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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:01.03.1999
Aktenzeichen:VK 12/1998
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (PO), § 5 Ziffer 5c PO1; Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung, Prüfungsentscheidung
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Leitsatz:

  1. Die Verwaltungskammer besitzt keine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz und muss die kirchenrechtlichen Bestimmungen, soweit sie nicht der Kirchenordnung widersprechen, anwenden und ist nicht befugt, aus verfassungsrechtlichen Bedenken kirchenrechtliche Bestimmungen zu negieren oder über deren Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren einzuleiten.
  2. Keine Rechtsverstöße werden geltend gemacht, die das Gesamtergebnis einer Prüfung bestimmt haben, wenn der Prüfling eine höhere Bewertung zweier Einzelleistungen in einem Fach begehrt, die Prüfung aber gemäß § 5 Nr. 5c PO1 aufgrund zwei weiterer mit „mangelhaft“ bewerteten Einzelleistungen, ohne Ausgleich im selben Fach, bereits im Grundsatz nicht bestanden wurde und die deshalb unabhängig vom Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten zu einer Nachprüfung nach § 5 Nr. 6b PO1 geführt haben.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Klägerin ist seit dem 1.10.1998 Vikarin. Sie hat am 11.3.1998 die Erste Theologische Prüfung abgelegt mit dem Gesamtergebnis: Nachprüfung.
Nach Absolvierung der Nachprüfung, mündlichen Prüfung im Fach „Altes Testament“ am 8.9.1998, hat sie das Erste Theologische Examen mit „ausreichend“ bestanden.
Die schriftlichen Arbeiten der Ersten Theologischen Prüfung sind wie folgt bewertet worden: im Fach „Altes Testament“ mit „mangelhaft“, im Fach „Neues Testament“ mit „ausreichend“, im Fach „Kirchen- und Theologiegeschichte“ mit „befriedigend“ und im Fach „Praktische Theologie“ bezüglich der Predigt mit „mangelhaft“ und der Abhandlung mit „befriedigend“.
Die mündliche Prüfung im Fach „Altes Testament“ ist auch mit „mangelhaft“ benotet worden.
Mit Schreiben vom 14.3.1998 hat sie gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch eingelegt und diesen auf die schriftlichen Leistungen in den Fächern "Altes Testament“ und „Praktische Theologie“ - Predigt und Abhandlung - beschränkt.
Zur Begründung macht sie geltend, die Arbeiten seien unterbewertet.
Bei der Beurteilung der Klausur im Fach „Altes Testament“ sei es nicht legitim, die Exegese nicht zu beachten. Ferner stelle die breite Spanne der Fehlerzählung der einzelnen Gutachter in der Übersetzung des hebräischen Textes die Einheitlichkeit der angelegten Beurteilungskriterien in Frage.
Bezüglich der Predigt habe sich Gutachter 1 nicht auf ihre Gedankenführung und Argumentation eingelassen, sondern ein normativ verstandenes eigenes Textverständnis formuliert. Das Gutachten 3 sei unangemessen kurz und schließe sich „blind“ an Gutachter 1 an. Es entbehre wissenschaftlicher und akademischer Kriterien der Urteilsfindung, wie sachliche Auseinandersetzung mit der gegebenen Gedankenführung und Argumentation. Gutachter 2 bemängele zu Unrecht, daß die Hierarchisierung der Geistesgaben aus dem Blick geraten sei, bewerte die Arbeit aber
als methodisch transparent und stringent, gedanklich klar und sprachlich auf hohem Niveau, so daß insoweit die Gesamtnote „mangelhaft“ unverständlich sei. Falsch sei
dagegen seine Feststellung, daß keine homiletische Literatur verwendet worden sei, da im Literaturverzeichnis das Werk Bohren, Rudolf „Predigtlehre“ enthalten sei.
Bei der Abhandlung bewertete Gutachter 3 negativ, daß zwischen Gliederung und Inhaltsverzeichnis nicht unterschieden werde, obwohl dies im Merkblatt „Hinweise zur Anfertigung der häuslichen schriftlichen Prüfungsarbeiten für die Erste Theologische Prüfung“ nicht vorgesehen sei. Außerdem kritisierten Gutachter 2 und 3 ohne Grundlage, daß Darstellung und Beurteilung nicht kapitelmäßig getrennt dargeboten wurden, da die Aufgabenformulierung Raum zur freien Wahl der methodischen Bearbeitung gelassen habe und in der Arbeit Darstellung und Beurteilung sprachlich durchgängig voneinander unterschieden seien.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen hat den Widerspruch mit Entscheidung vom 3.6.1998, zugestellt am 12.6.1998, als unbegründet zurückgewiesen. Er führt im wesentlichen aus, daß Rechtsmängel bei der Bewertung der Arbeiten nicht ersichtlich seien. Insbesondere sei der Lösungsspielraum des Prüflings nicht eingeschränkt und der Bewertungsspielraum der Prüfenden nicht überschritten worden.
Mit Schreiben vom 7.7.1998, eingegangen am 8.7.1998, hat die Klägerin Klage erhoben.
Im Schriftsatz vom 2.11.1998 hat sie die Klage bezüglich des Ergebnisses der Klausur im Fach „Altes Testament“ zurückgenommen.
Sie wiederholt ihren Vortrag bezüglich Predigt und Abhandlung gegenüber dem Beschwerdeausschuß und ergänzt ihn wie folgt: Bei der Predigt zielten die kritischen Anmerkungen des Erstbeurteilers in seinem Gutachten ausschließlich auf den Inhalt der Predigt ab, während die methodische und sprachliche Leistung der Arbeit, die nicht zu beanstanden sei, keinen Einfluß in die Bewertung gefunden habe. Demgegenüber beziehe der Zweitgutachter in seiner Bewertung zutreffend die wissenschaftlichen Vorgaben der einzelnen methodischen Schritte ein und halte den ersten Teil der Arbeit für einen insgesamt gut geschlossenen Entwurf auf erfreulichem Sprach- und Gedankenniveau. Dagegen sei entgegen seiner Auffassung ein Bezug zwischen Gemeindestreit und Predigttext gesehen worden, da die historische Grundlage des Predigttextes ebenfalls ein Gemeindestreit war. Die Bewertung des Drittgutachters könne das Prüfungsergebnis nicht stützen, da er ohne konkrete Angaben das Urteil von Gutachter 1 für zutreffend hält und der Meinung ist, daß es im Grunde von Gutachter 2 getragen werde. Jeder Prüfer müsse sich aber ein eigenes Bild von der Arbeit machen.
Bei der Abhandlung bemängele der Zweitgutachter zu Unrecht, daß zwischen Darstellung und Beurteilung nicht getrennt worden sei. Es gehe jedoch eindeutig aus der Arbeit hervor, daß ab Ziffer 4.3 die Darstellung beendet und die Beurteilung
begonnen sei, wobei auf die Darstellung lediglich Bezug genommen worden sei. Damit entfalle auch der Vorwurf der unangemessen kurzen Beurteilung. Der dritte Gutachter gehe unzutreffend von Formfehlern bei der Abfassung der Abhandlung aus, die Arbeit
halte sich jedoch an das aktuelle Hinweisblatt: Stand 1.8.1997 zur Anfertigung der häuslichen schriftlichen Prüfungsarbeiten für die Erste Theologische Prüfung.
Vor allem aber habe sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der beanstandeten Bewertungen, da dies einen unerläßlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte darstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung vom 11.3.1998 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3.6.1998 zu verpflichten, über die Ergebnisse der Prüfungsleistungen hinsichtlich der Predigt und der Abhandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden und das Gesamtergebnis neu festzusetzen,
hilfsweise, die Einzelnoten in Predigt und Abhandlung neu festzusetzen.
Die Klägerin beantragt ferner,
das Verfahren bis zum Abschluß eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens auszusetzen, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 12 Abs. 1 GG entspricht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen des Beschwerdeausschusses im Widerspruchsverfahren.
Weiter macht er geltend, die Klage sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (PO) unzulässig, da sie das Gesamtergebnis der Prüfung nicht tangiere. Nach § 5 Ziffer 6 b der Prüfungsordnung
für das Erste Theologische Examen (PO 1) führten die beiden mangelhaften Einzelleistungen im Prüfungsfach „Altes Testament“ zu einer Nachprüfung unabhängig von dem Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten. Im übrigen habe durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren stattgefunden, wie es das Bundesverfassungsgericht fordere.
Die Klägerin erwidert,
§ 9 Abs. 1 Satz 2 PO, wonach nur das Gesamtergebnis der Prüfung angefochten werden kann, gelte nur für das Widerspruchsverfahren und nicht auch für das Klageverfahren. Ferner verstoße § 5 Ziffer 6 b S .2 PO1, wonach die Nachprüfung nur mit einem Gesamtprädikat “ausreichend“ endet, gegen Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG, da die Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens nicht gewahrt sei. Der Verwaltungskammer stehe auch das Recht einer inzidenten Normenkontrolle zu.
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Gründe:

Das Verwaltungsstreitverfahren hat durch das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung mit „ausreichend“ nach Absolvierung der mündlichen Nachprüfung im Fach „Altes Testament“ keine Erledigung gefunden, denn die Klägerin erstrebt ein besseres Gesamtergebnis bzw. eine höhere Bewertung der Einzelleistungen im Fach „Praktische Theologie“.
Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 71 VwGG, § 94 VwGO bis zum Abschluß eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 12 Abs. 1 GG entspricht, kann nicht angeordnet werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß ein solches verwaltungsinternes Kontrollverfahren anhängig ist, zum anderen sieht die Verwaltungskammer auch keine Veranlassung, ein solches Verfahren anzuregen oder zu fordern. Der Verwaltungskammer kommt nämlich keine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz zu. Sie ist daher nicht befugt, aus verfassungsrechtlichen Bedenken kirchenrechtliche Bestimmungen zu negieren oder über deren Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Normen ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren einzuleiten. Die Verwaltungskammer muß vielmehr die kirchenrechtlichen Bestimmungen, soweit sie nicht der Kirchenordnung widersprechen, anwenden.
Die Klage ist seit der Teilrücknahme vom 2.11.1998 unzulässig, denn die Zulässigkeit der Klage setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 PO voraus, daß Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich der Bewertungen von Predigt und Abhandlung im Fach „Praktische Theologie“, die nach der Klagerücknahme bezüglich des Ergebnisses der Klausur im Fach „Altes Testament“ vom 2.11.1998 im Klageverfahren allein noch zur Beurteilung gestellt worden sind, jedoch nicht der Fall. Die Prüfung war gemäß § 5 Nr. 5 c PO 1
bereits wegen der beiden mit „mangelhaft“ bewerteten Einzelleistungen im Fach „Altes Testament“ – Klausur und mündliche Prüfung -, für welche ein Ausgleich in demselben Fach nicht vorlag, im Grundsatz nicht bestanden, wobei die Prüfungskommission nach § 5 Nr. 6 b PO 1 eine Nachprüfung beschloss, um deren Ergebnis es im vorliegenden Verfahren nicht geht. Demnach hatten die beiden derzeit noch beanstandeten Bewertungen für das Prüfungsergebnis vom 11.3.1998 keine Bedeutung.
Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, § 9 Abs. 1 Satz 2 PO betreffe nur das Widerspruchsverfahren, gelte jedoch nicht für das Klageverfahren, denn in bezug auf den die Zulässigkeit begründenden Vortrag kann das Klageverfahren nicht anders beurteilt werden als das Widerspruchsverfahren. Die Prozeßvoraussetzungen beider Verfahren müssen sich decken, soweit die Zulässigkeit einen spezifischen Sachvortrag verlangt. Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, daß die Klage bei einem Sachvortrag, der die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 2 außer acht läßt, kein die Klage vorbereitendes Widerspruchsverfahren gehabt hätte, so daß sich die Unzulässigkeit der Klage aus § 22 VwGG ergäbe. Diese Norm fordert nämlich nicht irgendein Widerspruchsverfahren, sondern ein solches, das der Überprüfung eines Verwaltungshandelns dient, welches – nach ablehnender Widerspruchsentscheidung – im Klageverfahren erneut zur Überprüfung gestellt wird. Zwar kann der Streitgegenstand im Klageverfahren gegenüber dem Widerspruchsverfahren eingeschränkt werden, sofern im Widerspruchsverfahren mehrere selbständige Streitgegenstände verfolgt wurden; ist aber ein besonderer Sachvortrag, hier die Geltendmachung von Rechtsverstößen, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PO) für das Widerspruchsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben, so kann ein solches Verfahren nicht als Vorverfahren für eine Klage dienen, mit welcher ein solcher Vortrag nicht gemacht wird. Die entsprechende Einschränkung des Vorbringens nimmt der Klage dann die Zulässigkeit.
Damit erübrigt sich die Entscheidung der Frage, ob der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen die Bewertungen von Predigt und Abhandlung entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Artikel 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen hinreichend „überdacht“ hat und ob die Arbeiten unterbewertet sind.
Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin eine höhere Bewertung der beiden Einzelleistungen im Fach „Praktische Theologie“ erstrebt, ist schon nach seinem Wortlaut gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 PO unzulässig, denn danach kann nur das Gesamtergebnis der Prüfung angefochten werden, was, wie bereits ausgeführt, sowohl für das Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren gilt.
Ob § 5 Nr. 6 b Satz 2 PO 1, wonach bei einer Nachprüfung kein besseres Gesamtprädikat als „ausreichend“ zuerkannt werden kann, gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, denn dieses betrifft nur das Ergebnis der Prüfung vom 11.3.1998.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, die Rechtssache keine Rechtsfragen beinhaltet, die grundsätzliche Bedeutung haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.