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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:27.11.1995
Aktenzeichen:VK 08/1995
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Satz 2 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (PO)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Bezeichnet der Beschwerdeausschuss einen Widerspruch als zulässig und entscheidet sachlich über ihn, liegt darin die Gewährung einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen können die vom Prüfungsausschuss erteilten Noten sachlich überprüft und zu einer Verpflichtung führen, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung erneut zu entscheiden.
  3. Kein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überprüfung der Voten und der Protokolle ergibt, dass sich die Prüfer innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben, nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind und sich auch nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
  4. Hat der dritte Gutachter nur zwischen den beiden Noten des ersten und des zweiten Prüfers zu entscheiden, ist er nicht gezwungen, eine ausführliche eigene Begründung für die von ihm erteilte Note zu geben. Es genügt, wenn er darauf hinweist, weshalb er sich dem Votum des zweiten Prüfers anschließt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dessen Beurteilung zu beanstanden wäre.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Die Antragstellerin unterzog sich Anfang des Jahres 1995 der Ersten Theologischen Prüfung. Die mündliche Prüfung fand am 8. März 1995 statt. Die Antragstellerin hat die Prüfung trotz eines Notendurchschnittes von 3,48 nicht bestanden, weil sie für vier Einzelleistungen die Note “mangelhaft” erhalten hatte und nur in einem Prüfungsfach einen Ausgleich durch eine andere Einzelleistung erreichte.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Prüfungsleistungen:
Klausur im Prüfungsfach Altes Testament über 2. Samuel 7,4-7. Diese Arbeit haben beide Prüfer mit “mangelhaft” bewertet.
Klausur im Prüfungsfach Neues Testament über Matthäus 11, 11-15. Diese Arbeit haben der erste Prüfer nur mit Bedenken mit “ausreichend”, der zweite und dritte Prüfer mit “mangelhaft” benotet.
Schriftliche Predigt über Johannes 20,11-18. Für diese Arbeit erhielt die Antragstellerin von dem ersten Prüfer die Note “befriedigend”, von dem zweiten und dritten Prüfer jedoch nur die Note “mangelhaft”. Einen Ausgleich hierfür hat sie dadurch erreicht, daß sie für die wissenschaftliche Arbeit die Note “sehr gut” und für die Abhandlung die Note “gut” erhielt.
Mündliche Prüfung Neues Testament mit dem Spezialstudiengebiet “Die Wunder im Johannes-Evangelium”.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Notenübersicht vom 8. März 1995, die Voten der Prüfer und das Protokoll über die mündliche Prüfung im Fach Neues Testament verwiesen.
Mit einem Schreiben vom 20. März 1995, eingegangen am 24. März 1995, hat die Antragstellerin gegen das Ergebnis der Prüfung Widerspruch eingelegt, den sie mit Schreiben vom 5. Mai 1995 näher begründet hat.
Sie hat geltend gemacht:
Klausur Altes Testament: Unverständlich sei die differierende Benotung der Übersetzung mit “noch befriedigend” bis “ungenügend”. Der Erstkorrektor komme zu dem Schluß, daß der Aufstieg Davids völlig mißverstanden sei, obwohl er zuvor die Ausführungen als ungegliedert bemängelt habe. Hier seien inhaltliche und formale Kriterien durcheinander gebracht, weil inhaltlich bewertet werde, was bereits formal als falsch bezeichnet worden sei. Der Zweitkorrektor urteile positiver, finde die Übersetzung brauchbar, Ausführungen zur Königserhebung interessant und zur Lade gut; dies finde jedoch in der Benotung keinen Niederschlag.
Klausur Neues Testament: Der Zweit- und Drittkorrektor bewerteten die Arbeit mit “mangelhaft”, ohne dies näher zu begründen. Besonders der dritte Prüfer schließe sich pauschal dem Urteil seines Vorgängers an.
Predigt: Die Begründungen der hierfür erteilten Noten seien weitgehend positiv formuliert. Übersetzung, Exegese, Theologie und Ethik würden gewürdigt. Die Ausführungen zur Predigt selbst seien wesentlich knapper formuliert, doch auch hier werde ihr Erzählstil positiv erwähnt. Die Note “mangelhaft” erscheine so unbegründet. Die polemische Wertung eines Wortspieles als “Predigt-Theater” durch einen der Prüfer sei nicht sehr sachgerecht.
Die beiden als “mangelhaft” beurteilten Einzelleistungen im Prüfungsfach Neues Testament könnten nicht je für sich als Einzelleistungen behandelt werden. Sie seien nicht numerisch, sondern relational zur Ausgleichsforderung zu betrachten. Damit seien im Sinne der Prüfungsordnung nur zwei Einzelleistungen auszugleichen. Sie beantrage daher, “auf Nachprüfung zu entscheiden”.
Der Beschwerdeausschuß hat den Widerspruch durch Bescheid vom 22. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses an die Antragstellerin vom 31. Mai 1995 hingewiesen, in dem die Gründe für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 22. Mai 1995 niedergelegt sind.
Gegen den ihr am 7. Juni 1995 zugestellten Bescheid des Beschwerdeausschusses hat die Antragstellerin mit einem am 3. Juli 1995 eingegangenen Schreiben die Verwaltungskammer angerufen. Sie bezieht sich auf ihre an den Beschwerdeausschuß gerichteten Schreiben vom 20. März und 5. Mai 1995 und trägt weiter vor: Während der mündlichen Prüfung im Fach Neues Testament habe sie nach der Beschäftigung mit ihrem Spezialgebiet, die sehr ordentlich gewesen sei, einige Probleme gehabt, den Fragestil des Prüfers zu verstehen. Sie habe deshalb nachgefragt, worauf sich der Protokollant sehr unwirsch eingeschaltet, sich an die Stirn geklatscht und die Frage recht gereizt wiederholt habe. Danach sei sie so erschrocken und konfus gewesen, daß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf die simpelsten Fragen zu antworten (Rechtfertigung bei Paulus). Ihr Spezialgebiet im Prüfungsfach Altes Testament sei ihr mit der Bitte zurückgesandt worden, eine Textbasis in der Bibel anzugeben. Ihrem Thema Landnahme entsprechend, habe sie Josua 1-12 angegeben. Sie habe jedoch aus einem anderen Buch (Num 21,22-23) übersetzen müssen. So etwas verunsichere in der Prüfungssituation sehr, objektive Leistungen könne es also auch nicht geben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 8. März 1995 und des Beschwerdeausschuses vom 22. Mai 1995 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich hierzu auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses und trägt weiter vor: Die erstmals im Schreiben vom 26. Juni 1995 von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung im Fach Neues Testament, nämlich die – behauptete – unwirsche Art des Protokollanten, seien kein ausreichender Grund, um hiermit einen Verstoß gegen die Chancengleichheit zu begründen.
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Gründe:

Der Antrag ist gem. § 9 Abs. 1 und 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung zulässsig. Die Antragstellerin hatte zunächst frist- und formgerecht – was Voraussetzung für die Anrufung der Verwaltungskammer ist – Widerspruch gegen das Ergebnis der Prüfung erhoben. Dieses Rechtsmittel ist zwar erst am 24. März 1995, also später als zwei Wochen nach der mündlichen Prüfung vom 8. März 1995, bei dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eingegangen. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Antragstellerin eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, so daß die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 PO am 24. März 1995 noch nicht abgelaufen war. Zumindest hat der Beschwerdeausschuß der Antragstellerin stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, indem er ihren Widerspruch als zulässig bezeichnet und sachlich über ihn entschieden hat.
Die Antragstellerin macht Rechtsverstöße geltend, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben können (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung). Die Antragstellerin hat trotz des Gesamtdurchschnitts der Prüfungsnoten von 3,48 das Erste Theologische Examen deshalb nicht bestanden, weil sie für vier Einzelleistungen die Note “mangelhaft” erhalten und nicht für alle diese Noten, sondern nur im Prüfungsfach Praktische Theologie einen Ausgleich durch die Note “sehr gut” für die Wissenschaftliche Arbeit und die Note “gut” für die Abhandlung erreicht hat (§ 5 Abs. 5 c der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen). Der Prüfungsausschuß und auch der Beschwerdeausschuß konnten auch – ausgehend von diesem Notenstand – nicht gem. § 5 Abs. 6 b der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen eine Nachprüfung anordnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlte ihr nicht ein Ausgleich nur für zwei, sondern für drei mangelhafte Einzelleistungen. Die beiden “mangelhaft” im Prüfungsfach Neues Testament sind nämlich nicht einfach zu werten, zählen vielmehr als zwei mangelhafte Einzelleistungen im Sinne der Prüfungsordnung.
Würde die Überprüfung der Notengebung durch die Verwaltungskammer jedoch die Möglichkeit erbringen, daß die drei Noten “mangelhaft” in den Prüfungsfächern Altes und Neues Testament entfielen, dann hätte die Antragstellerin die Erste Theologische Prüfung bestanden. Denkbar wäre auch, daß der Antragstellerin durch eine Anhebung der Noten nur noch ein Ausgleich für eine mangelhafte Leistung fehlte. Dann könnte der Prüfungsausschuß die Prüfung gem. § 5 Abs. 6 a der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen für bestanden erklären. Möglich wäre schließlich, daß sich der fehlende Ausgleich auf zwei mangelhafte Leistungen reduziert. Dann könnte der Prüfungsausschuß gem. § 5 Abs. 6 b der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen eine Nachprüfung anordnen.
Hieraus ergibt sich die Zulässigkeit des Antrages.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann nicht erreichen, daß die Verwaltungskammer die ihr vom Prüfungsausschuß erteilten Noten sachlich überprüft und den Antragsgegner alsdann verpflichtet, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung erneut zu entscheiden. Dies könnte nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen geschehen, die hier nicht vorliegen.
Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskammer ein Beurteilungsspielraum zu, in den sie nicht eingreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz hat als die Prüfer. Nur in folgenden Fällen kann die Verwaltungskammer eine vom Prüfungsausschuß erteilte Note beanstanden: Die Prüfer sind von einem falschen Sachverhalt ausgegangen; sie haben allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z.B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Solche Bewertungsfehler sind weder den Voten der Prüfer zu den Klausuren in den Prüfungsfächern Altes und Neues Testament oder der schriftlichen Predigt und auch nicht den Protokollen über die mündliche Prüfung in den Fächern Altes und Neues Testament zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Überprüfung der Voten und der Protokolle ergibt vielmehr, daß sich die Prüfer innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben, nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind und sich auch nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Klausur Altes Testament:
Beiden Voten ist zu entnehmen, daß diese schriftliche Arbeit der Antragstellerin erhebliche Mängel und Lücken aufweist. Beide Prüfer rügen die fehlerhafte Darstellung zu 1. Samuel 11. Der erste Prüfer rügt schließlich, die Ausführungen in der Klausur entfernten sich immer wieder mehr oder weniger weit vom Thema, und was zu David gesagt werde (nicht eigentlich zu seinem Königtum, wie es das Thema verlange), sei so wenig und so fehlerhaft, daß die Mindestanforderungen keinesfalls als erfüllt gelten könnten. Der zweite Prüfer spricht von äußerst dürftigen Auskünften und rügt, daß die so berühmte Außenpolitik Davids fehle ebenso wie die innere Strukturierung seines Reiches; entsprechend fehlten alle Voraussetzungen für eine genauere Darstellung der Aufstände Absaloms und Schebas. Die von beiden Gutachtern gegebene Note “mangelhaft” ist daher nachvollziehbar und durch den Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt.
Klausur Neues Testament:
Matthäus 11, 11-15 handelt von dem Täufer. Dem Votum des ersten Prüfers ist zu entnehmen, daß die Antragstellerin diesem Thema nicht gerecht geworden ist. So schreibt dieser Gutachter, das Problem des Essays liege auf der Hand. Er behandele nur einen Teil der vom gestellten Thema geforderten Aspekte (und diese mit Ungenauigkeiten), wiederholt gleite er an den Rand des Themas, er sei daher zwischen “mangelhaft” und “ausreichend” zu bewerten. Die Note “ausreichend” erteilt dieser Prüfer nur mit Bedenken. Das Votum des zweiten Gutachters ist zwar recht kurz. Ihm ist aber zu entnehmen, daß auch er davon ausgeht, die Antragstellerin habe das Thema nicht ausreichend genug behandelt; die Antragstellerin komme nicht zu dem notwendigen Vergleich der Taufe des Johannes mit der der Frühkirche und damit auch nicht zur Darstellung der die Taufe begründenden Theologie des Johannes und Jesu. Diese – wenn auch knappen – Feststellungen des zweiten Prüfers lassen die Note “mangelhaft” als durchaus gerechtfertigt erscheinen. Der dritte Prüfer führt aus, die Klausur verenge das Thema und selbst das lasse vieles vermissen; streng genommen müsse man sagen, daß das Thema verfehlt sei; er verweist hierzu auf das Votum des zweiten Gutachters, macht sich dessen Ausführungen also zu eigen. Der dritte Gutachter hatte nur zwischen den beiden Noten des ersten und des zweiten Prüfers zu entscheiden. Er war daher, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, nicht gezwungen, eine ausführliche eigene Begründung für die von ihm erteilte Note zu geben. Es genügte, daß er darauf hinwies, weshalb er sich dem Votum des zweiten Prüfers anschloß. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dessen Beurteilung zu beanstanden wäre.
Predigt:
Der erste Rezensent erteilt dieser Arbeit zwar die Note “befriedigend”. Nachdem er den Inhalt der Arbeit referiert hat, stellt er jedoch abschließend zwei Mängel der Arbeit fest. Er schreibt hier: “Leider ist die Einleitung der Predigt zu lang und in ihren Formulierungen zu schwierig geraten, sie führt auch nicht zur Mitte des Textes. Auch die Thomasperikope wirkt etwas angehängt. An ihrer Stelle wäre eine Darstellung heutigen Osterglaubens hilfreicher gewesen.” Diese Ausführungen lassen Zweifel an der Berechtigung der Note “befriedigend” aufkommen. So haben denn auch der zweite und der dritte Gutachter eine Reihe von Mängeln der Predigt im einzelnen aufgeführt. So schreibt der zweite Gutachter u.a. die erste Begegnung mit dem Text sei äußerst knapp, eine Fragehaltung werde nicht eröffnet. Im Kontext würden Überschriften exegetischer Auseinandersetzungen nur aufgezählt und nur an einer Stelle begründet, darüber hinaus aber nur behauptet. Die Textanalyse benenne Motive johannäischer Theologie, liefere aber keine eigene Analyse. Der Absatz zur Formgeschichte bringe eine Aufzählung ohne Begründung. Die Einzelexegese begründe zwar jeweils Einzelaussagen zum Text anhand exegetischer Literatur, lasse aber einen roten Faden vermissen (gleichwohl sei das Skopus korrekt angegeben). Die hermeneutische Reflexion doziere den Engelbegriff, der gerade, wie vom Verfasser dargestellt, für die Perikope keine entscheidende Bedeutung habe. In der Erörterung der Themen und Begriffe schließe der Verfasser seine Ausführungen zwar mit einer Position ab – zitiert nach U. Wilckens –, aber ohne seine eigene Entscheidung zu begründen. “Die Gemeinde” werde beschrieben, aber an keiner Stelle homiletisch aufgearbeitet. Die liturgische Situation werde auf eine kümmerliche Verlaufsplanung ohne einzelne Vertiefungen reduziert und so gerade auch im Entwurf liturgisch nicht ernstgenommen. Eine Gliederung für die Predigt fehle. Der Einstieg “Der Himmel über Berlin” sei weit hergeholt und wirke auf den Prüfer als Hörer unverständlich und ohne motivierende Kraft. Der Engelbegriff werde nicht aufgearbeitet. Marias Identifizierungsbeispiel als Zeugin der Auferstehung werde nur zum Teil ernstgenommen und beschrieben. Der Prüfer stellt dann auch einzelne positive Aspekte der Predigt fest: Die gebotenen textkritischen Überlegungen seien möglich und würden sachgerecht dargestellt. Die ethische Reflexion sei begründet und nachvollziehbar dargestellt. In der narrativen Darbietung, sich anschließend an den Engelbegriff, werde ihm die Person Marias nahegebracht. Es war Sache des Prüfers zu entscheiden, wie er diese Feststellungen gewichten und in eine abschließende Note einfließen lassen wollte. Es ist von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt, daß er hierbei zu der Note “mangelhaft” gekommen ist. Der dritte Gutachter bescheinigt der Antragstellerin zwar, die Exegese belege Bemühen um die Perikope; ein Skopus werde als “Theologie des Textes” formuliert. Dann stellt er aber eine Reihe von Mängeln der Predigt fest: Die “Systematika” ließen eine klare, gezielte Argumentations- und Begründungsstruktur vermissen. Statt die “Theologie des Textes” systematisch-theologisch zu reflektieren, ließen sie sich zunächst, wohl von Predigtgedanken geleitet, auf einen Nebenaspekt ein, böten dann jedoch, nun gerade ohne Textbezug, eine Reihe wichtiger Aspekte, deren Belang homiletisch nicht zureichend erhellt werde. Die “Praktika” böten wiederum ohne nähere Begründung Überlegungen, die homiletisch nicht fruchtbar gemacht würden. Überlegungen zum Aufbau, zur Sprache und Form der Predigt fehlten. Die Predigt entfalte in langer, ausschweifender Einleitung ein Filmerlebnis, ohne es im Blick auf den Text und seine Botschaft auf den Punkt zu bringen. Wohl biete die Predigt gute Ansätze, nur hätten sie gründlicher durchdacht und selbst- und sachkritischer durchgeführt werden müssen. Mit diesen Ausführungen hat der dritte Gutachter Mängel der Predigt aufgezeigt, die die alsdann erteilte Note “mangelhaft” als durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt erscheinen lassen.
Mündliche Prüfung Neues Testament:
Die Begründung der Note “mangelhaft” lautet: “Spezialgebiet unpräzise. Mängel in der Übersetzung, elementares Grundwissen fehlt in allen Bereichen (Paulus, Jakobus, Markus).” Solche Feststellungen rechtfertigen die Note “mangelhaft”. Sie werden durch den übrigen Inhalt der Niederschrift über die mündliche Prüfung im Fach Neues Testament bestätigt und durch die Ausführungen der Antragstellerin zum Verlauf der Prüfung nicht erschüttert. Dem Protokoll ist zu entnehmen: Ein erheblicher Teil der mündlichen Prüfung befaßte sich mit dem Spezialstudiengebiet der Antragstellerin. Hier schon hat die Antragstellerin entgegen ihrem eigenen Eindruck nur eine Frage beantwortet, die übrigen aber nur zum Teil, mit erheblicher Hilfe, falsch oder nicht beantwortet. Die Antragstellerin will erst nach der Beschäftigung mit ihrem Spezialstudiengebiet durch das Verhalten des Protokollanten irritiert worden sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie aber schon in erheblichem Umfang versagt. Im Verlauf der weiteren Prüfung hat sie alsdann keine einzige Frage beantwortet. Würde ihr nicht, so wie es der Prüfungsausschuß in seinem Protokoll festgehalten hat, elementares Grundwissen in allen dort angeführten Bereichen fehlen, dann hätte auch ein unwirsches Verhalten des Protokollführers wohl kaum dazu geführt, daß die Antragstellerin nunmehr in vollem Umfang versagt hat. Es muß daher bei den vom Prüfungsausschuß im Rahmen seines Beurteilungsspielraums getroffenen Feststellungen und damit der Note “mangelhaft” verbleiben.
Mündliche Prüfung Altes Testament:
Würde hier die Note “ausreichend” auf “befriedigend” angehoben, fehlte der Antragstellerin ein Ausgleich nur noch für zwei mangelhafte Leistungen im Prüfungsfach Neues Testament. Dann käme eine Nachprüfung infrage (§ 5 Abs. 6 b der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen). Es besteht jedoch kein Anlaß, die der Antragstellerin vom Prüfungsausschuß in diesem Fach erteilte Note “ausreichend” anzuzweifeln. Der Prüfungsausschuß hat diese Note wie folgt begründet: Im Spezialgebiet ausreichende Kenntnisse, im allgemeinen deutliche Lücken. Dies ist nachvollziehbar, hat die Antragstellerin doch, wie sich aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls ergibt, die meisten Fragen nur mit Hilfe beantworten können. Das Verfahren des Prüfungsausschusses ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil er die Antragstellerin anstatt eines Textes aus Josua 1-12 einen solchen aus dem 4. Buch Mose übersetzen ließ. Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch darauf, nur aus einem ihrer Vorstellung nach zu ihrem Spezialstudiengebiet gehörenden Buch des Alten Testaments übersetzen zu müssen. Hier waren die Prüfer frei in der Auswahl. Der von ihnen ausgesuchte Text 4. Mose 21,22-23 entsprach schließlich auch dem von der Antragstellerin gewählten Thema “Landnahme”.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.