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Geltungszeitraum von: 01.07.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Verordnung
über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNVO)

Vom 8. Juni 2001

(KABl. S. 148)
geändert durch Verordnung vom 26. September 2003 (KABl. S. 283)

Aufgrund der §§ 43 und 106 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG)1# und des § 7 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz2# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 13#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis in der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen.
( 2 ) Diese Verordnung gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, im Wartestand, im Ruhestand sowie für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst.
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nicht zu den in der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben der Pfarrerin bzw. des Pfarrers gehört.
( 2 ) Aufgaben, die nach Artikel 69 Abs. 3 Satz 1 Kirchenordnung4# in Verbindung mit § 33 PfDG übertragen werden, sind Teil des Hauptamtes. Ihre Wahrnehmung ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Verordnung.
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§ 3
Einwilligung

( 1 ) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Belange unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfanges nicht beeinträchtigt werden und in ihre Übernahme, soweit nichts anderes geregelt ist, zuvor vom Landeskirchenamt eingewilligt worden ist. Die Anstellungskörperschaft (§ 24 Abs. 3 PfDG) ist anzuhören. Die Einwilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten über
  1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang,
  3. den Auftraggeber und
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 4).
( 2 ) Keiner Einwilligung bedürfen nur die in § 43 Abs. 3 PfDG genannten Fälle. Sie sind vor Aufnahme der Nebentätigkeit auch dem Landeskirchenamt schriftlich anzuzeigen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Eine einmalige Nebentätigkeit bedarf keiner Anzeige.
( 3 ) Die Einwilligung wird befristet erteilt. Verlängerungen sind möglich.
( 4 ) Die Einwilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Wahrnehmung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Einwilligung erlischt bei einem Pfarrwechsel oder bei Überleitung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder bei der Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung.
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§ 4
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld und jeder geldwerte Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
( 2 ) Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
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§ 55#
Abführungspflicht

( 1 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer für die Nebentätigkeit von ihren pfarramtlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag abzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
( 2 ) Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach Absatz 1 ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit im Bereich der evangelischen Kirchen, der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen sowie des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen abzuführen, soweit diese den Betrag 6 000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
( 3 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um die Aufwendungen im Sinne von § 4 Absatz 2 für das Kalenderjahr, soweit diese nicht ersetzt werden und 600 Euro nicht übersteigen. Werden Aufwendungen in höherem Umfang nachgewiesen, so werden für Verpflegung 25 Euro je Kalendertag, für Unterkunft 75 Euro je Übernachtung und für Fahrten die bei Anwendung des kirchlichen Reisekostenrechts ersetzbaren Beträge, mindestens jedoch 600 Euro berücksichtigt.
( 4 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des vollen Dienstumfanges und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
( 5 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich bei Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag nach Besoldungsgruppe A 13 und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
( 6 ) Der abzuführende Betrag ist bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres der Landeskirche zuzuleiten.
( 7 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
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§ 6
Ausnahmen von der Abführungspflicht

§ 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Vergütungen für
  1. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
  2. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit, mit Ausnahme der Erteilung evangelischen Religionsunterrichts,
  3. die Teilnahme an Prüfungen,
  4. die Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
  5. die Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  6. die Tätigkeit als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
  7. die Tätigkeit, die während eines Sonderurlaubs oder einer Freistellung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt wird.
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§ 7
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Landeskirchenamt eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen 1200 Euro (brutto) übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art und Umfang der Verfügung6# aufzuführen.
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§ 8
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Anstellungskörperschaft

( 1 ) Wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf sie bzw. er der Einwilligung der entsprechenden Institution. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
( 2 ) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Die Abführungspflicht nach § 5 Absatz 2 besteht für das Jahr 2001, wenn die Vergütung für die Nebentätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 den Betrag von 6 000 Deutsche Mark übersteigt. Die Aufstellung nach § 7 ist für das Jahr 2001 erforderlich, wenn die Vergütungen 600 Deutsche Mark übersteigen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
( 2 ) Die Notverordnung über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung evangelischer Unterweisung vom 8. Mai 1958 (KABl. S. 41) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 700.
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2 ↑ Nr. 701.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 26. September 2003 (KABl. S. 283) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 5 Abs. 7 geändert durch Verordnung vom 26. September 2003 (KABl. S. 283) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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6 ↑ Wahrscheinlich ist „Art und Umfang der Vergütung“ gemeint.