.

Geltungszeitraum von: 01.04.1983

Geltungszeitraum bis: 30.09.2012

Ordnung
über die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter
an Bildschirmarbeitsplätzen

Vom 27. Januar 1983

(KABI. S. 98)
geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15),
19. April 2002 (KABl. S. 193) und 23. August 2006 (KABl. S. 218)

####

§ 11#
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Arbeiter und Angestellte, deren Tätigkeit die Nutzung von Bildschirmgeräten voraussetzt (Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen).
( 2 ) Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Geräte für digitale Daten- oder Textverarbeitung zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder grafischen Bildern mit Kathodenstrahl-Plasma-Anzeige oder ähnlichen Darstellungstechniken. Als Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.
( 3 ) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digitalanzeigegeräte und vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
#

§ 22#
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Bei Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen, deren Arbeitszeit am Bildschirmgerät durchschnittlich mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters (§ 15 Abs. 1 BAT-KF3#, § 15 Abs. 1 MTArb-KF4#) beträgt, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine ärztliche Untersuchung, insbesondere der Augen, durchzuführen.
( 2 ) Bei Mitarbeitern mit einer geringeren Arbeitszeit am Bildschirmgerät als nach Absatz 1 ist auf ihren Wunsch eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Haben diese Mitarbeiter regelmäßig oder gelegentlich für längere Zeit hintereinander5# überwiegend am Bildschirmgerät zu arbeiten, ist auf ihren Wunsch eine ärztliche Untersuchung, insbesondere der Augen, durchzuführen.
( 3 ) Wiederholungsuntersuchungen sind – bei Mitarbeitern nach Absatz 2 auf deren Wunsch – in dem in Absatz 1 und 2 jeweils bestimmten Umfang nach drei Jahren seit der jeweils letzten Untersuchung durchzuführen.
( 4 ) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden von einem vom Anstellungsträger zu bestimmenden Arzt durchgeführt.
( 5 ) Etwaige Kosten der Untersuchung trägt der Anstellungsträger, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Das Gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden. Als notwendige Kosten gelten für das Brillengestell Beträge in Höhe von bis zu 15,00 Euro.
#

§ 3
Arbeitsunterbrechungen

( 1 ) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchen Tätigkeit Gelegenheit zur Unterbrechung dieser Tätigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden.
( 2 ) Die Arbeitsunterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzigminütiger Dauer der Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten andauern wird; sie darf zehn Minuten nicht übersteigen.
( 3 ) Unterbrechungen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
#

§ 46#
Einsatz älterer Mitarbeiter

Der erstmalige Einsatz von Mitarbeitern auf einem Bildschirmarbeitsplatz bedarf der Zustimmung der Mitarbeiter, wenn diese das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitszeit am Bildschirmgerät durchschnittlich mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters (§ 15 Abs. 1 BAT-KF, § 15 Abs. 1 MTArb-KF) beträgt.
#

§ 57#
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.

#
1 ↑ § 1 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.
#
2 ↑ § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15), Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. August 2006 (KABl. S. 218) mit Wirkung ab 1. September 2006.
#
3 ↑ Nr. 850.
#
4 ↑ Nr. 900.
#
5 ↑ Amtliche Anmerkung: z. B. zwei Tage in der Woche oder drei Wochen im Jahr.
#
6 ↑ § 4 eingefügt, bisheriger § 4 umbenannt in § 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15), § 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.
#
7 ↑ § 4 eingefügt, bisheriger § 4 umbenannt in § 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15), § 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.