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Zahlungen an Pfarrerinnen/Pfarrer
und andere Mitarbeiter kirchlicher Körperschaften für allgemeine Auslagen, Dienstaufwand und Heizung, Beleuchtung sowie Reinigung von Amts-, Dienst- und Wartezimmern innerhalb der Dienstwohnungen sowie deren steuerliche Behandlung

Verfügung des Landeskirchenamts vom 10. November 2004

(KABl. 2005, S. 2)

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A. Auslagenersatz allgemein

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen, die ihnen in Ausführung ihres dienstlichen Auftrages entstehen. Als Auslagen kommen zum Beispiel in Betracht: Fahrtkosten, Auslagen für Porto und Telefongespräche, Kosten für die Bewirtung von Gästen bei dienstlichen Besprechungen, Aufwendungen für Geschenke bei dienstlichen Besuchen.
Soweit mit der Erstattung solcher Kosten zu rechnen ist, sind Mittel im Haushaltsplan dafür einzusetzen. Die Mitarbeitenden sind über Art und Umfang, die sie leisten dürfen und die erstattet werden, zu informieren.
Die Mitarbeitenden müssen bei der Abrechnung die dienstliche Notwendigkeit der Auslagen begründen. Ferner müssen sie die Höhe der Auslagen durch Belege nachweisen oder – soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist – glaubhaft machen.
Ein pauschalierter Ersatz ist nur insoweit zulässig, als in Gesetzen oder landeskirchlichen Vorschriften bestimmte Sätze festgelegt sind; z. B. nach den Vorschriften des Reisekostenrechts.
Ferner können häufig entstehende Auslagen geringen Umfangs – zum Beispiel Kosten für Porto und Telefongespräche – pauschal erstattet werden, nachdem ihre durchschnittliche Höhe während eines längeren Zeitraumes zuverlässig ermittelt worden ist. Hier ist gegebenenfalls vorher mit dem Betriebsstättenfinanzamt durch das Landeskirchenamt abzuklären, in welcher Höhe die Pauschalerstattung anerkannt wird.
Es gilt der steuerliche Grundsatz, dass Zahlungen ohne Nachweis der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
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B. Dienstaufwand

Beim Auslagenersatz stehen die Zwecke des „Arbeitgebers“ im Vordergrund, während Dienstaufwand die Aufwendungen der Mitarbeitenden dafür sind, dass sie selbst den Dienst ausüben können.
Aufwendungen für den Dienstaufwand können nicht von der Anstellungskörperschaft erstattet werden. Sie können ggf. in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ordnen die Anstellungskörperschaften allerdings besondere Maßnahmen an, durch die Kosten entstehen, müssen die Kosten in dem Umfang erstattet werden, in dem die Maßnahme auf einen konkreten Dienst bezogen ist (z. B. angeordnete oder genehmigte Fortbildung).
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C. Ersatz der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung von Amts-, Dienst- und Wartezimmern innerhalb der Dienstwohnung

Ein Amts- oder Dienstzimmer, dessen Abgrenzung von den Wohnräumen zum Beispiel mit folgenden Merkmalen nachgewiesen werden kann: (Teil-)Möblierung als Büro durch die Anstellungskörperschaft, gesonderte Zähler für Energiekosten, räumliche Trennung durch eine separate Eingangstür, wird nicht in die Berechnung des örtlichen und steuerlichen Mietwertes der Dienstwohnung einbezogen. Durch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt Düsseldorf-Nord durch das Landeskirchenamt wird dies jedoch abschließend geklärt.
Die Erstattung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung oder Ähnliches ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber muss sich die Erstattungsleistungen auf den zu versteuernden Wert seiner Einkünfte hinzurechnen lassen. In diesem Falle können die versteuerten Kosten als Werbungskosten bei der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden.
Kein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn die Anstellungskörperschaft die Amts-, Dienst- und Warteräume selbst bewirtschaftet, z. B. die Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf ihre Kosten selbst betreibt. Das setzt bei der Heizung voraus, dass die gesamte Dienstwohnung zunächst von der Anstellungskörperschaft beheizt wird und die Amts-, Dienst- und Warteräume nicht in die Erstattung eingezogen werden.
Für die Beleuchtung müssen separate, auf den Namen der Anstellungskörperschaft abzurechnende Zähler vorhanden sein. Die Reinigungshilfe muss bei der Anstellungskörperschaft angestellt oder die Reinigung bei einer Reinigungsfirma von der Anstellungskörperschaft in Auftrag gegeben sein.
Das Arbeitszimmer ist in den Mietwert der Dienstwohnung einzubeziehen. Ein Ersatz von Kosten für ein Arbeitszimmer durch die Anstellungskörperschaft kommt nicht in Betracht.
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D. Aufhebung von Veröffentlichungen

Unsere Rundverfügung vom 22. Juli 1957 – VS 96-1, den Beschluss der Kirchenleitung vom 10. April 1969 (KABl. S. 81, das Merkblatt vom 16. März 1999 und die Verfügung vom 3. Januar 2000 (KABl. S. 76) heben wir hiermit auf.