stellungnahme wird daraufhingewiesen, daß drei Elternpaare und das Presbyterium deutlich gemacht hätten, wie sehr die Gemeinde durch die Denunziationen des Klägers gespalten und verunsichert sei. Ein Vater wolle sogar Anzeige wegen übler Nachrede gegen diesen erstatten, weil er es nicht ertragen könne, daß sein Sohn von dem Kläger als "Oberpriester bei den schwarzen Messen" bezeichnet worden und ihm ein solcher Makel angehängt worden sei.
Die Beurlaubung bleibe bestehen, weil nicht auszuschließen sei, daß der Kläger die Kanzel zu irgendwelchen Selbstrechtfertigungen mißbrauche, zumal der Kläger nun doch wieder fest davon überzeugt sei, daß der Satanismus in und um R. blühe. Es werde immer deutlicher, daß er selbst Keimzelle und Urheber aller Schreckensmeldungen sei, die er sogar bis in den Nachbarkirchenkreis exportiere. Der Kläger scheine nicht mehr in der Lage zu sein, die Realität wahrzunehmen; er sei möglicherweise "von den Ereignissen überrollt" worden, die er selbst durch die Benennung von 59 Jugendlichen als Zeugen für satanistische Praktiken angezettelt habe; von den Verdächtigungen sei am Ende nichts geblieben. Das Presbyterium habe unter großer Anstrengung und beachtlicher Verantwortung seine Entscheidung getroffen. Die Leute könnten nicht mehr. Die Kränkungen nicht nur bei den Mitgliedern des Presbyteriums, sondern auch im weiten Umfeld seien erheblich. Das Presbyterium habe - ebenso wie der Kreissynodalvorstand - um der "Gesamtsituation" der Gemeinde willen entschieden. Es sei unverständlich, was der Kläger noch besseres erreichen wolle als eine Trennung in beiderseitigem Einvernehmen, womit er durchaus sein Gesicht wahren könne.
Ferner wies der Superintendent noch einmal auf seine Sorge um den psychischen Gesundheitszustand des Klägers hin. Alles und Jedes ordne er ausschließlich in die Schublade Satanismus ein und sei nicht bereit, die Realitäten wahrzunehmen. Schon seit Jahren habe er den Satanismus in und um R. als ständiges Thema parat; nun aber seien Machenschaften hinzugetreten, mit denen er sein Amt, Seelsorger seiner Gemeinde zu sein, zerstört habe.
Durch Bescheid vom 31. März 1998/1. April 1998 - zugestellt am 6. April 1998 - berief das Landeskirchenamt den Kläger aufgrund von § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) und § 3 Buchstabe f der Dienstordnung für das Landeskirchenamt aus seiner Pfarrstelle mit Wirkung vom 1. Juni 1998 ab.
Das Landeskirchenamt wies in diesem Bescheid daraufhin, daß der Kläger mit der Abberufung seine Pfarrstelle verliere; seine bisherigen Dienstbezüge würden fortgezahlt (§ 87 Absatz 1 PfDG).
Ferner sprach das Landeskirchenamt in diesem Bescheid gemäß § 86 Absatz 1 PfDG die Beurlaubung des Klägers von seinen Dienstgeschäften mit sofortiger Wirkung aus.
In einer an alle betroffenen Gemeindeglieder gerichteten Erklärung des Superintendenten, des Beigeladenen zu 3), des Presbyteriums der Beigeladenen zu 1) und des Bevollmächtigtenausschusses der Beigeladenen zu 2) vom 24. April 1998 wurden diese über den Verlauf des Verfahrens und über die Gründe der getroffenen Entscheidungen unterrichtet.
In dieser Erklärung wird unter anderem daraufhingewiesen, daß der Entscheidung des Presbyteriums und des Bevollmächtigtenausschusses ein jahreslanger schmerzlicher Prozeß vorausgegangen sei, in dem sich immer mehr gezeigt habe, daß nur durch eine Trennung eine weitere Spaltung und Polarisierung der Gemeinde aufzuhalten sei. Gemäß seinem Ordinationsgelübde sei ein Pfarrer an a11 e Gemeindeglieder gewiesen und dürfe demzufolge keine einzelnen Personen bevorzugen oder benachteiligen. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Entscheidung sei die Tatsache gewesen, daß durch den Kläger Jugendliche und Erwachsene in den Verdacht geraten seien, Zeugen satanistischer Handlungen gewesen zu sein. Diese Verdächtigungen seien Gegenstand polizeilicher und staatsanwaltlicher Untersuchungen geworden. Damit habe der Kläger die Möglichkeit verloren, Seelsorger dieser Personen zu sein.
Nachdem sich herausgestellt habe, daß die vorgebrachten Verdachtsmomente völlig haltlos gewesen seien, hätten Presbyterium und Bevollmächtigtenausschuß in Sorge um die Gemeinde, aus Fürsorge für den Kläger und in Verantwortung vor ihrem Amtsgelöbnis entscheiden müssen.
Der Kläger erhob gegen den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 1. April 1998 am 30. April 1998 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte: Es sei bei einer objektiven Beurteilung der Gesamtentwicklung und Gesamtsituation in der Kirchengemeinde R. nicht nachvollziehbar, weshalb davon gesprochen werden könne, daß die Gemeinde "total gespalten" sei und "keine Hoffnung" dafür bestehe, daß der Kläger in irgendeiner Weise noch einmal für die ganze Gemeinde da sein könne. Der Kläger habe gerade in der Vergangenheit immer wieder unter Beweis gestellt, daß er in seiner Person geradezu in besonderer Weise geeignet sei, integrierend zu wirken. Auch das Verhalten des Klägers nach seiner Abberufung zeige, daß er gerade einer Spaltung der Gemeinde entgegenwirke und somit die Hoffnung konkret bestehe, daß er in der Gemeinde weiter wirken könne. Bereits mit Schreiben vom 20. März 1998 habe der Kläger dargelegt, daß ihm nicht an einer weiteren Eskalation der Situation gelegen sei, sondern daß er gemeinsam mit dem Landeskirchenamt Lösungsmöglichkeiten suchen wolle. Es werde nunmehr eine - bisher auf Wunsch des Klägers nicht veröffentlichte - Unterschriftenliste zu den Akten gereicht, aus der sich ergebe, wie stark der Dienst des Klägers in seiner, der katholischen und der mennonitischen Gemeinde geschätzt worden sei und auch in Zukunft geschätzt werde.
Abgesehen davon sei der Kläger entgegen § 85 Absatz 2 PfDG vor der Beschlußfassung nicht gehört worden mit der Folge, daß der Beschluß nichtig sei, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Insgesamt ergebe sich, daß der Kläger zu jeder Zeit verantwortungsvoll gehandelt habe. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, daß die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen Ermittlungen eingeleitet habe. Die Reaktion des Klägers sei nicht übertrieben gewesen, sondern habe der jeweiligen Situation entsprochen, was auch aus der Reaktion der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft ersichtlich werde.
Nach Gesprächen mit mehreren Betroffenen nahm Pfarrer Name 5 als Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen in einem an das Landeskirchenamt gerichteten Schreiben vom 28. Mai 1998 zur Problematik des "Satanismus in R.“ aus seiner Sicht Stellung.
Insoweit wird auf die Stellungnahme von Pfarrer Name 5 vom 28. Mai 1998 Bezug genommen.
In einem an das Landeskirchenamt gerichteten Schreiben vom 12. Juni 1998 machte der Superintendent ergänzende Angaben zu den Gründen der Abberufung des Klägers.
Er wies unter anderem daraufhin, daß sich in einem über mehrere Jahre hinziehenden Prozeß die Situation in den Kirchengemeinden R. und S. mehr und mehr verschlechtert habe bis zur Zuspitzung im Februar 1998. Es sei eindeutig, daß diese Entwicklung durch die Person und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers verursacht worden sei. Gemeindeglieder und Mitglieder der Presbyterien hätten dabei weitgehend nur reagieren können. Bei der letzten Visitation am 27. April 1997 hätten die Leitungsgremien dem Kreissynodalvorstand versichert, daß es zwar schwierig sei mit ihrem Gemeindepfarrer, daß sie ihn aber tragen und ertragen würden, da er durchaus auch seine positiven Seiten habe. Diese Toleranz sei im Februar aufgebraucht gewesen. Der Schaden, den der Kläger in der Gemeinde angerichtet gehabt habe, habe nach Auffassung des Presbyteriums der Kirchengemeinde R. , des Bevollmächtigtenausschusses der Kirchengemeinde S. und des Kreissynodalvorstandes nicht mehr behoben werden können. Als einzige Konsequenz sei die Abberufung gemäß §84 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes geblieben. Unter anderem sei auch beklagt worden, daß sich der Kläger weitgehend nur um einzelne Personen kümmere, für die übrige Gemeinde aber wenig Interesse zeige. Eine Presbyterin habe berichtet, daß sie selbst vor einiger Zeit die Äußerung des Klägers in der Predigt gehört habe: Die Hälfte oder zwei Drittel der Familien im alten R. seien vom Satanismus verseucht. Bei den einzelnen Personen - insgesamt seien es wohl zehn bis zwölf in den letzten Jahren gewesen - habe es sich um labile, in ihren zwischen menschlichen Beziehungen gestörte Menschen, Alkoholiker und Drogenabhängige gehandelt, die der Kläger an sich gebunden und damit wohl auch von sich abhängig gemacht habe. Wer diese enge Bindung an seine Person nicht gemocht oder sich irgendwann dagegen gewehrt habe, sei rigoros weggestoßen worden. Es gebe auch eine Fülle von Einzelbeispielen für das Verhalten des Klägers. So habe er im Kindergarten im Beisein des Pflegesohnes einer Presbyterin "satanistische" Bücher verbrannt. Ferner habe er Jugendlichen sein Jagdgewehr gezeigt, mit dem er sich und die vom "Satanismus" bedrohten Mädchen schützen wolle. Einzelne Gemeindeglieder, die sich nicht im Sinne des Klägers verhielten oder ihn in irgendeiner Weise störten, seien bitter bestraft worden. Eine langjährige Presbyterin und Mitglied des Kreissynodalvorstandes habe er so lange schikaniert und drangsaliert und in der Gemeinde verleumdet, bis sie aufgegeben, alle Ämter niedergelegt und sich zur Gemeinde H. habe umgemeinden lassen. Die Leiterin des Kindergartens habe er vor rund zehn Jahren in einer bösen Kampagne aus ihrer Arbeitsstelle verdrängt. Das Presbyterium in S. habe er systematisch zerstört: Den Leiter der Kreissparkassenfiliale in R. habe er der "psychologischen Kriegsführung" bezichtigt, die dieser bei der Bundeswehr gelernt habe. Einer weiteren Presbyterin habe er unterstellt, daß sie ein erotisches Interesse an ihm habe, weswegen er nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten könne. Im übrigen habe er ihm - dem Superintendenten -"gestanden", daß er selbst eine besondere erotische Ausstrahlung habe, was sich am deutlichsten an der Wirkung seiner Stimme zeige. Einer nach dem anderen sei aus dem Presbyterium ausgeschieden, bis im November 1997 die Beschlußunfähigkeit habe festgestellt werden müssen. Über die wirklichen Motive des Verhaltens des Klägers könne er - der Superintendent - nur die Vermutung anstellen, daß die Mitglieder des Presbyteriums sich nicht unterwürfig genug gezeigt hätten. Der "Satanismus in und um R." sei über Jahre hinweg sein spezielles Thema gewesen. Er habe überall Gruppen und Rädelsführer und "schwarze Messen" gewittert. Besonders die Menschen, um die er sich am intensivsten gekümmert habe, habe er in seinen Bann gezogen, denn er könne sehr suggestiv mit Menschen umgehen. Seitdem er - der Superintendent - mit dem "Satanismuswahn" des Klägers zu tun habe, habe er feststellen müssen, daß diejenigen, die zur Verteidigung des Klägers behaupteten, es gebe tatsächlich so etwas im H. und in R., auf dringende Fragen hätten zugeben müssen, daß sie selbst nichts gesehen und gehört hätten, sondern alles nur von dem Kläger wüßten. Schließlich sei es zur Zuspitzung des bisher noch tolerierten Verhaltens des Klägers gekommen. Von Dezember 1997 bis März 1998 habe der Kläger zu keiner Presbyteriumssitzung mehr eingeladen. Er sei erschöpft; er könne nicht mehr. Bei einem Besuch des Klägers durch ihn - den Superintendenten - und den Skriba des Kirchenkreises habe der Kläger merkwürdige Dinge von Bekehrungen und Gebetsstunden erzählt und solche für ihn äußerst beeindruckenden Erfahrungen auch in seinen Predigten erwähnt.
Es sei festzuhalten, daß alle Verdachtsmomente gegen insgesamt 59 Jugendliche und Erwachsene aus R. und Umgebung, die der Kläger bei der Polizei angedeutet habe, sich als haltlos erwiesen hätten. Es gebe keinen "Satanismus in und um R.“. Es gebe möglicherweise wie überall sexuelle Perversionen, für die Satanssymbole gebraucht würden, aber keineswegs organisiert und als kriminelle Struktur, sondern als sexual-psychologisches Problem einzelner. Wie weit der Kläger selbst davon betroffen sei, könne er -der Superintendent- nicht ohne Fachkenntnisse sagen; er habe allerdings festgestellt, daß der Kläger das üble Machwerk von Lukas, "Vier Jahre Hölle und zurück" an mehrere Jugendliche, vornehmlich Mädchen, verteilt habe. Darin werde etwa geschildert, wie ein Mädchen seine langen blonden Haare löse, so daß sie über seine vollen Brüste fielen, und sie sich dann auf den Opferaltar lege, bereit zu ... Spekulativer gehe es nicht mehr, aber der Kläger habe dieses Buch offensichtlich für bare Münze genommen und nicht begriffen, daß es sich dabei schlicht um sexuelle Perversionen der mehr oder weniger subtilen Art handele. Anfang März 1998 sei dann das Ausmaß der "Satanismushysterie" des Klägers deutlich geworden, als er über 50 Menschen in Verdacht und in die Polizeiakten gebracht habe. Durch dieses Verhalten sei deutlich geworden, daß er nicht mehr Seelsorger dieser Menschen sein könne, seine Akzeptanz in der Gemeinde verliere und polarisiere. Denn natürlich hätten sich sogleich zwei Gruppen gebildet, die zum Teil Fehden der Vergangenheit bei dieser Gelegenheit ausgetragen hätten. Das Mißtrauen sei überdeutlich. Die Gemeinde habe schweren Schaden erlitten. Aus Sorge um die Gemeinde und um die Pfarrfamilie des Klägers habe auch der Kreissynodalvorstand den Antrag auf Abberufung beschlossen. Nach allem, was geschehen sei, gebe es keinen Frieden und keine Ruhe, solange der Kläger in R. sei. Zunächst habe es danach ausgesehen, die Abberufung in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem Kläger und den Leitungsgremien durchzuführen. Es habe einen lichten Moment gegeben, der aber wieder verdunkelt sei, nach dem der Kläger mit Rechtsanwalt Schwalfenberg Kontakt aufgenommen und Widerspruch eingelegt habe. Nun seien natürlich die letzten Zweifel über die Entscheidung der Abberufung bei den Presbyterinnen und Presbytern und beim Kreissynodalvorstand geschwunden. Es stehe zu befürchten, daß der Kläger die Gemeinde weiterhin quälen und stören wolle. Für einen solchen Racheakt aber gebe es kein Verständnis.
Durch Bescheid vom 4. August 1998 - zugestellt am 6. August 1998 - wies der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung den Widerspruch des Klägers gegen den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 1. April 1998 als unbegründet zurück.
Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Die in den Beschlüssen der Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes gegebene Zwei-Drittel-Mehrheit müsse als ein ausreichendes Indiz für den Grad der Zerrüttung im Verhältnis zwischen Pfarrer, Gemeinde und Kreissynodalvorstand gelten. Auch die dauernde Beschlußunfähigkeit des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde S. sei Ausdruck des zerrütteten Verhältnisses. Die Tatsache, daß Teile der Gemeinde für den Kläger sprächen, sei ein klares Zeichen für die Spaltung und Polarisierung der Gemeinde und somit gerade ein Merkmal für die zerrütteten Verhältnisse. Auch der labile Gesundheitszustand des Klägers könne nicht als Erklärung für den durch ihn verursachten Aufruhr in der Gemeinde mit dem Thema des Satanismus herangezogen werden. Was den Umgang des Klägers mit dem Satanismus angehe, werde insbesondere aus den Berichten des Superintendenten vom 5. März 1998 und vom 12. Juni 1998 deutlich, daß der Satanismus den Kläger bereits seit Jahren beschäftigt habe und daß er damit nicht nur konfrontiert worden sei, sondern in sehr aktiver Weise selbst agiert, Beschuldigungen ausgesprochen habe etc. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die Vorgänge -etwa durch Hinzuziehung eines Sachverständigen von außen - zu versachlichen.
Soweit der Kläger rüge, entgegen § 85 Absatz 2 PfDG nicht angehört worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, daß seitens der Betroffenen zweifelsfreie Willensbekundungen vorlägen und sich der Kläger schriftlich mit der Abberufung einverstanden erklärt habe; damit sei die Anhörung als erfolgt anzusehen. Im übrigen führe das Fehlen einer Anhörung gemäß § 85 Absatz 2 PfDG nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr werde ein solcher Verfahrensfehler durch das Widerspruchsverfahren geheilt.
Insgesamt hätten die Zerrüttung und Spaltung in der Gemeinde und die Erfüllung des Tatbestandes des § 84 Absatz 2 PfDG keine andere Entscheidung als die der Abberufung zugelassen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes werde außerdem ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle durch den Kläger für nicht mehr gewährleistet angesehen, so daß auch eine Abberufung nach § 84 Absatz 1 Ziffer 2 PfDG als begründet angesehen werde.
Der Kläger hat am 4. September 1998 Klage vor der Verwaltungskammer erhoben, zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im wesentlichen geltend macht: Es sei unzutreffend, daß die in den Beschlüssen der Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes gegebene Zwei-Drittel-Mehrheit als ausreichendes Indiz für den Grad der Zerrüttung im Verhältnis zwischen Kläger, Gemeinde und Kreissynodalvorstand angesehen werden müsse. Auch die Einschätzung, daß die dauernde Beschlußunfähigkeit des Presbyteriums der Beigeladenen zu 2) Ausdruck der zerrütteten Verhältnisse und die Unterschriftenaktion ein klares Zeichen für die Spaltung und Polarisierung der Gemeinde und somit gerade ein Merkmal für die zerrütteten Verhältnisse seien, sei nicht zutreffend. Das Ergebnis der Unterschriftenaktion könne kein klares Zeichen für die Spaltung und Polarisierung der Gemeinde sein, da insoweit unterstellt werde, daß der Teil der Gemeinde, der bisher noch nicht unterzeichnet habe, die Arbeit des Klägers nicht annehme. Hierfür seien jedoch bisher durch die Beklagte keine Nachweise erbracht worden. Vielmehr verhalte es sich so, daß in einer weiteren Unterschriftenaktion nunmehr bisher 750 Bürger aus den vielen zu den Gemeinden des Klägers gehörenden Orten von einer Zerrüttung der Gemeinde zu keinem Zeitpunkt etwas bemerkt hätten und sich bezüglich dieser Feststellung als nicht richtig vertreten empfänden. Die Einschätzung der Beklagten, daß eine Zerrüttung in den durch den Kläger betreuten Gemeinden vorliege werde somit durch die Gemeindeglieder selbst nicht geteilt. Soweit die Beklagte davon ausgehe daß die Beschlüsse der Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes als ein ausreichendes Indiz für den Grad der Zerrüttung im Verhältnis zwischen Kläger, Gemeinde und Kreissynodalvorstand angesehen werden könnten, da diese mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt worden seien berücksichtige die Beklagte nicht, unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden Beschlüsse zustandegekommen seien. Die Zwei-Drittel-Mehrheiten seien lediglich darauf zu rückzuführen, daß die Mitglieder der entsprechenden Gremien davon ausgegangen seien, daß durch die Abberufung auf eine angebliche psychische Erkrankung des Klägers zu reagieren sei. §84 Absatz 2PfDG stelle eine Kann-Vorschrift dar. Dies bedeute, daß die Beklagte zu prüfen habe, welche Tatsachen und Motive der jeweiligen Entscheidung zugrunde lägen. Ohne eine entsprechende Prüfungsverpflichtung könne es zu reinen "Willkürakten" kommen.
Offensichtlich habe die Beklagte auch die den entsprechenden Beschlüssen zugrundeliegenden Motive erkannt und daher veranlaßt, daß sich der Kläger am 9. Juli 1998 einer psychiatrischen Begutachtung durch Herrn Professor habe unterziehen müssen. In dem Widerspruchsbescheid werde ausdrücklich festgehalten, daß der labile Gesundheitszustand des Klägers bekanntermaßen gegeben sei, dieser jedoch nicht als Erklärung für den durch den Kläger verursachten Aufruhr in der Gemeinde mit dem Thema des Satanismus herangezogen werden könne.
Die Abberufung werde lediglich auf § 84 Absatz 2 und § 84 Absatz 1 Ziffer 2 PfDG, nicht aber auf § 84 Absatz 1 Ziffer 3 PfDG gestützt.
Als rechtlicher Grund für die Abberufung komme daher lediglich ein angeblich nicht mehr mögliches gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle in Betracht. Wie bereits dargelegt, sei die Beklagte jedoch insoweit einen Nachweis bisher schuldig geblieben.
Soweit im Widerspruchsbescheid dargelegt werde, daß aus den Schreiben des Superintendenten vom 5. März 1998 und vom 12. Juni 1998 sowie aus dem Bericht des Sektenbeauftragten Pfarrer Name 5 hervorgehe, daß sich der Kläger bereits seit Jahren mit Satanismus beschäftigt habe und daß er damit nicht nur konfrontiert worden sei, sondern in sehr aktiver Weise selbst agiert habe, Beschuldigungen ausgesprochen habe etc., sei festzustellen, daß dies nicht zutreffe. Zwar habe sich der Kläger punktuell seit 1991 mit Fragen des Okkultismus beschäftigen müssen, da diese in Form von Problemen und Anfragen erwachsener Gemeindeglieder an ihn herangetragen worden seien. Dies sei jedoch in Abstimmung mit dem Presbyterium geschehen. "Alleingänge" des Klägers hätten insoweit nicht stattgefunden. Dies könne durch entsprechende Protokolle der Sitzungen des Presbyteriums nachgewiesen werden. Erst in den Jahren 1997/1998 habe eine Häufung von Vorfällen mit der Thematik "Satanismus" stattgefunden. Die Feststellung des Superintendenten Name 6, daß es zu einer Zuspitzung des bislang noch tolerierten Verhaltens des Klägers gekommen sei und dieser von Dezember 1997 bis März 1998 zu keiner Presbyteriumssitzung mehr eingeladen habe, entspreche nicht den Tatsachen. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Beklagten, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht habe, die Vorgänge - etwa durch Hinzuziehung eines Sachverständigen von außen - zu versachlichen. Sofern im Widerspruchsbescheid in Frage gestellt werde, daß der Kläger zu jedem Zeitpunkt verantwortungsvoll im Hinblick auf das Thema "Satanismus" gehandelt habe, sei durch die Beklagte darzulegen, inwieweit den Kläger eine Verfehlung treffen solle. Ihm seien durch die Beklagte weder entsprechende konkrete Vorwürfe genannt noch sei er zu entsprechenden Stellungnahmen aufgefordert worden. Ein Fehlverhalten könne dem Kläger daher nicht zur Last gelegt werden.
Die Beklagte habe vor dem Hintergrund der Geschehensabläufe auch nicht davon ausgehen können, daß sich der Kläger mit der Abberufung einverstanden erklärt habe und von daher auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte nicht an eine Einverständniserklärung des abzuberufenden Pfarrers gebunden sei, sondern ihr vielmehr eine "neutrale" Prüfungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen der in § 84 PfDG ausschließlich dargelegten Abberufungsgründe auferlegt sei. Die nunmehr überreichten weiteren Unterschriftenlisten betreffend die Akzeptanz der Dienstführung des Klägers belegten, daß die Einschätzung der Beklagten, die Gemeindeglieder, die mit dem Kläger zufrieden und mit seinem Weggang nicht einverstanden seien, seien nicht die weit überwiegende Zahl der Gemeindeglieder, unzutreffend sei. Der Kläger habe im gesamten Verlauf des Verfahrens durch sein Verhalten keinerlei Anlaß gegeben, eine Polarisation herbeizuführen. Vielmehr habe er stets darauf geachtet, daß die Grundlage für eine weitere gedeihliche Arbeit in der Gemeinde erhalten bleibe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß die Klägerseite mehrfach angeboten habe, im Vorfeld der Entscheidung über den Abberufungsantrag Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen
Der Kläger beantragt,
den Abberufungsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 31. März 1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenlei tung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 4. August 1998 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen aus: Die Abberufung des Klägers aus den pfarramtlich verbundenen evangelischen Kirchengemeinden R. und S. (Beigeladene zu 1) und 2)) sei rechtmäßig erfolgt, da die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 PfDG -nämlich entsprechende Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Presbyteriums R., des Bevollmächtigtenausschusses in S. und des Beigeladenen zu 3) -gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch das gebotene Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zum einen sei die Beklagte der Ansicht, daß die vorliegenden, mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßten Beschlüsse der verantwortlichen Gremien sehr wohl ein Indiz für den Grad der Zerrüttung zwischen dem Pfarrer und den betreffenden Leitungsgremien und deren Gemeinden seien. Alle Gremien seien sich der Tragweite ihrer Beschlüsse bewußt gewesen und hätten sie nicht leichtfertig, sondern wohlüberlegt in Verantwortung den Gemeinden und auch ihrem Pfarrer gegenüber gefaßt. Sie hätten dabei nicht willkürlich gehandelt, sondern ihre Entscheidung, wie aus der Akte zu entnehmen sei, nach zahlreichen Gesprächen mit dem Kläger und Versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, getroffen. Der Kläger habe schon seit längerem dem Superintendenten Pfarrer Name 6 gegenüber geäußert, er fühle sich der Arbeit in der Gemeinde nicht mehr gewachsen, er fühle sich sogar durch einzelne Gemeindeglieder bedroht. Der Kläger habe sich schon seit Jahren mit dem Satanismus beschäftigt und habe sich zunehmend mit immer weniger Distanz in dieses Thema hineingesteigert. Mehr und mehr habe er auch in R. und der näheren Umgebung eine akute, sich steigernde Gefährdung durch satanistische Praktiken gesehen. Eine sachliche Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Situation sei ihm nicht möglich gewesen. Als dies schließlich in den Vorkommnissen um den Jahreswechsel 1997/1998 eskaliert sei und der Kläger Gemeindegliedern sowie der Polizei gegenüber massive Beschuldigungen ausgesprochen habe, habe dies zu einer massiven Störung geführt, die die Zerrüttung in der Gemeinde zur Folge gehabt und das Verbleiben des Klägers in R. untragbar gemacht habe. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, daß es aufgrund seiner Beschuldigungen, die sich gegen eine Vielzahl von Jugendlichen in der Gemeinde gerichtet hätten, auch zu Bedrohungen durch Eltern dieser Jugendlichen gegenüber dem Kläger gekommen sei. Durch diese Geschehnisse habe sich die Situation in R. so zugespitzt, daß auch keine mildere Maßnahme als die Abberufung des Klägers in Frage gekommen sei. Die genannten Unterschriftenlisten und Demonstrationen gegen die Abberufung des Klägers seien kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, wie diese Listen zustande gekommen seien und ob es sich bei den Unterschriftsgebern tatsächlich um Gemeindeglieder handele; zum anderen äußere sich in derartigen Aktionen nach Auffassung der Beklagten deutlich die Unruhe in der Gemeinde, die nur dadurch wieder zur Ruhe kommen könne, daß der Kläger die Gemeinde verlasse. Soweit der Kläger erneut rüge, daß eine Anhörung durch die Kirchenleitung nicht stattgefunden habe, sei daraufhinzuweisen, daß bereits im Widerspruchsbescheid festgestellt worden sei, daß das Fehlen der Anhörung gemäß § 85 Absatz 2 PfDG durch das Widerspruchsverfahren geheilt sei.
Bereits durch Schreiben vom 19. Juni 1998 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß sie aus Gründen ihrer Fürsorgepflicht eine vertrauensärztliche Untersuchung für notwendig halte und Herrn Professor Dr. Name 7, D. , um Durchführung einer solchen Untersuchung gebeten habe. Der Kläger werde gebeten, der Einladung des Arztes Folge zu leisten.
Durch Schreiben vom selben Tage an Herrn Professor Name 7 hatte die Beklagte diesen gebeten, den Kläger zu einer psychiatrischen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit einzuladen und ein Gutachten zu erstellen.
Das am 27. Oktober 1998 erstellte, auf einer Untersuchung vom 9. Juli 1998 basierende Gutachten der medizinischen Einrichtungen der XX-Universität D., Klinisches Institut für psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Direktor: Universitätsprofessor Dr. Dr. Name 7 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß derzeit bei dem Kläger davon auszugehen sei, daß er nicht dienstfähig sei. Das akute Gefühl der Bedrohung durch satanistische Umtriebe ebenso wie der soziale Umgang mit Gemeindegliedern sowie Jugendlichen lasse es für ihn selbst wie seine soziale Umwelt geraten erscheinen, ihn weiterhin nicht im Pfarrdienst einzusetzen.
Die Gutachter sprachen die Empfehlung aus, daß sich der Kläger einer länger dauernden, zu Beginn möglichst stationären psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung unterziehen möge; nach Ablauf eines Jahres erscheine eine erneute Begutachtung mit der Fragestellung des Grades der Wiederherstellung seiner Diensttauglichkeit angezeigt.
Die Beklagte setzte durch Schreiben vom 16. November 1998 den Kläger vom Eingang des erstellten Gutachtens in Kenntnis und gab ihm gemäß § 30 Absatz 3 PfDG Gelegenheit zur Stellungnahme.
Durch weiteres Schreiben vom 19. November 1998 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich der in dem Gutachten empfohlenen psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung baldmöglichst zu unterziehen, und bat ihn, die Beklagte bis zum 31. Januar 1999 über den Sachstand zu informieren und ihr entsprechende Nachweise über die Einleitung der notwendigen Behandlung vorzulegen.
Ferner wies die Beklagte den Kläger daraufhin, daß das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 93 PfDG durchzuführen sei, wenn der Kläger der Aufforderung der Beklagten nicht Folge leiste.
Der Kläger widersprach durch Schreiben an die Beklagte vom 28. Januar 1999 den Ergebnissen des über ihn erstellten Gutachtens der medizinischen Einrichtungen der XX- Universität D. und ließ sich im Klinikum der XY-Universität M. untersuchen, wo am 23. Mai 1999 ein psychiatrisches Fachgutachten über den Kläger erstellt wurde, dessen Zusammenfassung und Beurteilung der Kläger vorlegte, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Verwaltungskammer hat aufgrund des Ergebnisses der ersten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1999 in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 durch Vernehmung des Kriminalhauptkommissars Name 8 als Zeugen Beweis erhoben darüber, ob auf Veranlassung des Klägers unberechtigterweise gegen mehrere Jugendliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten wie Mißhandlungen, Kindesmißbrauch, rituellen Vergewaltigungen im Zusammenhang mit schwarzen Messen eingeleitet worden sind.
Ferner hat die Verwaltungskammer in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 Beweis erhoben darüber, ob die ehemaligen Presbyter Name 9, Name 10 und Name 11 der Beigeladenen zu 2) ihr Amt wegen des Verhaltens des Klägers niedergelegt haben, durch Vernehmung des Herrn Name 9 und der Frau Name 10 als Zeugen sowie des Herrn Name 11 als Partei.
Wegen der Ergebnisse, der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 13. September 1999 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Akte der Verwaltungskammer, der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt des der Verwaltungskammer eingereichten Protokollbuchs der Beigeladenen zu 2) (Zeitraum: 5. August 1982 bis 8. September 1999) Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.
Der Kläger hat die Klage im Sinne des § 26 Satz 1 VwGG fristgemäß nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne des § 22 Absatz 2 VwOG erhoben.
Der Umstand, daß der Kläger (nachdem er die Erklärung vom 11. März 1998 betreffend sein Einverständnis mit seiner Abberufung durch Erklärung vom 12. März 1998 zunächst widerrufen, den „Einspruch" aber nach dem Gespräch mit einem Presbyteriumsmitglied durch weitere Erklärung vom 13. März 1998 wieder zurückgenommen hatte) vor dem Erlaß des Abberufungsbscheides vom 31. März 1998/1. April 1998 einer etwaigen Abberufung zunächst schriftlich zugestimmt hatte, führt vorliegend weder zur Verneinung der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 21 Absatz 1VwGG noch zum Wegfall eines schutzwürdigen Interesses an der Inanspruchnahme der Verwaltungskammer. Im Hinblick darauf, daß der Kläger zu einer solchen Erklärung rechtlich nicht verpflichte, war, diese zudem abgegeben hat, bevor die später angefochtene Entscheidung erlassen wurde, das erklärte Einverständnis daher nicht als Rechtsmittelverzicht bezüglich einer bereits ergangenen belastenden Entscheidung angesehen werden kann, sowie in Anbetracht der Tatsache, daß die Beklagte selbst die Zustimmungserklärung des Klägers zu einer etwaigen Abberufung nicht als verbindlich oder sogar unwiderruflich erachtet hat, kann der Kläger an seinen Erklärungen vom 11. März 1998 und vom 13. März 1998, von denen er -wie sein späteres Verhalten zeigt -nach Erlaß der angefochtenen Abberufungsentscheidung abgerückt ist, nicht mit der Folge festgehalten werden, daß die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Abberufungsentscheidung der Beklagten vom 31. März 1998/1. April 1998 abzulehnen wäre.
Die mithin insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Abberufungsentscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 31. März 1998/1. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 4. August 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 1Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Es kann offenbleiben, ob die Beklagte dem Erfordernis vorheriger Anhörung des Klägers gemäß §85 Absatz 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) Genüge getan hat oder ob eine förmliche vorherige Anhörung im Hinblick auf die Zustimmungserklärung(en) des Klägers zu seiner Abberufung entbehrlich war. Selbst wenn eine vorherige Anhörung hätte erfolgen müssen, jedoch nicht erfolgt ist und der angegriffene Bescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 31. März 1998/1. April 1998 insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen wäre, ist dieser - etwaige - Verfahrensmangel nach den durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), hier insbesondere §45 VwVfG kodifizierten, vorliegend entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. insbesondere § 45 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG) durch das nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt worden, in dem der Kläger Gelegenheit hatte, zu allen Umständen und Tatsachen Stellung zu nehmen, die ihm für die Frage seiner Abberufung wichtig erscheinen.
Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Abberufungsentscheidung ist § 84 Absatz 2 PfDG, wonach Pfarrer über die in § 84 Absatz 1 PfDG genannten Abberufungsgründe hinaus auch abberufen werden können, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft - hier das Presbyterium der Beigeladenen zu 1) und der Bevollmächtigtenausschuß der Beigeladenen zu 2) - sowie - bei Gemeindepfarrern wie dem Kläger - zusätzlich der Beigeladene zu 3) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt haben.
Die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 PfDG - die mit der dort genannten Zwei-Drittel-Mehr-heit gefaßten Beschlüsse der zuständigen Gremien - sind vorliegend gegeben. Sowohl das Presbyterium der Beigeladenen zu 1) und der Bevollmächtigtenausschuß der Beigeladenen zu 2) als Leitungsorgane der pfarramtlich verbundenen Anstellungskörperschaften als auch der Beigeladene zu 3) haben jeweils mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes die Abberufung des Klägers beantragt.
Allein der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassungen der Beigeladenen der Kläger (noch) mit seiner Abberufung einverstanden war und die Beigeladenen die Entscheidungen betreffend die Abberufung des Klägers in dem Bewußtsein dieses Einverständnisses getroffen haben, vermag - auch unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensablaufs - nicht dazu zu führen, den Fortbestand der insoweit gefaßten Beschlüsse mit der Erwägung zu verneinen, mit dem Wegfall dieses Einverständnisses sei die Grundlage dieser Entscheidungen entfallen. Das damals vorhanden gewesene Einverständnis des Klägers mit seiner Abberufung ist nicht Bedingung der gefaßten Beschlüsse geworden, so daß der spätere Wegfall dieser Zustimmung des Klägers zu seiner Abberufung die Entscheidungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinflußt hat.
Die angegriffene Abberufungsentscheidung ist auch im übrigen - insbesondere unter Ermessensgesichtspunkten - nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung der Verwaltungskammer räumt § 84 Absatz 2 PfDG, wonach Pfarrerinnen und Pfarrer unter den in dieser Norm genannten Voraussetzungen abberufen werden können, der für die Abberufung zuständigen Stelle bei der Entscheidung darüber, ob ein Pfarrer nach dieser Vorschrift abberufen werden soll oder nicht, Ermessen ein.
Zwar folgt diese Auslegung von § 84 Absatz 2 PfDG als Ermessensnorm nicht zwingend allein aus dem Wortlaut und der Formulierung des § 84 Absatz 2 PfDG als „Kann-Vorschrift", da es ähnlich formulierte (staatliche) Gesetzesvorschriften gibt, bei denen es sich teilweise um Befugnis- oder Zuständigkeitsnormen handelt oder die aus anderen Gründen dahin ausgelegt werden, daß bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Norm die in der Vorschrift beschriebene Rechtsfolge eintritt.
Im Falle der Möglichkeit der Abberufung eines Pfarrers aus seiner Pfarrstelle allein aufgrund des Vorliegens bestimmter Mehrheitsbeschlüsse -ohne Rücksicht darauf, wie diese zustande gekommen sind und welche Grundlage sie haben - hält die Verwaltungskammer vor dem Hintergrund der Schwere dieses Eingriffs in die Rechtsstellung des Pfarrers und in die Interessen der Gemeinde -die nicht zwingend durch im Presbyterium bzw. im Kreissynodalvorstand vorhandene Mehrheiten repräsentiert werden -das Erfordernis einer Ermessensabwägung und –entschei-dung bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 PfDG ebenso für sachgerecht und geboten wie bei §84 Absatz 1Nr. 2PfDG neuer Fassung bzw. §49 Absatz 1b) PfDG alter Fassung, den die Verwaltungskammer vom Ansatz her ebenfalls als Norm ansieht, durch die der für die Abberufungsentscheidung zuständigen Stelle Ermessen eingeräumt wird.
Die die Abberufungsentscheidung treffende Stelle muß daher das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausüben und dabei die für und gegen eine Abberufung des Pfarrers sprechen den Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde(n) und des betroffenen Pfarrers gegeneinander abwägen, es sei denn, die für eine Abberufung sprechenden Gründe haben ein solches Gewicht, daß nur die Entscheidung für eine Abberufung rechtmäßig ist, das heißt eine Ermessensreduzierung auf null gegeben ist.
Der Gesetzgeber hat allerdings durch die Neufassung des PfDG betreffend Abberufungen durch das Nebeneinander von § 84 Absatz 1 PfDG einerseits und § 84 Absatz 2 PfDG andererseits zum Ausdruck gebracht, daß die in § 84 Absatz 1 PfDG enumerativ aufgeführten Abberufungsgründe im Falle des § 84 Absatz 2 PfDG nicht zwingend vorliegen müssen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Absatz 2 PfDG, wonach Pfarrerinnen und Pfarrer auch bei Vorliegen der mit den in der Norm genannten Mehrheiten gefaßten Beschlüsse der Leitungsorgane der Anstellungskörperschaft(en) und des Kreissynodalvorstandes abberufen werden können.
Eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung und -entscheidung liegt im Falle einer Abberufung nach § 84 Absatz 2 PfDG mithin bereits dann vor, wenn die Abberufungsentscheidung aus sachgerechten, nicht willkürlichen Erwägungen getroffen wurde und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Pfarrer und Gemeinde(n) erfolgt ist (vgl. §46 VwGG).
Die von dem Kläger beanstandete Abberufungsentscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 31. März 1998 / 1. April 1998, die gemäß § 71 VwGG in Verbindung mit § 79 Absatz 1 Nr. 1 VwGG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kircheleitung vom 4. August 1998 Gegenstand der Klage ist – wobei die Beklagte gemäß § 71 VwGG in Verbindung mit § 114 Satz 2 VwGG noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ihre Ermessenserwägungen ergänzen und darlegen kann, aus welchen –nachvollziehbaren- Gründen sie die getroffene Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und der ihm anvertrauten Gemeinden für rechtmäßig hält-, trägt den dargelegten Anforderungen hinreichend Rechnung.
Soweit die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 4. August 1998 ihre Entscheidung darauf stützt, daß die in den Beschlüssen des Presbyteriums/Bevollmächtigtenausschusses und des Kreissynodalvorstandes vorhandene Zwei-Drittel-Mehrheit als ein auseichendes Indiz für den Grad der Zerrüttung im Verhältnis zwischen Pfarrer, Gemeinde und Kreissynodalvorstand gelten müsse, genügen –vor dem Hintergrund der dargelegten Einordnung des § 84 Absatz 2 PfDG als Ermessensvorschrift– diese Ausführungen allein zwar nicht, um die angefochtene Abberufungsentscheidung als beanstandungsfrei anzusehen.
Entsprechendes gilt für die Einschätzung der Beklagten, eine Unterschriftenaktion zugunsten des Klägers sei ein klares Zeichen für die Spaltung und Polarisierung der Gemeinde und somit gerade Merkmal der zerrütteten Verhältnisse, was die Abberufung rechtfertige.
Demgegenüber beruht es auf -die Abberufungsentscheidung im Ergebnis tragenden-sachge-rechten Erwägungen der Beklagten, diese auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verdacht des Satanismus in und um R., bei denen der Kläger eine maßgebliche Rolle spielte, zu stützen, und aus der dadurch eingetretenen gemeindlichen Situation den Schluß zu ziehen, daß eine Abberufung des Klägers aus seiner bisherigen Pfarrstelle geboten ist, um zur Beruhigung in den von dem Kläger betreuten Gemeinden beizutragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers, der während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat, daß durch sein Verhalten gemeindliche Interessen nicht negativ berührt worden seien, ergibt sich aus den der Verwaltungskammer vorliegenden Akten und den Schilderungen der Beklagten, der Beigeladenen und eines Teils der Zeugen, daß das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm gegenüber einer beträchtlichen Anzahl von Jugendlichen aus den Gemeinden R. und S. erhobenen Satanismus-Vorwürfen erhebliche Unruhe in die Gemeinden hineingetragen hat.
So hat der Kläger, nachdem er Anfang 1998 wegen mehrerer ihm zugetragener angeblicher Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit Satanismus bzw. dem Feiern sogenannter schwarzer Messen stehen sollten, die Polizei eingeschaltet hatte - so seine Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 -, maßgeblich mit dazu beigetragen, daß gegen mehrere der von dem Kläger genannten Jugendlichen ermittelt wurde, diese vorgeladen und vernommen und entsprechende Berichte für die Staatsanwaltschaft verfaßt wurden, die über den Fortgang der eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren zu entscheiden hatte. Diese Vorgehensweise des Klägers führte nicht nur dazu, daß dieser Problemkreis Gesprächsthema in den von ihm betreuten Gemeinden und in der Öffentlichkeit wurde, sondern hatte -wie sich unter anderem aus dem Protokoll über die Informationsveranstaltung am 30. März 1998 im Gemeindehaus in S. ergibt -auch Beschuldigungen von betroffenen Jugendlichen und deren Eltern gegenüber dem Kläger, die Androhung juristischer Schritte gegen ihn und die Forderung an den Kläger, seine Anschuldigungen öffentlich zurückzunehmen, zur Folge. Aus Äußerungen des Superintendenten geht ferner hervor, daß sich Eltern bei diesem über den Kläger beschwert und gedroht haben, den Kläger zu verprügeln.
Vor diesem Hintergrund kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die erhobenen Satanismus und Okkultismus-Vorwürfe sowie das Geschehen, das durch diese ausgelöst wurde, zu erheblicher Unruhe in den Gemeinden R. und S. geführt haben.
Nachdem sich -wie der Zeuge Name 8 in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 glaubhaft bekundet hat -herausgestellt hatte, daß sich in keinem der Fälle der Verdacht strafbarer Handlungen hatte erhärten lassen, so daß alle Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, war dies ausweislich der der Verwaltungskammer vorliegenden Akten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der mündlichen Verhandlungen nicht Anlaß für den Kläger, ausgehend von diesen Ergebnissen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit, die ihm unverzüglich nach Einstellung der diversen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden, der entstandenen Unruhe bei den betroffenen Jugendlichen, deren Eltern und Gemeindegliedern dadurch entgegenzusteuern oder sie jedenfalls zu mindern, daß er mit ihnen das Gespräch gesucht, ihnen gegenüber sein Bedauern über die Folgen seines Handelns (zu dem er sich für verpflichtet hielt,) zum Aasdruck gebrach, hätte oder in anderer Weise tätig geworden wäre, um deutlich zu machen, daß er als gegenüber diesem Themenkomplex besonders empfindlicher und empfänglicher Pfarrer sich durch einige Jugendliche möglicherweise habe provozieren lassen.
Der Kläger hat zwar -zeitnah zur Einstellung der Ermittlungsverfahren -einerseits sinngemäß geäußert, daß er wohl einem großen Schwindel aufgesessen sei. Er hat andererseits aus dieser Einschätzung jedoch nicht die Konsequenz gezogen, nunmehr die weitere -auch öffentlichkeitswirksame und in die Gemeinden hineinwirkende -Beschäftigung mit dem Thema des Satanismus und des Okkultismus zu beenden und dadurch die Gemeinde wieder zur Ruhe kommen zu lassen. Vielmehr hat er durch sein Verhalten nach Einstellung der zunächst gegen mehrere Jugendliche eingeleiteten Ermittlungsverfahren bis hin zur letzten mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 zum Ausdruck gebracht, daß er nach wie vor davon ausgehe, daß die von ihm erhobenen Satanismus-Vorwürfe zumindest zum Teil berechtigt seien. So hat der Kläger nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Name 8 in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 auch nach Einstellung der Ermittlungsverfahren darauf beharrt, daß an den behaupteten Vorkommnissen doch „irgendetwas drangewesen sein müsse".
Noch Ende März 1998, nachdem der Kläger von der Einstellung der Ermittlungsverfahren bereits Kenntnis hatte, schickte dieser dem Sektenbeauftragten der Evangelischen Kirche im Rheinland, Pfarrer Name 5, Material zum Thema „Satanismus in und um R.“ und machte auch im übrigen deutlich, daß er immer noch von sadistischen Umtrieben in seiner Umgebung ausgehe.
Diese Haltung hat der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 13. September 1999 nicht aufgegeben. In keiner seiner aktenkundigen Äußerungen bis hin zu seinen Bekundungen vor der Verwaltungskammer wird auch nur ansatzweise deutlich, daß er als derjenige auf dessen Verhalten die Einleitung diverser Ermittlungsverfahren maßgeblich zurückgeht, sich bewußt ist, in besonderer Weise gerade gegenüber den betroffenen Jugendlichen und ihren Ehern dafür verantwortlich zu sein, an der Entkräftung unter Umständen rufschädigender Vorwürfe mitzuwirken, die sich jedenfalls nach der Einstellung der Ermittlungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten lassen. Als Seelsorger, der an die Gemeinde gewiesen und für alle Gemeindglieder verantwortlich ist, hätte es ihm oblegen, zumindest den Versuch zu unternehmen, auch zu den gekränkten, erbosten oder über sein Verhalten verärgerten Gemeindegliedern, die in die Satanismus-Vorwürfe involviert waren, wieder ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen, indem er etwa deutlich gemacht hätte, daß er die Vorwürfe auch nicht latent aufrecht erhält und an einer Befriedung der aufgeheizten Atmosphäre im Interesse der Gemeinde(n) interessiert ist. Demgegenüber hat der Kläger im gesamten Verfahrensverlauf seine Verhaltensweise nicht nur vor Einleitung der Ermittlungsverfahren, sondern auch nach deren Einstellung zu rechtfertigen versucht und der Verwaltungskammer den Eindruck vermittelt, als halte er auch heute noch an seiner zu Beginn des Jahres 1998 geäußerten Auffassung fest. Daß der Kläger auch seine eigene Position selbstkritisch hinterfragt, sich also die Frage vorgelegt hätte, ob auch er sich möglicherweise falsch verhalten haben könnte, war der Verwaltungskammer zu keiner Zeit erkennbar.
Konnte sich der Kläger zu Beginn des Jahres 1998 aufgrund der an ihn herangetragenen bzw. von ihm in bestimmter Weise verarbeiteten Informationen möglicherweise noch für berechtigt oder gar verpflichtet halten, die Polizei von seinem Wissen in Kenntnis zu setzen und eine Überprüfung zu veranlassen, so zeigt sein Verhalten nach Einstellung der mit großer Sorgfalt und Vorsicht geführten Ermittlungsverfahren kein Bemühen um Beruhigung der angespannten Gemeindesituation und um ein auf Versöhnung angelegtes Handeln gegenüber Teilen der Gemeinde.
Daß es dem Kläger offenbar auch in seiner Beziehung zu anderen Gemeindegliedern, insbesondere Presbytern nicht gelungen ist, Konflikte in einer Form auszutragen, die Menschen wieder zusammenfuhrt, und eigene Positionen zu überprüfen, zeigt auch die personelle Entwicklung des ehemaligen Presbyteriums der Beigeladenen zu 2), das durch Austritt mehrerer Presbyter ab 1996 im Jahre 1997 schließlich beschlußunfähig wurde.
Sowohl die Zeugin Name 10, auf deren Initiative hin sogar die Gemeindeberatung eingeschaltet wurde, als auch das Mitglied des Bevollmächtigtenausschusses der Beigeladenen zu 2), Name 11, der 1996 sein Presbyteramt bei der Beigeladenen zu 2) niederlegte, haben durch ihre glaubhaften Angaben deutlich gemacht, daß dem Kläger die Fähigkeit zur Vermittlung in Konflikten fehlt und er dazu neigt, bei auftretenden Schwierigkeiten die Ursache stets im Verhalten anderer und nicht bei sich selbst zusuchen.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und in Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abberufungsbescheides vom 31. März 1998/1. April 1998 noch mit seiner Abberufung einverstanden war, so daß die Beklagte unter dem Aspekt der Eingriffsintensität einer Abberufung in bezug auf den Kläger zunächst keinen Anlaß hatte, weitergehende Erwägungen über die Angemessenheit seiner Abberufung anzustellen, war die Abberufung des Klägers daher sachgerecht und im Sinne des § 46 VwGG ermessensfehlerfrei.
Es kann daher offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 84 Absatz 1 Nr. 2 PfDG erfüllt sind oder ob eine Abberufung des Klägers auch aufgrund seines Gesundheitszustandes hätte erfolgen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Absatz 1 VwGG.
Die Berufung ist zuzulassen, weil der Frage, ob der für die Abberufung zuständigen Stelle im Falle des § 84 Absatz 2 PfDG Ermessen eingeräumt ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. §2 Absatz 3 VwGG, § 3 Absatz 2 Verwaltungskammergesetz - VwKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.