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Richtlinien
für die Berufung in den kirchlichen Vorbereitungsdienst

Vom 3. November 1994

(KABl. S. 353)

Die Kirchenleitung hat am 3. November 1994 die nachstehenden Richtlinien beschlossen:
  1. Jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres (Einstellungstermine) kann das Landeskirchenamt bis zu 45 geeignete Bewerberinnen/Bewerber als Vikarin/Vikar in den kirchlichen Vorbereitungsdienst berufen.
  2. Wenn die Zahl der geeigneten Bewerberinnen/Bewerber höher ist als 45, entscheidet das Landeskirchenamt über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst aufgrund der nachfolgenden Regelungen.
  3. Vorab werden bis zu 21 Bewerberinnen/Bewerber berufen, die bei dem Prüfungsverfahren, das dem Einstellungstermin unmittelbar voranging, die Erste Theologische Prüfung mit der Gesamtnote „Sehr gut“, „Gut“ oder „Befriedigend“ bestanden haben.
    Reichen 21 Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen/Bewerber aus, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden die 21 Bewerberinnen/Bewerber berufen, die bei diesem Prüfungsverfahren die besten Gesamtergebnisse erreicht haben.
    Wenn nicht alle 21 Ausbildungsplätze benötigt werden, werden die restlichen Plätze dem Verfahren nach Nr. 5 zugeschlagen.
    Bei übereinstimmenden Gesamtergebnissen wird diejenige/derjenige berufen, die/der älter ist.
  4. Bei jedem Einstellungstermin stehen dem Landeskirchenamt bis zu drei Ausbildungsplätze für besonders begründete Ausnahmefälle zur Verfügung. Werden diese Plätze nicht benötigt, werden sie dem Verfahren nach Nr. 5 zugeschlagen.
  5. Weitere mindestens 21 Bewerberinnen/Bewerber werden aufgrund einer Warteliste berufen. In diese Warteliste werden folgende Personen aufgenommen;
    1. die Bewerberinnen/Bewerber, die die Berufung in den Vorbereitungsdienst zu einem früheren Einstellungstermin beantragt hatten, aber wegen der Beschränkung der Zahl der Berufungen nicht antragsgemäß berufen werden konnten,
    2. die Bewerberinnen/Bewerber, die bei dem Prüfungsverfahren, das dem Einstellungstag unmittelbar vorausging, die Erste Theologische Prüfung bestanden haben, aber nicht nach Nr. 3 in den Vorbereitungsdienst berufen werden konnten,
    3. die Bewerberinnen/Bewerber, die bei einem früheren Prüfungsverfahren als dem, das dem Einstellungstermin unmittelbar vorausging, die Erste Theologische Prüfung bestanden haben.
    Die Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber in der Warteliste ergibt sich aus einer für jeden Einstellungstermin neu zu berechnenden Punktzahl. Die Berufung erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.
  6. Für die Berechnung der Punktzahl gelten folgende Regelungen:
    1. Prüfungsgesamtnote
      Für die Prüfungsgesamtnote werden vergeben:
      Sehr gut
      14 Punkte
      gut
      9 Punkte
      befriedigend
      5 Punkte
      ausreichend
      2 Punkte
    2. Zusätzliche Ausbildung, Berufstätigkeit, Erziehungsleistung, Soziales Jahr, Zivildienst, Wehrdienst
      Für folgende Sachverhalte werden vergeben:
      vom Landeskirchenamt anerkanntes theologisches Auslandsstudium
      pro Semester
      1 Punkt
      abgeschlossene Berufsausbildung
      4 Punkte
      abgeschlossenes Studium in einem anderen Studiengang
      4 Punkte
      abgeschlossenes Grundstudium in einem anderen Studiengang, sofern kein Gesamt-Abschluss in diesem Studiengang nachgewiesen wird
      2 Punkte
      abgeschlossene Promotion
      4 Punkte
      vertraglich geregelte Berufstätigkeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit je volle 12 Monate
      2 Punkte
      Bezug von Erziehungsgeld je volle 12 Monate
      2 Punkte
      Freiwilliges Soziales Jahr oder vergleichbare institutionalisierte Dienstleistungen
      2 Punkte
      Zivildienst
      2 Punkte
      Wehrdienst
      2 Punkte.
    3. Wartezeit
      Bewerberinnen/Bewerber, deren Antrag an dem von ihnen gewählten Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden konnte, erhalten für jedes volle Halbjahr Wartezeit 3 Punkte.
    4. Punktegleichstand
      Bei der Entscheidung über die Berufung in den Vorbereitungsdienst wird bei einem Punktegleichstand die/der Bewerberin/Bewerber bevorzugt, die/der am Einstellungstermin die längere Wartezeit zurückgelegt hat. Führt auch dies zu keiner Lösung, wird diejenige/derjenige berufen, die/der älter ist.
  7. Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie werden erstmals für die Berufung in den kirchlichen Vorbereitungsdienst zum 1. April 1995 angewendet. Die „Richtlinien für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst bei nicht ausreichender Zahl von Ausbildungsplätzen vom 25. August 1983“ treten außer Kraft.
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