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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:01.03.1998
Aktenzeichen:VK 14/1998
Rechtsgrundlage:Artikel 33 Abs. 5 GG, § 2 Abs. 2 SDG, § 3 Abs. 2 SDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anspruch auf Beschäftigung, Pastor im Sonderdienst
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Leitsatz:

  1. Wird über das geltend gemachte Begehren auf Beschäftigung als Pastor/Pastorin im Sonderdienst ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden, kommt eine Klage gemäß § 23 Satz 1 VwGG als Untätigkeitsklage in Betracht.
  2. Ein Klageantrag ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er keine Angaben über konkrete Aufgaben enthält, mit denen der Kirchenbeamte auf Zeit betraut werden soll, da dieser insoweit keinen rechtlichen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des Sonderdienstes hat und eine genaue Bezeichnung der begehrten Tätigkeit nicht gefordert werden kann.
  3. Mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und der Ernennung zum Pastor/zur Pastorin im Sonderdienst verliehenen Rechtsstellung besteht neben dem Anspruch auf Besoldung einen Anspruch, im Rahmen der Position als Pastor/Pastorin im Sonderdienst auch tatsächlich beschäftigt zu werden.
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Tenor:

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Klägerin als Pastorin im Sonderdienst bis zum 2. April 2000 tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten, als Pastorin im Sonderdienst bis zum 2. April 2000 beschäftigt zu werden.
Die am 5. April 1959 geborene Klägerin bestand am 11. September 1986 die Erste Theologische Prüfung.
Gemäß Beschluß des Landeskirchenamtes vom 11. Juli 1989 wurde sie zum 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1992 unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate als Vikarin im Angestelltenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und der Gemeinde D. zugewiesen.
Am 18. März 1992 bestand die Klägerin die Zweite Theologische Prüfung und absolvierte danach - aufgrund einer gemäß Beschluß des Landeskirchenamtes vom 14 Januar 1992 beschlossenen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung - in der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 ein Sondervikariat bei der Evangelischen Akademie M.
Auf den Antrag der Klägerin auf Übernahme in den Hilfsdienst zum 1. April 1993 beschloß das Landeskirchenamt am 23. März 1993, die Klägerin als Pastorin im Angestelltenverhältnis in den kirchlichen Hilfsdienst aufzunehmen, und wies sie vom 1. April 1993 an Herrn Pfarrer Name 1 Kirchengemeinde M, Kirchenkreis A. zu.
Am 12. September 1993 wurde die Klägerin in der X-Kirche in M. ordiniert.
Am 1. April 1994 wurde der Klägerin das Zeugnis über ihre Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin nach Erfüllung ihrer kirchlichen Hilfsdienstpflichtzeit ausgestellt. Nachdem Bewerbungen der Klägerin um eine Gemeindepfarrstelle erfolglos geblieben waren teilte ihr das Landeskirchenamt durch Schreiben vom 14. Oktober 1994 mit, daß ihr Arbeitsverhältnis als Pastorin im Hilfsdienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 beendet sei.
Mit Wirkung vom 3. April 1995 wurde die Klägerin in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen und für die Dauer von fünf Jahren zur Pastorin im Sonderdienst ernannt.
Ausweislich Ziffer 1 der Dienstanweisung vom 30. Mai 1995 wurde die Klägerin mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der bei der Evangelischen Kirchengemeinde K. eingerichteten Sonderdienststelle für Gemeindeaufbau in den Neubaugebieten W. und B. und für Altenheimseelsorge betraut.
Ziffer 3 dieser Dienstanweisung legt fest, daß die Klägerin der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes und des zuständigen Superintendenten unterliegt und die Klägerin in ihrer gesamten Tätigkeit dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde K. verantwortlich ist.
Durch Schreiben vom 1. Februar 1996 teilte das Landeskirchenamt der Klägerin mit, daß sie unter Bezugnahme auf Gespräche vom 5. Januar und vom 26. Januar 1996 gemäß § 3 Abs. 2 des Sonderdienstgesetzes zum 5. Februar 1996 in eine bei der Beklagten errichtete Beschäftigungsstelle für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst versetzt werde. Über den konkreten Arbeitsauftrag werde später entschieden.
Auf den Antrag der Klägerin vom 15. März 1996 hin stellte sie das Landeskirchenamt gemäß seinem Schreiben vom 28. Mai 1996 für die journalistische Zusatzqualifikation durch das Gemeinschaftswerk XY in F. in der Zeit vom 10. April 1996 bis zum 28. Oktober 1996 frei und teilte der Klägerin in diesem Schreiben mit, daß sie wegen ihres weiteren Arbeitseinsatzes nach dem 28. Oktober 1996 zu gegebener Zeit weitere Nachricht erhalte.
Die in der Folgezeit - unter Einbindung der Klägerin - stattfindenden Gespräche von mehreren Mitarbeitern des Landeskirchenamtes sowie des Superintendenten des Kirchenkreises S., die eine weitere berufliche Tätigkeit der Klägerin unter anderem im Bereich Publizistik/Öffentlichkeitsarbeit, Frauenforschung an der Evangelischen Fachhochschule B. und Frauenreferat des Kirchenkreises S. zum Gegenstand hatten, führten zu keinem Ergebnis.
Der Superintendent des Kirchenkreises S. teilte der Klägerin durch Schreiben vom 14. Mai 1997 unter anderem mit, Gespräche von Kollegen mit der Klägerin hätten den Eindruck vermittelt, daß die Kooperation und Kommunikation mit ihr nicht unproblematisch sei und damit die Befürchtung entstehe, statt Entlastung Mehrbelastung zu tragen. Dabei sei dieser Eindruck nicht darin begründet, daß die Klägerin einen Transitus vollzogen habe, also in der Vergangenheit ihrer Biographie, sondern in ihrem gegenwärtigen Auftreten. Von daher empfinde er ihre Anschuldigungen gegen „die Kirche" als ungerecht, weil sie ausblendeten, welche eigenen Anteile die Klägerin am Scheitern von Kommunikation und Kooperation habe.
Am 8. Dezember 1997 fand im Landeskirchenamt ein Gespräch zwischen der Klägerin, Landeskirchenrat Name 2 und Kirchenrechtsrat Name 3 statt, das unter anderem die Frage der weiteren Gestaltung des Sonderdienstes der Klägerin zum Gegenstand hatte.
Der am 8. Dezember 1997 über dieses Gespräch gefertigte Vermerk hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Im Anschluß an diesen ersten Gesprächsgang rekapitulierten die Gesprächsteilnehmer gemeinsam den bisherigen beruflichen Werdegang von Frau Name 4 im Kirchendienst und die dabei aufgetretenen Probleme, insbesondere die bisherigen Stationen im Sonderdienst.
Danach leitete Herr LKR Name 2 über zu der Frage, wie der Sonderdienst von Frau Name 4 sinnvoll und fruchtbringend im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft fortgesetzt werden könne. Frau Name 4 wies in diesem Zusammenhang auf eine von ihr begleitete und mitgestaltete Ausstellung zum Thema „Transsexualität" hin und überreichte den Text einer dort gehaltenen Predigt. Nach ihrer Selbstwahrnehmung habe sie besondere Fähigkeiten für den Bereich Transsexuelle/Schwule/Lesben.
Herr LKR Name 2 fragte daraufhin nach, inwieweit es sinnvoll sei, eine derartige persönliche Problematik zum Thema eines Sonderdienstes zu machen. Frau Name 4 entgegnete, daß für sie auch im Sonderdienst das Bekenntnis und die Wortverkündigung im Vordergrund ständen. Sie habe kein anderes Bekenntnis und vertrete auch keine andere Theologie. Sie sei mit Herz und Seele in dieser Kirche tätig.
Die Vertreter des Landeskirchenamtes stellten in einer gemeinsamen Schlußfolgerung fest, daß trotz des „neuen Denkens über Sexualität" ein weiterer Weg über das gemeindliche Pfarramt nicht gangbar ist. Vielmehr sei zu untersuchen, wie auf der Basis einer späteren selbständigen Beratungs- und Begleitungstätigkeit in der Arbeit mit geschlechtlichen Randgruppen etc. ein Ziel außerhalb des Pfarrdienstes gesehen werden könnte. Dabei sollten die verbleibenden zwei Jahre des Sonderdienstes zu einer hierfür nützlichen Zusatzausbildung genutzt werden. Frau Name 4 wurde daher gebeten, kurzfristig entsprechende Konzeptvorschläge zu unterbreiten. Die landeskirchenamtlichen Vertreter ihrerseits wollen sodann ausloten, inwieweit eine solche Zusatzausbildung in den verbleibenden Sonderdienst eingearbeitet werden kann.
Ausweislich eines weiteren Vermerks über ein Telefonat von Herrn Name 3 mit Frau Rechtsanwältin Name 5 in der Angelegenheit der Klägerin vom 22. Januar 1998 teilte Herr Name 3 Frau Rechtsanwältin Name 5 unter anderem mit, sie seien sich mit der Klägerin darin einig für sie auf der Basis einer späteren selbständigen Beratungs- und Begleitungstätigkeit in der Arbeit mit geschlechtlichen Randgruppen etc. ein Ziel außerhalb des Pfarrdienstes zu wählen. Daher habe Einigkeit bestanden, die verbleibenden zwei Jahre des Sonderdienstes z.B. für eine diesem Ziele dienende Zusatzausbildung zu nutzen. Die Klägerin habe versprochen kurzfristig ein eigenes Konzept vorzulegen. Frau Name 5 sei gebeten worden die Klägerin an dieses Konzept zu erinnern. Weitere Gespräche könne es erst nach Vorlage dieses Konzeptes und seiner Prüfung durch das Landeskirchenamt geben.
In mehreren Schreiben an das Landeskirchenamt vom 16. April 1998 wies die Klägerin unter anderem darauf hin, daß sie mit Datum vom 5. Februar 1996 in eine eigens beim Landeskirchenamt geschaffene Sonderdienststelle versetzt worden sei; eine Dienstanweisung habe ausgearbeitet und ein Arbeitsauftrag ausgesprochen werden sollen, was bis heute nicht geschehen sei. Die vorher erfolgte Abberufung/Versetzung aus der Kirchengemeinde K. sei zwar schriftlich per Auszug aus der Presbyteriumssitzung mitgeteilt aber nicht näher begründet worden. Erst auf Nachfrage sei ihr das Schreiben des damaligen Superintendenten Pfarrer Name 6 an das Landeskirchenamt zugänglich gemacht worden Dieses lasse keine rechtlich einwandfreien Aufschlüsse über die Gründe der damaligen Abberufung/Versetzung zu. Sie bitte daher, die kirchenrechtlich relevanten Gründe die zu der Abberufung bzw. Versetzung aus der Gemeinde geführt hätten, schriftlich anzuzeigen. Ferner beantrage sie, ihr rechtsverbindlich darzulegen, in welchem konkreten Dienstverhältnis sie sich seit Februar 1996 befinde. Seit Februar 1996 werde sie nicht mehr gemäß ihrer Ausbildung als ordinierte und berufene Pastorin von der Beklagten beschäftigt. Seit zwei Jahren sei es ihr unmöglich, sich in ihren studierten und erlernten Beruf einzuarbeiten, zu bewähren und weiterzuentwickeln. Auch in dem letzten Gespräch im Dezember 1997 sei ihr von Seiten des Landeskirchenamtes erklärt worden, daß sie weder im pastoralen noch im kirchlichen Dienst weiterbeschäftigt werden solle. Damit sei die Ausübung ihres Berufes trotz Berufung in eine Stelle und vorliegendem Kirchenbeamtenverhältnis de facto nicht mehr möglich. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, bitte sie, ihr diesen Sachverhalt schriftlich zu bestätigen und zu begründen. Sie beantrage nach Maßgabe der Kirchenordnung und des Gesetzes für den Sonderdienst ihre Einführung als Pastorin in den Sonderdienst. Ihre Berufung in den Sonderdienst sei zum 3. April 1995, ihre Abberufung aus der Gemeinde/Versetzung in eine bei der Landeskirche neugeschaffene Stelle am 5. April 1996 erfolgt Im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beklagten bitte sie, dafür Sorge zu tragen, daß sie die ihr in der Ordination vom 12. September 1993 übertragenen Ordinationsrechte und -pflichten nach Maßgabe der Kirchenordnung ordnungsgemäß ausüben könne. Dies beziehe sich in Sonderheit auf die Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente.
Durch Schreiben vom 8. Juni 1998 teilte das Landeskirchenamt der Klägerin unter anderem mit sie sei mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 1. Februar 1996 zum 5 Februar 1996 in eine bei der Beklagten errichtete Beschäftigungsstelle für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst versetzt worden. Vor dieser Versetzung hätten Gespräche am 5. Januar 1996 und am 26. Januar 1996 im Landeskirchenamt zwischen der Klägerin, Frau Oberkirchenrätin Name 7 und Herrn Landeskirchenrat Name 8 stattgefunden. In diesen Gesprächen habe die Klägerin darauf Wert gelegt, daß eine Abberufung nicht erfolgen solle. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, in eine andere Sonderdienststelle versetzt zu werden Es handele sich somit nicht um eine Abberufung aus der Gemeinde, sondern um eine einvernehmliche Versetzung. Ihr Dienstverhältnis werde dadurch nicht berührt. Sie sei damit nach wie vor in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. Von Seiten des Landeskirchenamtes seien erhebliche Bemühungen angestellt worden, eine Sonderdienststelle für die Klägerin zu finden. Darüber sei zuletzt am 8. Dezember 1997 mit der Klägerin in einem Gespräch im Landeskirchenamt ausführlich gesprochen worden. In dem Gespräch seien auch die Möglichkeiten ausgelotet worden, die verbleibenden zwei Jahre des Sonderdienstes zu gestalten. Als Möglichkeit sei eine Zusatzausbildung für eine spätere selbständige Beratungstätigkeit in der Arbeit mit geschlechtlichen Randgruppen angesprochen worden. Im Ergebnis des Gespräches sei die Klägerin gebeten worden, entsprechende Konzeptvorschläge für eine Zusatzausbildung zu unterbreiten. Danach habe eruiert werden sollen, inwieweit eine solche Zusatzausbildung in den Sonderdienst eingepaßt werden könne. Ein Konzeptvorschlag seitens der Klägerin sei bis heute nicht vorgelegt worden.
Ausweislich der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 31. Juli 1998 und vom 18. August 1998 war die Klägerin zwischen dem 30. Juli 1998 und dem 26. August 1998 arbeitsunfähig und wurde am 26. August 1998 in der XY-Klinik O. in stationäre Behandlung aufgenommen.
Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 19. August 1998 am 21. August 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen geltend macht: Sie sei nach Ableistung des Hilfsdienstes mit Urkunde vom 28. März 1995 unter Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre zur Pastorin im Sonderdienst ernannt worden. Im Februar 1996 sei sie ohne Angabe konkreter Gründe aus ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde K. versetzt worden in eine eigens geschaffene Sonderdienststelle beim Landeskirchenamt, ohne dort tatsächlich beschäftigt worden zu sein. Vielmehr sei sie für einen journalistischen Zusatzkurs zunächst bis Oktober 1996 freigestellt worden. Seitdem bemühe sie sich um Übertragung einer Arbeit im Sonderdienst. In einem Gespräch am 8. Dezember 1997 habe Landeskirchenrat Name 2 ihr jedoch erklärt, daß sie unbeschadet der Fortzahlung ihrer Bezüge weder im pastoralen noch kirchlichen Dienst weiterbeschäftigt werden solle. Dagegen habe sie mit Schreiben vom 16. April 1998 Gegenvorstellungen erhoben und verfolge mangels Übertragung einer Arbeit ihren auf die Fürsorgepflicht der Beklagten gestützten Anspruch auf Beschäftigung mit der Klage weiter. Hintergrund des Geschehens sei die bereits 1988 erfolgte Personenstandsänderung nach § 8 Transsexuellengesetz.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klage zulässig. Zur Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs bedürfe es keines förmlichen „Antrages“, da er unmittelbar aus der Beschäftigungspflicht folge. Ihr Begehren habe die Klägerin wiederholt eindeutig erklärt, worauf die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen „zahlreiche Bemühungen angestellt“ habe. Zu der in diesem Zusammenhang als einvernehmlich interpretierten Versetzung habe die Klägerin dem damaligen Superintendenten Name 6 mit Schreiben vom 29. Januar 1996 klargestellt: „Ich akzeptiere den Beschluß des Presbyteriums ..., kann ihm aber nicht zustimmen". Außer der Verweigerung der Beschäftigung am 8. Dezember 1997, wogegen das Schreiben vom 16. April 1998 als Widerspruch zu werten sei, habe auch Oberkirchenrätin Name 7 anläßlich der Überlegung einer journalistischen Zusatzqualifikation offensichtlich für die Kirchenleitung bereits erklärt, daß die Klägerin nicht mehr im pastoralen Dienst beschäftigt werden solle. Mit ihren Bemühungen könne die Beklagte den aus dem Grundrecht der Menschenwürde hergeleiteten Beschäftigungsanspruch nicht unterlaufen; sonst stünde er letztlich auf dem Papier. Denn derartige Ausflüchte subjektiven Unvermögens wären jedem Arbeitgeber wohlfeil. Eine christliche Kirche würde sich nach ihrem Selbstverständnis kein traurigeres Zeugnis ausstellen können, als das, es gebe in ihr nichts zu tun. Tatsächlich dürfe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, daß so gut wie alle Amtsträger die ,an sich' notwendigen Dienste gar nicht in wünschenswertem Umfange leisten könnten; zudem würden Pfarrstellen ausgedünnt. Beispielsweise sehe Pfarrer Name 9 der Lutherkirchengemeinde am Wohnsitz der Klägerin kein Problem, die Klägerin zu beschäftigen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Klägerin als Pastorin im Sonderdienst bis
zum 2. April 2000 zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor: Die Klage sei weder zulässig noch begründet.
Die Klage sei nicht zulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) setze die Klage voraus, daß der oder die Betroffene von den vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht habe. Sei ein Rechtsbehelf nicht gegeben, so sei die Klage erst zulässig, wenn eine Widerspruchsentscheidung eingeholt worden sei. Die Klägerin habe weder einen Rechtsbehelf eingelegt noch eine Widerspruchsentscheidung der Beklagten eingeholt. Die Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 23 VwGG zulässig. Die Klägerin habe keinen Antrag auf Übertragung einer Arbeit oder Beschäftigung bei der Beklagten gestellt. Das Schreiben der Klägerin vom 16. April 1998 zur Klärung ihrer Berufstätigkeit enthalte einen solchen Antrag nicht. Vielmehr bitte die Klägerin in dem Schreiben um Bestätigung, daß sie seit Februar 1996 nicht in ihrem Beruf als Pastorin beschäftigt sei.
Die Klage sei im übrigen unbegründet. Eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin und eine Untätigkeit der Beklagten lägen nicht vor. Die Beklagte habe sich kontinuierlich um eine Beschäftigung der Klägerin bemüht. Nach der einvernehmlichen Versetzung der Klägerin in eine Sonderdienststelle beim Landeskirchenamt seien zahlreiche Bemühungen angestellt worden, um eine adäquate Beschäftigung zu finden. So hatten im Februar 1996 Gespräche mit Frau Professorin Dr. Name 10 aus dem Arbeitsbereich Frauenforschung an der Evangelischen Fachhochschule B. über eine Tätigkeit der Klägerin stattgefunden. Im März 1996 sei dann im Einvernehmen mit der Klägerin vereinbart worden, daß sie eine journalistische Zusatzqualifikation erwerben dürfe. Hierfür sei sie in der Zeit vom 10. April 1996 bis zum 28. Oktober 1996 vom Dienst freigestellt und ihr sei ein Zuschuß in Höhe von DM 3.000,- gewährt worden. In einem Gespräch im Landeskirchenamt am 26. Oktober 1996 sei über weitere Einsatzmöglichkeiten der Klägerin im Bereich Publizistik oder Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche gesprochen worden. Dabei sei es insbesondere um das Bemühen gegangen, den Dienst der Klägerin beim Film- Funk- und Fernsehzentrum der Landeskirche fortzuführen. Im Ergebnis habe der Leiter des Zentrums jedoch keine Möglichkeit gesehen, die Klägerin zu beschäftigen. Am 21. Januar 1997 habe ein weiteres Gespräch im Landeskirchenamt stattgefunden. In diesem Gespräch sei die Klägerin über weitere Bemühungen informiert worden und es sei über Möglichkeiten ihrer Beschäftigung gesprochen worden. Im Anschluß daran sei es insbesondere zu zahlreichen Gesprächen mit dem Kirchenkreis S. gekommen. Diese Bemühungen hätten jedoch auch nicht zu einer Beschäftigung der Klägerin geführt. Von April 1997 bis Juli 1997 sei die Klägerin auf eigene Initiative beim Kommunikations- und Medienzentrum in K. tätig gewesen. Im Dezember 1997 habe die Klägerin über ihre Rechtsanwältin einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bei der Firma XYZ in K. gestellt. Der Beklagten sei nicht bekannt, ob es zu einer Tätigkeit bei der Firma XYZ gekommen sei. Am 8. Dezember 1997 habe ein weiteres Gespräch mit der Klägerin im Landeskirchenamt stattgefunden. Auch in diesem Gespräch seien noch einmal ausführlich der weitere Fortgang des Sonderdienstes der Klägerin und die Möglichkeiten besprochen worden. Es werde bestritten, daß Herr Landeskirchenrat Name 2 erklärt habe, die Klägerin solle weder im pastoralen noch im kirchlichen Dienst weiterbeschäftigt werden. In dem Gespräch sei vereinbart worden, daß die Klägerin Konzeptvorschläge für eine Zusatzausbildung innerhalb der letzten zwei Jahre des Sonderdienstes vorlegen werde. Die Klägerin sei dann in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis zum 11. Januar 1998 arbeitsunfähig gewesen, so daß ein Konzept nicht erwartet worden sei. Mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 8. Juni 1998 sei die Klägerin erneut darauf hingewiesen worden, daß sie kein Konzept vorgelegt habe. Die Behauptung der Klägerin der Hintergrund des Geschehens sei die 1988 erfolgte Personenstandsänderung nach § 8 Transsexuellengesetz, werde bestritten. Der Vortrag, daß die Klägerin in der Lutherkirchengemeinde K. mit konkreten Aufgaben betraut werden könne, für die gerade die Klägerin besonders geeignet sei, sei für die Beklagte neu. Im Hinblick darauf, daß sich die Beklagte mehrfach - bisher vergeblich - bemüht habe, einen konkreten Arbeitsauftrag für die Klägerin zu finden, wäre das Verfahren vor der Verwaltungskammer möglicherweise vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte von einer sich konkret abzeichnenden Arbeitsmöglichkeit für die Klägerin früher informiert worden und dadurch in der Lage gewesen wäre, diese Möglichkeiten rechtzeitig auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen.
Im Einverständnis der Beteiligten wurde der in der mündlichen Verhandlung der Verwaltungskammer vom 1. März 1999 anwesende Pfarrer Name 9, Lutherkirchengemeinde K., zu den Angaben der Klägerin befragt, ob diese Gemeinde sich eine Tätigkeit der Klägerin als Pastorin im Sonderdienst vorstellen könne.
Pfarrer Name 9 hat die Angaben der Klägerin insoweit bestätigt und ausgeführt er würde eine Tätigkeit der Klägerin in der Lutherkirchengemeinde K. begrüßen; sie werde dort sogar gebraucht. Allerdings müsse das Presbyterium der Gemeinde seine Zustimmung zu einem Einsatz der Klägerin in der Lutherkirchengemeinde K. erklären, deren Erteilung er jedoch gute Chancen einräume.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.
Es kann offenbleiben, ob die Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zutrifft, daß ein ausdrücklicher Antrag der Klägerin betreffend den von ihr geltend gemachten Beschäftigungsanspruch bei der Beklagten hier entbehrlich ist, weil die Beschäftigungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt.
Jedenfalls in drei an das Landeskirchenamt gerichteten Schreiben der Klägerin vom 16 April 1998 (vgl. Blatt 271, 277 und 280 der Beiakte Heft 2) kommt zumindest sinngemäß das von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgte Begehren zum Ausdruck, von der Beklagten als Pastorin im Sonderdienst tatsächlich beschäftigt zu werden: In diesen Schreiben bittet die Klägerin unter anderem um rechtsverbindliche Darlegung darüber, in welchem konkreten Dienstverhältnis sie sich seit Februar 1996 befinde; ferner legt sie darin dar, daß sie seit Februar 1996 nicht mehr gemäß ihrer Ausbildung als ordinierte und berufene Pastorin von der Beklagten beschäftigt werde, bittet um Bestätigung und Begründung dieses Sachverhaltes, beantragt ihre Einführung als Pastorin im Sonderdienst und bittet, dafür Sorge zu tragen, daß sie die ihr in der Ordination übertragenen Ordinationsrechte und -pflichten nach Maßgabe der Kirchenordnung ausüben könne.
Dieses Begehren der Klägerin ist bisher nicht beschieden worden.
Auch in dem Schreiben des Landeskirchenamtes an die Klägerin vom 8. Juni 1998 - insbesondere seiner Ziffer 6 - liegt keine (förmliche) Bescheidung des in den Schreiben vom 16. April 1998 zum Ausdruck gebrachten Begehrens auf tatsächliche Beschäftigung als Pastorin im Sonderdienst. Vielmehr teilt die Beklagte in diesem Schreiben der Klägerin die Auffassung der Beklagten über die bestehende Rechtslage lediglich mit.
Da mithin über das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auf Beschäftigung als Pastorin im Sonderdienst ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden wurde, ist die Klage gemäß § 23 Satz 1VwGG als Untätigkeitsklage zulässig.
Der von der Klägerin gestellte Klageantrag, der keine Angaben über konkrete Aufgaben enthält, mit denen die Klägerin betraut werden soll, ist auch hinreichend bestimmt mit der Folge, daß der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt Zulässigkeitsbedenken nicht entgegenstehen. Da die Klägerin auf die konkrete Ausgestaltung ihres Sonderdienstes rechtlich keinen Einfluß hat und der Beklagten - wie ihre diversen, verschiedene Arbeitsfelder und unterschiedliche Stellen betreffenden Bemühungen um eine Beschäftigung der Klägerin als Pastorin im Sonderdienst zeigen - im Rahmen des Sonderdienstgesetzes (vgl § 3 Abs 1 SDG) ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung des Sonderdienstes eingeräumt ist, kann von der Klägerin eine genauere Bezeichnung der begehrten Tätigkeit nicht gefordert werden.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klägerin aus der ihr von der Beklagten mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und ihrer Ernennung zur Pastorin im Sonderdienst verliehenen Rechtsstellung neben dem Anspruch auf Besoldung einen Anspruch darauf hat, im Rahmen ihrer Position als Pastorin im Sonderdienst auch tatsächlich beschäftigt zu werden.
Wie sich aus den Regelungen des SDG ergibt, geht dieses Gesetz als selbstverständlich davon aus, daß einer Pastorin im Sonderdienst konkrete Aufgaben übertragen werden. So regelt § 2 Abs. 1 SDG, daß den Pastoren im Sonderdienst pastorale Dienste übertragen und sie vornehmlich mit besonderen Einzelaufgaben betraut werden, die gemäß § 2 Abs. 2 SDG im einzelnen durch eine Dienstanweisung festgelegt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 SDG beschließt die Kirchenleitung über den Einsatz des Pastors im Sonderdienst im Einvernehmen mit dem Träger der Arbeit und erläßt auf Vorschlag des Trägers der Arbeit die Dienstanweisung.
Der Vorstellung des kirchlichen Gesetzgebers, den Pastoren im Sonderdienst durch die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit und damit eines Dienstverhältnisses zur Landeskirche die Möglichkeit einer konkreten Beschäftigung während dieser Zeit zu geben entspricht der im staatlichen Beamtenrecht in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch eines Beamten auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs.
Vgl. unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 1975 - VI C44.72 -, in BVerwGE 49, 64 ff. (68); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78- in BVerwGE 60, 144 ff. (150) = ZBR 1981, 28 ff. (29); Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 29. April 1982 - 2C41.80 -, in BVerwGE 65, 270 ff. (273); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 1988 - 12 A 2345/86 - in NWVBI 1988 341 ff. (341).
Dieser Anspruch schließt das Recht ein, überhaupt amtsangemessen beschäftigt zu werden.
Vgl. dazu VGH Kassel, Beschluß vom 27. Mai 1988-1 TH 684/88 - in NVwZ-RR 1989 258 f. (258).
Nachdem die Klägerin zunächst von April 1995 bis Anfang 1996 der Evangelischen Kirchengemeinde K. zugewiesen und dort eingesetzt war, die Zusammenarbeit mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde aber- aus welchen Gründen immer – scheiterte mit der Folge, daß die Tätigkeit der Klägerin dort Ende Januar 1996 endete, wurde sie durch Schreiben des Landeskirchenamtes vom 1. Februar 1996 zum 5. Februar 1996 gemäß § 3 Abs. 2 SDG „in eine bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingerichtete Beschäftigungsstelle für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst" versetzt.
Entgegen dem Wortlaut dieses Schreibens hatte die Klägerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine solche Beschäftigungsstelle nie inne. Vielmehr ergibt sich aus den der Verwaltungskammer vorliegenden Akten, daß diverse Bemühungen der Beklagten und kirchlicher Amtsträger bei unterschiedllichen kirchlichen Stellen scheiterten, der Klägerin eine amtsadäquate Tätigkeit zu verschaffen. Ausweislich eines Vermerks von Landeskirchenrat Name 2 vom 15. Mai 1998 wurde die Klägerin als Pastorin im Sonderdienst ohne Auftrag bei der Landeskirche („freischwebende Stelle") geführt.
Dies entbindet die Beklagte, zu der das (Sonder-) Dienstverhältnis besteht (vgl. §5Abs. 1 Satz 2 SDG), jedoch - unbeschadet etwaiger Absprachen über ein gegebenenfalls von der Klägerin vorzulegendes Konzept über ihre Vorstellungen von der Ausgestaltung ihrer restlichen Zeit als Pastorin im Sonderdienst - nicht von der Pflicht, die Klägerin ihrer Stellung als Pastorin im Sonderdienst gemäß zu beschäftigen.
Wie sich § 3 Abs. 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2) SGD entnehmen läßt, stehen der Beklagten dabei unterschiedliche Möglichkeiten offen, um ihrer Pflicht, der Klägerin zu einer ihrer Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und ihrer Ernennung zur Pastorin im Sonderdienst angemessenen tatsächlichen Beschäftigung bis zum 2. April 2000 zu verhelfen, nachzukommen.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben gilt die Berufung als nicht eingelegt.