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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.06.1995
Aktenzeichen:VK 02/1995
Rechtsgrundlage:§§ 4, 123 DG.EKD, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1c Verordnung der EKD über das Disziplinarrecht, § 1 Kirchengesetz über das Disziplinarrecht in der EKiR
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Organisationsgewalt
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Leitsatz:

  1. Kraft seiner Organisationsgewalt kann ein Dienstgeber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bestimmte Aufgabengebiete abweichend von einer bisherigen Regelung entweder neu zuteilen oder auch für eine bestimmte Zeit oder für immer entziehen, wenn er sich innerhalb der Grenzen des ihm zustehenden Ermessens hält, nicht willkürlich handelt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.
  2. Wenn der Dienstgeber das Vertrauen in die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unter Vorbehalt oder endgültig verloren hat, die betreffende Person werde die ihr übertragene Aufgabe weiterhin zu seiner vollen Zufriedenheit erfüllen, kann dies ein zureichender Grund für das Ruhen oder den endgültigen Entzug einer bestimmten Aufgabe sein.
  3. Der Dienstgeber handelt nicht mehr ausschließlich im Rahmen seiner Organisationsgewalt, wenn er das Ruhen einer Funktion mit einer gleichzeitig beim Landeskirchenamt angeregten dienstrechtlichen Prüfung gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter verknüpft hat.
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Tenor:

Der Beschluß des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 13. September 1994 wird aufgehoben. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.
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Tatbestand:

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Die Antragstellerin steht als Kirchenoberverwaltungsrätin in den Diensten des Antragsgegners. Sie ist dort Leiterin der Zentralabteilung. Außerdem war ihr die ständige Stellvertretung des Verwaltungsgeschäftsführers (Verwaltungsdirektor) übertragen; wegen dieser Aufgabe hat sie der Verbandsvorstand am 3. Februar 1987 von der Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung (Gleitzeit) entbunden.
Gegenstand des Verfahrens sind der Beschluß des Verbandsvorstandes vom 13. September 1994, bis zum Abschluß einer – alsdann durch Schreiben vom 16. September 1994 an das Landeskirchenamt – beantragten dienstrechtlichen Prüfung, die Funktion der Antragstellerin als ständige Vertreterin des Geschäftsleiters ruhen zu lassen und der Beschluß vom 27. September 1994, die Antragstellerin ab dem 1. Oktober 1994 in die Arbeitszeiterfassung einzubeziehen. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Maßnahmen hat das Landeskirchenamt durch Bescheid vom 30. Dezember 1994 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1995, eingegangen am 19. Januar 1995, hat die Antragstellerin die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Den Beschlüssen des Verbandsvorstandes vom 13. und 27. September 1994 waren folgende Vorgänge vorausgegangen:
Im Juni 1994 fand in S. ein Treffen der Verwaltungsleiter von Verbänden aus West- und Ostdeutschland statt. Die Antragstellerin nahm hieran als Stellvertreterin des verhinderten Verwaltungsdirektors teil. Am 9. Juni blieb sie der Veranstaltung fern (es waren Vorträge zu Fragen der Vermögensbuchhaltung und der Verwaltungsberufsgenossenschaften angesagt).
Am 16. Juni 1994 schrieb der Vorsitzende des Verbandsvorstandes, Stadtsuperintendent K., an die Antragstellerin: Ihr sei bekannt, daß das Treffen in S. unter Federführung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. stattgefunden habe. Er habe erfahren, daß sie am 9. Juni an der Veranstaltung nicht teilgenommen habe, um einen Privatbesuch zu machen. Das sei nicht die Art, wie er sich eine Vertretung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes bei solch einer Veranstaltung vorstelle. Er informiere die Antragstellerin bei dieser Gelegenheit darüber, daß er als sogenanntes schriftliches Gedächtnis Aufzeichnungen führe, zu denen er auch dieses Schreiben nehme, da bei ihm zunehmend Zweifel entstünden, ob die Antragstellerin die Funktion einer ständigen Vertreterin des Verwaltungsleiters angemessen ausfülle. Er habe den Verwaltungsdirektor beauftragt, ihm entsprechende Hinweise zu geben.
Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 1994: An dem Treffen der Verwaltungsleiter in S. habe sie auf ganz persönliche Bitte des Verwaltungsdirektors teilgenommen, der aus sehr persönlichen Gründen nicht zu dieser Veranstaltung habe fahren wollen. Der Verwaltungsdirektor habe sie ausdrücklich darüber informiert, daß die Leitung dieser Veranstaltung für den Ostteil beim Gesamtverband L. und für den Westteil beim Gesamtverband D. liege; die Tätigkeit des Stadtkirchenverbandes K. habe sich auf den vorbereitenden Schriftwechsel beschränkt. Die Interessen des Stadtkirchenverbandes K. habe sie voll wahrgenommen. Die beiden Vorträge am 9. Juni habe sie zwar, so wie auch andere Teilnehmer, nicht angehört. Dafür habe sie aber während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Reihe von Einzelgesprächen mit den Teilnehmern geführt und darin insbesondere auch das positive Ergebnis der Werbekampagne (es ist den Akten nicht zu entnehmen, um welche Werbekampagne es sich gehandelt haben soll) verbreitet. Sie habe an jenem 9. Juni keinen Privatbesuch gemacht, sondern als aktive Christin die Gelegenheit genutzt, die historischen Stätten des Reformators Luther in Eisleben zu besuchen. Mit dem letzten Teil seines Schreibens beabsichtige Stadtsuperintendent K. offenbar eine “Disziplinierung” – insbesondere durch den Bespitzelungsauftrag. Dieses Verhalten spreche für sich und müsse nicht kommentiert werden.
Hierauf entgegnete Stadtsuperintendent K. mit Schreiben vom 21. Juni 1994: Die Antragstellerin verwechsele den Grund für die Vertretung mit dem durch diese Vertretung übernommenen Auftrag. Es sei unstrittig, daß sie zu einer dienstlichen Veranstaltung gefahren sei. Insoweit nehme er ihre Erklärung nicht als Entschuldigung an. In seiner Funktion als Vorsitzender des Verbandsvorstandes nehme er die Dienstaufsicht wahr. Der Vorstand habe ihn im Zusammenhang mit der Diskussion um die Beförderung der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen. Er habe den Verwaltungsdirektor beauftragt, ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu unterstützen. Diesen Auftrag als “Bespitzelungsauftrag” zu bezeichnen, sei ungeheuerlich. Es treffe sowohl ihn als den Auftraggeber, als auch den, den er damit betraut habe. Er fordere die Antragstellerin auf, den Ausdruck unverzüglich zurückzunehmen.
In ihrem Antwortschreiben vom 27. Juni 1994 führte die Antragstellerin aus: In ihrem Schreiben vom 21. Juni 1994 habe sie insbesondere auf den Vorwurf, es bestünden Zweifel, ob sie die Funktion einer ständigen Vertreterin des Verwaltungsleiters angemessen ausfülle, mit einer sachlichen Gegendarstellung geantwortet. Sie habe nicht den Grund für die Vertretung mit dem durch die Vertretung übernommenen Auftrag verwechselt. Sie habe dem Stadtsuperintendenten lediglich vor Augen führen wollen, daß sie den Auftrag mit vollem Einsatz wahrgenommen habe, während der Verwaltungsdirektor diesen Dienstauftrag aus sehr persönlichen Gründen nicht wahrgenommen habe. Sie habe Zweifel, daß der Vorstand den Stadtsuperintendenten im Zusammenhang mit der Diskussion über ihre Beförderung beauftragt habe, im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsdirektor belastendes Material über sie zu sammeln. Sie kenne die Arbeit des Vorstandes seit fast 35 Jahren und wisse, daß sich der Vorstand selbstverständlich an die bestehenden Bestimmungen halte. Aus den Beschlüssen des Vorstandes sei ein solcher Auftrag auch nicht zu entnehmen. Andernfalls habe der Stadtsuperintendent als Dienstvorgesetzter einen solchen ad-hoc-Auftrag zurückweisen müssen.
Hierauf erwiderte Stadtsuperintendent K. mit Schreiben vom 27. Juni 1994: Die Gelegenheit, den beleidigenden Ausdruck “Bespitzelungsauftrag” zurückzunehmen, habe die Antragstellerin nicht genutzt. Er werde den Sachverhalt daher dem Verbandsvorstand mit der Bitte um Prüfung vorlegen, ob nicht unter diesen Voraussetzungen die Vertrauensbasis für die ständige Vertretung der Geschäftsführung durch die Antragstellerin verloren gegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1994 meldete sich sodann Rechtsanwalt M., B., aus der Kanzlei Professor Dr. H. & Partner für die Antragstellerin. Er hat nicht nachgewiesen, daß er das kirchliche Wahlrecht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausüben kann. Statt dessen hat er eine Bescheinigung der Evangelischen Xkirchengemeinde B. vorgelegt, daß sein in der gleichen Anwaltskanzlei tätiger Kollege, Rechtsanwalt H., diese Voraussetzungen erfüllt.
In dem Schriftsatz vom 12. Juli 1994 hat Rechtsanwalt M. geltend gemacht:
Die Dienstaufsicht werde von der oberen Dienstbehörde und den Dienstvorgesetzten – hier dem Stadtsuperintendenten – ausgeübt. In der Dienstanweisung der Antragstellerin sei ausgeführt, daß sie in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit dem Vorstand, seinem Vorsitzenden und dem Verbandsgeschäftsführer unterstellt und verantwortlich sei. Vor diesem Hintergrund habe es keines besonderen ausdrücklichen Hinweises des Vorstandes auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den Stadtsuperintendenten bedurft. Als Dienstvorgesetzter treffe der Stadtsuperintendent die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten. Allerdings sei den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, daß er befugt sei, die Dienstvorgesetztenbefugnis zu delegieren; dies gelte auch im Hinblick auf den Verwaltungsdirektor. Im Rahmen der Dienstaufsicht (Personalaufsicht) sei der Dienstvorgesetzte berechtigt und verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Zu seinen Aufgaben gehöre es insbesondere, die rechts- und ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern. Allerdings sei es ebenso seine Pflicht, den Beamten Schutz und Fürsorge im Namen des Dienstherrn zu gewähren und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und ihrer Rechtstellung als Kirchenbeamte zu schützen. Diesem Postulat komme der Stadtsuperintendent mit seinen Schreiben an die Antragstellerin nicht nach. Die an die Antragstellerin gerichteten Vorwürfe seien zum einen sachlich unzutreffend und überschritten zum anderen das im Rahmen der Dienstaufsicht gegebene Rüge- bzw. Beanstandungsrecht. Die Vorhaltungen des Stadtsuperintendenten, die Vertretung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. durch die Antragstellerin erfolge nicht nach seinen Vorstellungen, vielmehr seien sie geeignet, Zweifel an der Kompetenz der Antragstellerin zu erwecken, bewegten sich auf der Ebene von Disziplinarstrafen in Form der Warnung bzw. des Verweises. Für derartige Disziplinarmaßnahmen fehlten dem Stadtsuperintendenten jedoch nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen über das Disziplinarrecht die Disziplinarbefugnis, die ausschließlich bei dem Landeskirchenamt liege.
Die Vorträge zu Fragen der Vermögensbuchhaltung und der Verwaltungsberufsgenossenschaften habe die Antragstellerin nicht angehört, weil die Themen zum einen nicht einschlägig und zum anderen nicht von Nutzen gewesen seien, da die Antragstellerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Leiterin der Zentralabteilung mit Fragen der Verwaltungsberufsgenossenschaft ohnehin vertraut sei. Abschließend fordert Rechtsanwalt M. den Stadtsuperintendenten K. auf, die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorhaltungen “im Interesse einer effektiven und gedeihlichen Zusammenarbeit nicht weiter aufrechtzuerhalten, damit die Dienstgemeinschaft gewahrt bleibt”, anderenfalls sehe er sich veranlaßt, sich unmittelbar im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an das Landeskirchenamt zu wenden, was mit formaljuristischen Folgen gegenüber Stadtsuperintendent K. verbunden sei. Erforderlichenfalls käme auch ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Widerruf bzw. Unterlassung in Betracht. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Vorgang an eine breitere Öffentlichkeit dringe. Es sei der Wille der Antragstellerin, das Dienstverhältnis im Sinne einer förderlichen Zusammenarbeit nicht weiter zu belasten. Dies setze jedoch ein entsprechendes Verhalten des Stadtsuperintendenten voraus.
Hierauf entgegnete Stadtsuperintendent K. mit Schreiben vom 9. August 1994:
Bei Veranstaltungen wie derjenigen im Juni 1994 in S. sei der Evangelische Stadtkirchenverband K. seit jeher als zumindest Mitveranstalter aufgetreten. Für die Veranstaltung im Juni 1994 in Ostdeutschland hätten Kollegen aus diesem Teil die Organisation weitgehend in Absprache mit dem Geschäftsführer des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. übernommen. Dieser Stadtkirchenverband gelte als potenter Gesprächspartner, dem die Rolle zufalle, nicht nur anwesend zu sein, sondern auch positiv zur Veranstaltung beizutragen. Dies alles sei der Antragstellerin vor der Veranstaltung aus früheren Gelegenheit bekannt gewesen. Es sei also nicht darauf angekommen, ob sie die angesetzten Themen als einschlägig oder für sich selbst von Nutzen beurteilt habe, sondern daß sie als ständige Vertreterin des Geschäftsführers und damit Repräsentantin des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. die Veranstaltung durch persönliches Verhalten und qualifizierte Beiträge positiv gefördert habe. Hinzu komme, daß an dem betreffenden Tag, der im wesentlichen verantwortliche Kollege aus L. aus dienstlichen Gründen selber nicht teilgenommen habe; dies sei der Antragstellerin bekannt gewesen.
In seinem Schreiben vom 16. Juni 1994 habe er die Antragstellerin auf diesen Mangel in der Ausführung einer dienstlichen Aufgabe hingewiesen. Dabei sei er davon ausgegangen, daß dies genüge, damit die Antragstellerin zukünftig bei ähnlichen Gelegenheiten wieder anders präsent sei. Dieser Hinweis und die von ihm eingenommene Position seien ausschließlich Angelegenheiten der Dienstaufsicht. Sie stellten keine disziplinarischen Maßnahmen dar, selbst wenn Rechtsanwalt M. sein Schreiben insgesamt als Mißbilligung des Verhaltens der Antragstellerin werten sollte. Der Vorstand des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. als Leitungsorgan habe ihn darauf hingewiesen, die Antragstellerin deutlicher und entschiedener auf Mängel in der Erledigung von Amtsgeschäften aufmerksam zu machen. Deswegen habe er in der oben begründeten Weise reagiert. Seine Funktion als Dienstvorgesetzter habe er dabei keineswegs delegiert. In Ausübung seines Amtes stehe es ihm frei, den Verwaltungsdirektor zur Unterstützung heranzuziehen. Der von der Antragstellerin hierfür gebrauchte Ausdruck “Bespitzelungsauftrag” erfülle den Tatbestand der Beleidigung. Er belaste das Dienstverhältnis unerträglich und erschüttere die Vertrauensbasis für die ständige Vertretung der Geschäftsführung.
In seiner Sitzung vom 9. August 1994 stellt der Verbandsvorstand fest: Die in den schriftlichen Reaktionen der Antragstellerin vorgeführte Einstellung zur Dienstgemeinschaft und ihrer Rolle darin provoziere Zweifel, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand und der ständigen Vertreterin des Geschäftsführers noch die erforderliche Dichte habe. Der Vorstand bitte deshalb den Vorsitzenden, den strittigen Vorgang im Interesse der kirchlichen Dienstgemeinschaft konsequent zu bereinigen.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1994 antwortete Rechtsanwalt M. auf das Schreiben des Stadtsuperintendenten K. vom 9. August 1994: Der Inhalt dieses Schreibens sei nicht geeignet, die im Schriftsatz vom 12. Juli 1994 aufgestellten Forderungen zu erfüllen. Gegenstand seines Mandats sei nicht die Belastung des Dienstverhältnisses durch die Antragstellerin, sondern die Maßnahmen und das Verhalten des Stadtsuperintendenten gegenüber der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe anläßlich ihrer Teilnahme an dem Treffen der Verwaltungsleiter in S. in erheblichem Maße zum kollegialen Meinungsaustausch positiv beigetragen und die vom Stadtsuperintendenten angesprochenen “qualifizierten Beiträge” geleistet. Ihr persönliches Verhalten habe vollständig den im Schreiben vom 9. August 1994 postulierten Vorgaben unabhängig von der Teilnahme an den zwei Vorträgen entsprochen. Dem Stadtsuperintendenten sei bekannt, daß wegen der dienstlichen Abwesenheit des L. Kollegen zwischem ihm und dem D. Kollegen vor der Veranstaltung die Vertretungsregelung für den 9. Juni vereinbart gewesen sei. Das Hilfsangebot der Antragstellerin zu Beginn der Veranstaltung sei wegen dieser Absprache nicht beansprucht worden.
Zu der Aufforderung des Vorstandes, die Antragstellerin deutlicher und entschiedener auf Mängel in der Erledigung von Amtsgeschäften aufmerksam zu machen, sei festzustellen: Bisher seien der Antragstellerin keinerlei Versäumnisse in ihren Dienstgeschäften konkret vorgeworfen worden, solche Dienstpflichtverletzungen habe es nicht gegeben. Mit der Feststellung, Formulierungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1994 seien geeignet, die Vertrauensbasis für die ständige Vertretung der Geschäftsführung zu erschüttern, reduziere der Stadtsuperintendent in unzulässiger Weise den hierzu erörterten Sachverhalt auf einen Streit um Worte und lenke von dem Kern der Konfliktsituation ab.
Inzwischen habe die Antragstellerin erfahren, daß auch Mitglieder des Arbeitskreises der Krankenhausseelsorge aufgefordert worden seien, den zuständigen Superintendenten über vermeintliche “Versäumnisse” der Antragstellerin bei der Führung ihrer Dienstgeschäfte zu unterrichten. Im Interesse einer förderlichen weiteren Zusammenarbeit wiederhole er die Forderung aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 1994, nämlich die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorhaltungen und Vorwürfe nicht weiter aufrechtzuerhalten und “uns” gegenüber zurückzunehmen. Zu denken sei an die vollständige Vernichtung des Schriftwechsels in dieser Angelegenheit einschließlich einer Entfernung etwaiger Eintragungen in die Personalakte der Antragstellerin. Er fordere den Stadtsuperintendenten K. auf, Maßregeln gegenüber der Antragstellerin, die über den Rahmen der Dienstaufsicht hinausgingen, wie beispielsweise im Arbeitskreis der Krankenhausseelsorge geschehen, unverzüglich zu unterlassen. Der Stadtsuperintendent solle schließlich in seinem eigenen Interesse von der Ankündigung abrücken, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Antragstellerin zu beantragen.
Abschließend verlangt Rechtsanwalt M. eine Stellungnahme bis zum 13. September 1994, widrigenfalls er sich gezwungen sehe, beim Landeskirchenamt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Stadtsuperintendenten K. einzulegen. Dies hat er dann auch mit Schriftsatz vom 15. September 1994 getan und zur Begründung auf seine Schriftsätze vom 12. Juli und 30. August 1994 verwiesen. Das Landeskirchenamt hat die Dienstaufsichtsbeschwerde durch Bescheid vom 28. November 1994 zurückgewiesen.
In seiner Sitzung vom 13. September 1994 faßte der Vorstand des Stadtkirchenverbandes K. folgenden Beschluß:
“Der Vorstand nimmt den gesamten, vom Vorsitzenden verlesenen Schriftwechsel mit der Kirchenoberverwaltungsrätin und dem Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis. Der Vorstand hält es für erforderlich, daß der Vorgang dem Landeskirchenamt zur dienstrechtlichen Prüfung vorgelegt wird. Zunächst bis zum Abschluß der dienstrechtlichen Prüfung ruht die Funktion der Kirchenbeamtin als ständige Vertreterin des Geschäftsführers.”
Mit Schreiben an das Landeskirchenamt vom 16. September 1994 beantragte Stadtsuperintendent K. eine dienstrechtliche Prüfung des Verhaltens der Antragstellerin und legte hierzu vor: Den Schriftwechsel mit der Antragstellerin und Rechtsanwalt M.; die Aktennotiz aus der Vorstandssitzung vom 9. August 1994; Protokollbuchauszug aus der Sitzung des Verbandsvorstandes vom 13. September 1994. Mit Schreiben vom 20. September 1994 präzisierte er, was im Rahmen der dienstrechtlichen Prüfung zu klären sei:
“1.
Daß die Beamtin sich von einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung einen Tag zu einer privaten Unternehmung entfernt hat und deshalb von mir zu Recht gerügt wurde.
2.
Daß ich berechtigt bin, dieses in einer persönlichen Notiz festzuhalten.
3.
Daß ich meinen Auftrag der Dienstaufsicht im Blick auf die Beamtin nicht überschritten habe.
4.
Daß ich berechtigt war, den Verwaltungsdirektor um Hinweise zu bitten.
5.
Daß die Beamtin mit ihrer Formulierung, ich hätte einen Bespitzelungsauftrag erteilt, sich unangemessen und beleidigend geäußert hat.”
Das Landeskirchenamt hat gegen die Antragstellerin durch Disziplinarverfügung vom 18. Mai 1995 wegen unentschuldigten Fernbleibens bei der Veranstaltung in S. am 9. Juni 1994 und wegen des Vorwurfs an Stadtsuperintendent K., er habe einen Bespitzelungsauftrag erteilt, als Disziplinarstrafe eine Warnung verhängt. Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin war durch Beschluß des Vorstandes des Antragstellers vom 3. Februar 1987 ebenso wie der damalige Leiter der Bauabteilung von der Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Nachdem der neue Leiter der Bauabteilung hierauf verzichtet hatte, beschloß der Vorstand des Antragsgegners am 27. September 1994, die Leitung der Zentralabteilung – und damit die Antragstellerin – ab 1. Oktober 1994 in die Arbeitszeiterfassung einzubeziehen.
Gegen den Beschluß vom 13. September 1994 wandte sich Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 30. September 1994 und gegen den vom 27. September 1994 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1994.
Zur Begründung hat er vorgetragen: In der Präambel der Dienstanweisung der Antragstellerin vom 25. August 1992 sei festgelegt, daß der ihr übertragene Dienstposten die Funktionen als Leiterin der Zentralabteilung und als Stellvertreterin des Verbandsgeschäftsführers umfasse. Gemäß Ziffer 9 der Dienstanweisung beschließe der Vorstand des Ev. Stadtkirchenverbandes zwar über eine Änderung der Dienstanweisung. Dieser Beschluß müsse jedoch vom Superintendenten des aufsichtsführenden Kirchenkreises genehmigt werden; eine solche Genehmigung liege bisher nicht vor. Die Änderung des Aufgabengebietes eines Beamten sei als Umsetzung zu behandeln. Voraussetzung für eine Umsetzung sei, daß sie zur Aufgabenerfüllung notwendig sei. Im Fall der Antragstellerin sei eine derartige dienstliche Notwendigkeit nicht erkennbar. Der Verbandsvorstand habe daher seinen Ermessensspielraum überschritten. Der Beschluß vom 13. September 1994 komme einer teilweisen vorläufigen Dienstenthebung, zumindest aber dem teilweisen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gleich. Für solche disziplinarischen Maßnahmen sei der Verbandsvorstand nicht zuständig. Da die Entbindung von der Funktion der Vertreterin des Geschäftsführers rechtswidrig und auch zeitlich befristet sei, lägen die für die Befreiung der Antragstellerin an der Arbeitszeiterfassung relevanten Gründe unverändert vor.
Der Stadtsuperintendent hat die Sache dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorgelegt. Das Landeskirchenamt hat die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beschlüsse vom 13. und 27. September 1994 durch Bescheid vom 30. Dezember 1994 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die fehlende Genehmigung des Superintendenten des aufsichtsführenden Kirchenkreises führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 13. September 1994. Bei dem vorläufigen Entzug der ständigen Stellvertretung handele es sich nicht um eine Änderung der Dienstanweisung. Der Charakter einer Dienstanweisung wäre verkannt, wenn davon ausgegangen werde, daß ein Dienstvorgesetzter den Aufgabenbereich eines Mitarbeiters nicht ohne formelle Änderung der Dienstanweisung ändern könne. Die Aufstellung einer Dienstanweisung bedeute für den Dienstvorgesetzten keine Selbstbildung. Ein Leitungsorgan habe durchaus die Möglichkeit – abweichend von der generellen Regelung in der Dienstanweisung – Einzelanordnungen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung seines Mitarbeiters zu treffen. Das Direktionsrecht des Leitungsorgans werde durch eine Dienstanweisung nicht eingeschränkt. Insoweit wäre allerdings die Dienstanweisung dann überholt und sinnvollerweise anzupassen. Das Direktionsrecht des Leitungsorgans sei durch den Genehmigungsvorbehalt nicht eingeschränkt, insbesondere könne der Superintendent im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dem Leitungsorgan nicht vorschreiben, welche Aufgaben dem Mitarbeiter zu übertragen seien und welche nicht. Der Genehmigungsvorbehalt habe vielmehr nur den Sinn sicherzustellen, daß mit der Dienstanweisung nicht gegen allgemeine Bestimmungen verstoßen werde.
Bei dem vorläufigen Entzug der Stellvertretung handele es sich auch nicht um eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne. Unter Umsetzung sei die Zuweisung einer anderen konkreten Amtsstelle ohne Wechsel der Behörde zu verstehen. Der Antragstellerin sei jedoch keine andere Amtsstelle zugewiesen worden, sondern ihr sei lediglich die Stellvertretung der Geschäftsführung entzogen worden. Diese Maßnahme sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die Grundsätze über die Umsetzung analog anwenden wolle. Eine solche Maßnahme sei Ausdruck der Organisationsgewalt des Dienstgebers, dieser habe insoweit einen weiten Ermessensspielraum. Diesen Ermessensspielraum habe der Vorstand des Stadtkirchenverbandes K. nicht überschritten, er habe auch nicht willkürlich gehandelt.
Auch handele es sich bei dem vorläufigen Entzug der Stellvertretung nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die möglichen Disziplinarstrafen seien im Disziplinargesetz abschließend in § 5 aufgeführt. Es liege auch keine Beurlaubung im Sinne des § 100 Disziplinargesetz vor. Von einer Beurlaubung oder auch Teilbeurlaubung könne keine Rede sein, wenn einem Mitarbeiter ein bestimmter Aufgabenbereich entzogen werde.
Auch der Beschluß vom 27. September 1994 sei rechtmäßig. Grundsätzlich habe der Dienstvorgesetzte die Möglichkeit, eine Ausnahmeentscheidung betreffend die Einbeziehung in die Arbeitszeiterfassung – auch bei unverändertem Sachverhalt – rückgängig zu machen. Die Sachlage habe sich insofern geändert, als die Antragstellerin außerhalb der Regelarbeitszeit gegenüber früher weniger Dienste wahrnehme. Dies gelte auch im Vergleich zu den anderen Abteilungsleitern. Es sei daher eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung, alle Abteilungsleiter im Stadtkirchenverband hinsichtlich der Einbeziehung in die Arbeitszeiterfassung gleich zu behandeln.
Der Bescheid des Landeskirchenamtes am 30. Dezember 1994 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Auch ist er den Parteien nicht förmlich zugestellt worden.
In seinem an die Verwaltungskammer gerichteten Schriftsatz vom 17. Januar 1995 trägt Rechtsanwalt M. vor:
Der Beschluß vom 13. September 1994 sei eine Änderung (Einschränkung) des Aufgabengebietes der Antragstellerin und deshalb als Umsetzung zu betrachten. Voraussetzung für eine Umsetzung sei, daß sie zur Aufgabenerfüllung notwendig sei. Eine derartige dienstliche Notwendigkeit sei nicht erkennbar. Bei der Beschlußfassung habe der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum überschritten. Die Anordnung des vorläufigen Ruhens der Stellvertreterfunktion sei nicht Ausdruck der Organisationsgewalt des Dienstgebers, sondern eine disziplinarische Maßnahme, für die der Antragsgegner nicht zuständig sei. Die Antragstellerin sei in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Verbandsgeschäftsführers und nicht als Abteilungsleiterin aus der Gleitzeit herausgenommen worden. Da die Entbindung von der Funktion der Vertreterin des Geschäftsführers rechtswidrig und zum anderen zeitlich befristet sei, lägen die Gründe hierfür unverändert vor. Die Teilnahme an der Zeiterfassung bedeute für die Antragstellerin eine nicht unerhebliche Einengung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Leiterin des Personalwesens. Bestimmte Dienstgänge müßten jetzt vorher vom Verwaltungsdirektor oder dem Stadtsuperintendenten genehmigt werden. Manuelle Eingaben, wie angefallene Überstunden durch Sitzungsteilnahme, müßten bewilligt werden. Damit einher gehe ein Autoritätsverlust gegenüber den Mitarbeitern.
Mit Schriftsatz vom 31. März 1995 hat sich Rechtsanwalt H. für die Antragstellerin bestellt; er bezieht sich auf den Schriftsatz vom 17. Januar 1995.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschlüsse des Vorstands des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. vom 13. und 27. September 1994 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich hierzu auf den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. Dezember 1994 und trägt weiter vor: Den Beschluß vom 13. September 1994 habe der Vorstand kraft seiner Organisationsgewalt gefaßt, eine disziplinäre Maßnahme habe hiermit nicht gegen die Antragstellerin verhängt werden sollen. Mit dem Beschluß vom 27. September 1994 sei die Leitung der Zentralabteilung als Funktionseinheit behandelt worden, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Beschluß vom 13. September 1994 bestehe nicht. Damals habe der Vorstand lediglich die Arbeitszeiterfassung für alle Abteilungsleiter möglichst einheitlich regeln wollen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 2 Abs. 2 10 VwKG). Es ist über eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche, nämlich dem Beamtenverhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner, zu entscheiden. Das in § 10 Abs. 3 VwKG zwingend vorgeschriebene Vorverfahren hat stattgefunden.
Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt. Dies ist zwar nicht durch den Schriftsatz des Rechtsanwalt M. vom 17. Januar 1995 geschehen. Dieser Rechtsanwalt kann nicht als Bevollmächtigter der Antragstellerin vor der Verwaltungskammer auftreten, da er nicht das Wahlrecht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausüben kann (§ 15 Abs. 1 VwKG). Auch konnte Rechtsanwalt H. – der die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 VwKG erfüllt – mit seinem Schriftsatz vom 31. März 1995 die unwirksame Prozeßhandlung des Rechtsanwalt M. (Anrufung der Verwaltungskammer durch Schriftsatz vom 17. Januar 1995) nicht mit rückwirkender Kraft genehmigen. Das steht der Rechtzeitigkeit des von Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 31. März 1995 wenn auch nicht wörtlich, so doch sinngemäß gestellten Antrags auf Entscheidung der Verwaltungskammer nicht entgegen. Die Zwei-Monats-Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 VwKG hatte bei Eingang dieses Schriftsatzes bei der Verwaltungskammer überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, da der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. Dezember 1994 keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 10 Abs. 5 Satz 1 VwKG). Die Sechs-Monats-Frist des § 10 Abs. 5 Satz 2 VwKG war noch nicht abgelaufen, als der Schriftsatz vom 31. März 1995 am 4. April 1995 bei der Verwaltungskammer einging. Der Antrag ist auch teilweise begründet.
Der Beschluß des Vorstandes des Antragsgegners vom 13. September 1994 ist aufzuheben. Er ist – jedenfalls mit der ihn zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent gegebenen Begründung und der mit ihm verfolgten Absicht – unzulässig. Dagegen ist der Beschluß vom 27. September 1994 nicht zu beanstanden, mit ihm hielt sich der Vorstand des Antragsgegners innerhalb der ihm zustehenden Organisationsgewalt.
Wohl kann ein Dienstgeber kraft seiner Organisationsgewalt einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bestimmte Aufgabengebiete abweichend von einer bisherigen Regelung entweder neu zuteilen oder auch für eine bestimmte Zeit oder für immer entziehen. Er muß sich lediglich innerhalb der Grenzen des ihm zustehenden Ermessens halten, darf nicht etwa willkürlich handeln oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein zureichender Grund für das Ruhen oder den endgültigen Entzug einer bestimmten Aufgabe kann auch sein, daß der Dienstgeber das Vertrauen in die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unter Vorbehalt oder endgültig verloren hat, die betreffende Person werde die ihr übertragene Aufgabe weiterhin zu seiner vollen Zufriedenheit erfüllen. Hier hat jedoch der Vorstand des Antragsgegners seinen Beschluß vom 13. September 1994 (Ruhen der Funktion der Antragstellerin als ständige Vertreterin des Geschäftsführers) mit der gleichzeitig beim Landeskirchenamt angeregten dienstrechtlichen Prüfung gegen die Antragstellerin verknüpft. Diese Verknüpfung ergibt sich aus folgenden, dem Wortlaut des Beschlusses zu entnehmenden, Umständen:
Der Vorstand nimmt zunächst von dem Schriftwechsel Kenntnis, den Stadtsuperintendent K. mit der Antragstellerin und Rechtsanwalt M. geführt hatte. Hieran schließt sich die Feststellungen, daß er es für erforderlich halte, den Vorgang dem Landeskirchenamt zur dienstrechtlichen Prüfung vorzulegen. Alsdann legt er fest, daß “zunächst” bis zum Abschluß der dienstrechtlichen Prüfung die Funktion der Antragstellerin als ständige Vertreterin des Geschäftsführers ruhen solle. Diese Vorstellungen und Absichten des Vorstandes werden durch die Schreiben des Stadtsuperintendenten K. an das Landeskirchenamt vom 16. und 20. September 1994 bestätigt. Dort beantragt Stadtsuperintendent K. beim Landeskirchenamt eine dienstrechtliche Prüfung gegen die Antragstellerin und begründet dies mit den Vorgängen, die den Vorstand des Antragsgegners zu seinem Beschluß vom 13. September 1994 veranlaßt haben. Aus all dem ist zu folgern: Der Vorstand des Antragsgegners handelte mit seinem Beschluß vom 13. September 1994 nicht mehr ausschließlich im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Er wollte vielmehr damit – und dies offensichtlich in erster Linie – schon im Vorfeld einer dienstrechtlichen Prüfung durch das Landeskirchenamt auf ein von ihm als Amtspflichtverletzung beurteiltes Verhalten der Antragstellerin reagieren. Damit erweist sich der Beschluß vom 13. September 1994 als eine disziplinäre Maßnahme gegen die Antragstellerin. Abgesehen davon, daß sie in dieser Form in den disziplinarrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, fehlt dem Vorstand des Antragsgegners die Zuständigkeit für ein solches Vorgehen gegen die Antragstellerin. Nur das Landeskirchenamt konnte gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren einleiten und eine Disziplinarstrafe verhängen (§§ 4, 123 des Disziplinargesetzes der EKD, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 c der Verordnung der EKD über das Disziplinarrecht, § 1 des Kirchengesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland). Dies führt dazu, daß der Beschluß vom 13. September 1994 aufgehoben werden muß.
Keinen Erfolg hat der Antrag, soweit die Antragstellerin auch den Beschluß vom 27. September 1994 aufgehoben haben will. Dieser Beschluß war nicht als – unzulässige – disziplinäre Maßregelung der Antragstellerin gedacht. Hierfür spricht schon die Tatsache, daß ihn der Vorstand des Antragsgegners nicht zusammen mit dem Beschluß über das vorläufige Ruhen der Stellvertretung der Geschäftsführung durch die Antragstellerin gefaßt hat. Mit dem Beschluß vom 27. September 1994 hat man vielmehr lediglich für die Abteilungsleiter des Verwaltungsamtes des Antragsgegners eine möglichst einheitliche Regelung der Arbeitszeiterfassung angestrebt. Dies ergibt sich aus dem glaubhaften, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners zum Anlaß des Beschlusses vom 27. September 1994. Zu einer solchen arbeitsrechtlichen Maßnahme war der Vorstand des Antragsgegners kraft seiner Organisationsgewalt befugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.
Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entspricht dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.