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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:15.12.1997
Aktenzeichen:VK 12/1997
Rechtsgrundlage:Artikel 103 Abs. 5 KO i.V.m. § 2 der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt; Berufsgruppe 2.10 AVGP zum BAT-KF
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Allgemeiner Vergütungsgruppenplan (AVGP) zum BAT-KF, Eingruppierung, Vergütung, aufsichtliche Genehmigung
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Leitsatz:

Fallgruppe 2.10.11 unterscheidet zwischen Gruppenleitung und sozialpädagogischer Fachkraft, da die Einstellung als zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft bereits besondere Schwierigkeiten bei der Betreuung voraussetzt, wie die Arbeit mit Kindern die wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten gemäß 2.10.11 b, und kann insoweit nicht doppelt berücksichtigt werden.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Durch Arbeitsvertrag vom 4.9.1996 ist die heute 23 Jahre alte Erzieherin Name 1 von dem Kläger ab 28.8.1996 auf unbestimmte Zeit als zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft in einer Gruppe von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten in der heilpädagogischen Tageseinrichtung für Kinder, in K., eingestellt worden.
Sie wurde in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF, Fallgruppe 2.10.10 b (jetzt 11 b) des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes (AVGP) zum BAT-KF eingestuft.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10.12.1996 die Genehmigung zur Eingruppierung abgelehnt mit der Begründung, daß die Erzieherin als Zweitkraft nach Vergütungsgruppe VI b BAT-KF, Fallgruppe 2.10.9 AVGP einzugruppieren sei.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.12.1996 hat das Landeskirchenamt durch Bescheid vom 9.5.1997, zugestellt am 23.5.1997, mit nicht rechtmäßiger Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen.
Das Landeskirchenamt hat ebenfalls ausgeführt, die Tätigkeit der Erzieherin als Zweitkraft erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppe 2.10.11 b nicht, da diese nur für die Gruppenleiterin gelte. Die Erzieherin sei nach VI b BAT-KF einzustufen, da zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte der Fallgruppe 2.10.9 zuzuordnen seien.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.7.1997, eingegangen am 10.7.1997, gegen den Beklagten bei der Verwaltungskammer Klage erhoben.
Er macht geltend, die Fallgruppe 2.10.11 b mache keinen Unterschied zwischen Gruppenleitung und Ergänzungskraft. Die beschränkte Geltung der Vorschrift ergebe sich auch nicht aus der Systematik der Berufsgruppe 2.10 AVGP zum BAT-KF.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.12.1996 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 9.5.1997 zu verpflichten, die Eingruppierung der Erzieherin Name 1 in die Vergütungsgruppe V c BAT-KF, Fallgruppe 2.10.11 b AVGP zum BAT-KF zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf seinen Vortrag und die Ausführungen des Landeskirchenamtes im Widerspruchsbescheid. Weiter macht er geltend, der Arbeitsvertrag sei unwirksam mangels Zustimmung des Vorstandes des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. gemäß § 9 Abs. 2 der
Satzung des Amtes für Diakonie des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. vom 19.4.1966 in der Fassung vom 18.3.1995.
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Gründe:

Die Klage ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1,2 VwGG zulässig, denn die Genehmigung zur Anstellung und Gehaltseinstufung von kirchlichen Angestellten, die nach Artikel 103 Abs. 4 KO in Verbindung mit der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung von Angestellten gemäß Artikel 103 Abs. 5 KO vom 3.9.1992 dem Kreissynodalvorstand obliegt, gehört zur Aufsichtszuständigkeit der Kirchenleitung gemäß Artikel 192 Abs. 3 f KO und ist auf dieses kirchliche Leitungsorgan delegiert.
Nach Artikel 103 Abs. 5 KO kann sich die Kirchenleitung die Genehmigung der Anstellung bei bestimmten Gruppen von Angestellten vorbehalten. Daraus ergibt sich, daß die Kirchenleitung von ihrer Aufsichtszuständigkeit gemäß Artikel 192 KO nur einen bestimmten Teil behält und daß diese im übrigen dem Kreissynodalvorstand zufällt. Die genaue Regelung des Genehmigungsvorbehalts ergibt sich aus der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt. Nach § 1 bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung die Eingruppierung ab Vergütungsgruppe V b BAT-KF und höher. Nach § 2 ist unterhalb dieser Vergütungsgruppen die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes erforderlich. Der Kreissynodalvorstand ist auch zuständig, wenn die Vergütungsgruppe V b durch einen Bewährungs- und Zeitaufstieg erreicht wird.
Das nach § 22 Abs. 1 VwGG, § 8 Abs. 1 a VwKG vorgeschriebene Widerspruchsverfahren ist fristgemäß durchgeführt worden.
Die Klage ist wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § 25 Abs. 2 VwGG auch rechtzeitig erhoben. Dies gilt auch, obwohl die Klageerhebung außerhalb der Frist von sechs Monaten seit Einlegung des Widerspruchs liegt, der nicht binnen drei Monaten beschieden worden ist gemäß § 8 Abs. 2 VwKG.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erzieherin besteht. Die fehlende Zustimmung des Vorstandes des Stadtkirchenverbandes K. ist ohne Bedeutung, denn dieser hat mit Beschluß vom 26.11.1991 bestimmt, daß die Arbeitsverträge zur Einstellung und Eingruppierung von Angestellten beim Amt für Diakonie bis einschließlich Vergütungsgruppe IV a BAT-KF nicht mehr dem Vorstand des Stadtkirchenverbandes zur Zustimmung vorzulegen sind. § 9 Abs. 2 der Satzung des Amtes für Diakonie des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. ist insofern entsprechend zu ändern und den faktischen Gegebenheiten anzupassen.
Insbesondere hat der Beklagte von der ihm nach Artikel 103 Abs. 4 KO in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt zustehenden Genehmigungsbefugnis nicht zu Unrecht Gebrauch gemacht und die Genehmigung zur Eingruppierung nicht grundlos verweigert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung bestimmen sich nach Berufsgruppe 2.10 AVGP zum BAT-KF. Dort entspricht der Vergütungsgruppe V c die Fallgruppe 11 b in bezug auf die Arbeit in Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
Diese Fallgruppe trifft entgegen dem Wortlaut nur auf Gruppenleiterinnen zu und nicht auch auf andere sozialpädagogische Fachkräfte, denn die "entsprechende Tätigkeit" der Erzieherinnen ist dahin auszulegen, daß sie nur Gruppenleiterinnen erfaßt.
Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Vorschriften in der Berufsgruppe 2.10 AVGP zum BAT-KF, der in einer Steigerung der Qualifikation des Mitarbeiters sowie der Funktion und Schwierigkeit seiner Tätigkeiten besteht.
Die Fallgruppen 2.10 Punkt 7-10 behandeln die Eingruppierung von Erzieherinnen in Einrichtungen ohne erschwerende Bedingungen mit Ausnahme der zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkräfte. Nach Anmerkung 8 sind das Erzieherinnen oder Sozialpädagoginnen, die aufgrund erschwerender Gegebenheiten beschäftigt werden, zum Beispiel zur Betreuung von integrativ arbeitenden Gruppen.
In der Fallgruppe 2.10.9 werden den Gruppenleiterinnen diese zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkräfte gleichgestellt.
Fallgruppe 2.10.11 betrifft Tätigkeiten, die einen besonderen Schwierigkeitsgrad haben und über die Normalität hinausgehen, wie die Betreuung von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gemäß 2.10.11 b. Nach Anmerkung 5 sind das Kinder, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten nicht erzogen werden können, wobei die Anzahl dieser Kinder in der Gruppe überwiegen muß. Hier sind Gruppenleiterinnen und sozialpädagogische Fachkräfte nicht gleichgestellt, denn die Einstellung als zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft setzt bereits besondere Schwierigkeiten bei der Betreuung voraus, wie die Arbeit mit Kindern, die wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten, und kann nicht doppelt berücksichtigt werden. Außerdem ist Anmerkung 8 bei dieser Vorschrift nicht angebracht. Sie betrifft nur Gruppenleiterinnen, während sozialpädagogische Fachkräfte zu Fallgruppe 2.10.9 gehören.
Der Beklagte hat mit Recht die Genehmigung zur Eingruppierung versagt.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war zuzulassen, denn die Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klage bei Entscheidung des Kreissynodalvorstandes und zu ihrer Begründetheit hinsichtlich der Eingruppierung der Erzieherin haben grundsätzliche Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung gem. S 52 VwGG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der EKiR, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.