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Geltungszeitraum von: 01.10.1972

Geltungszeitraum bis: 16.03.2013

Verordnung
zur Änderung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil

Vom 5. September 1972

(ABl. EKD S. 682)

Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West – vom 7. Mai 1972 mit Wirkung für den Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West Folgendes bestimmt:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West – am 7. Mai 1972 für ihren Bereich angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung,
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung verbunden mit Einführung in die erste Pfarrstelle,
Einführung in eine Pfarrstelle
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Die Ordination zum Predigtamt,
wenn ein einzelner ordiniert wird,
wenn mehrere ordiniert werden,
wenn mit der Ordination die Einführung in ein Pfarramt oder Pastorinnenamt verbunden ist,
Einführung eines Pfarrers,
Einführung einer zum Predigtamt berufenen Frau (Pastorin)
der durch die Verordnung vom 4. September 1963 (ABl. EKD 1963 Seite 611)1# eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
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§ 2

(gegenstandslos)
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§ 3

Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Gottesdienstordnungen gemäß § 1 dieser Verordnung.2#
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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 252.
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2 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen zur Ordination und Einführung in eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 255).