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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.08.1997
Aktenzeichen:VK 14/1996
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Satz 2 PO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Wird die Bewertung von Prüfungsleistungen angegriffen, die auf das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung Einfluss gehabt haben können und wurde der den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehende Spielraum nicht überschritten, besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses sowie auf Verpflichtung des Theologischen Prüfungsamtes unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden.
  2. Allein die Formulierung eines „allzu flotten Fertigwerdens mit den Schwärmern“ durch den Zweitkorrektor einer wissenschaftlichen Hausarbeit begründet noch keinen Bewertungsfehler unter dem Gesichtspunkt sachfremder Erwägungen, wenn dies in Zusammenhang mit der Kritik des Zweitkorrektors steht, dass zwar der theologische Gehalt von Luthers Tauflehre überzeugend dargelegt, aber nicht die nötige Lutherkritik eingebracht wurde.
  3. Es fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungskriterien, wenn gegen die Bewertung einer wissenschaftlichen Hausarbeit eingewendet wird, dass in anderen Examensarbeiten bei ähnlicher Aufgabenstellung ein ähnlicher Aufbau gewählt wurde.
  4. Lässt sich den Prüferbemerkungen nicht entnehmen, dass die Prüfer lediglich ihre eigene Auffassung wiedergegeben haben wollten und eine davon abweichende Meinung nicht zu akzeptieren bereit waren, sondern wurde die Kritik inhaltlich begründet, liegt kein Bewertungsfehler vor.
  5. Sofern allein die Änderung einer – einfach zählenden – Bewertung einer Prüfungsleistung auf “gut” oder sogar “sehr gut” das Gesamtergebnis der Prüfung nicht ändern würde, weil auch in diesem Falle die Erste Theologische Prüfung insgesamt nur mit “ausreichend” bestanden wird, und den übrigen beanstandeten Bewertungen der Prüfungsleistungen keine Bedenken begegnen, kommt dem Problem, ob die zweite – maßgebliche – Drittkorrektur beanstandungsfrei ist oder nicht, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller unterzog sich 1995/96 der Ersten Theologischen Prüfung, deren mündlicher Teil am 7. März 1996 stattfand. Ausweislich der Notenübersicht vom selben Tage bestand der Antragsteller die Prüfung insgesamt mit “ausreichend”, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit und die Predigt jeweils mit “befriedigend”, die mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern “Kirchen- und Theologiegeschichte”, “Systematische Theologie” und “Praktische Theologie” jeweils mit “ausreichend” bewertet wurden.
Die zusammenfassenden Begründungen der Noten in den mündlichen Prüfungsfächern lauten:
  1. Kirchen- und Theologiegeschichte:
    Durchschnittliche Leistungen im Spezialgebiet, allerdings mit Lücken, im Grundwissen erhebliche Mängel.
  2. Systematische Theologie:
    Spezialwissen im ganzen präsent, aber oft ungenau und diffus. Mangelnde Reflexionsfähigkeit vor allem im Bereich der Ethik.
  3. Praktische Theologie:
    Teils sachlich richtige, wenig reflektierte und wenig differenzierte Darstellung des Spezialgebietes. Einige Mängel im Grundwissen.
Bezüglich der Begründungen für die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Predigt des Antragstellers wird auf die in den Akten des Antragsgegners befindlichen Beurteilungen verwiesen.
Mit am 15. März 1996 bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangenem Schreiben vom 10. März 1996 legte der Antragsteller gegen das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung Widerspruch ein, den er durch Schreiben vom 20./21. Mai 1996 – bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen am 28. Mai 1996 – begründete.
Insoweit wird auf die Stellungnahme des Antragstellers ergänzend Bezug genommen.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen gab in seiner Sitzung vom 10. Juni 1996 – dem Antragsteller mitgeteilt durch Bescheid vom 19. Juni 1996 – dem Widerspruch insoweit statt, als er die dritte Durchsicht der Predigt aufhob und eine neue Drittdurchsicht anordnete, weil die Beurteilung teilweise sachfremde Erwägungen enthalte. Im übrigen wies er den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Untersuchungen des Beschwerdeausschusses zu den übrigen Prüfungsleistungen hätten keine weiteren Rechtsfehler ergeben. Unter Beachtung der Widerspruchsbegründung des Antragstellers habe insbesondere nicht festgestellt werden können, daß der Lösungsspielraum bei der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Predigt und der Klausur im Fach “Systematische Theologie” eingeengt worden wäre oder daß die bei den mündlichen Prüfungen in den Fächern “Kirchen- und Theologiegeschichte”, “Systematische Theologie” und “Praktische Theologie” gegebenen Noten nicht hinreichend begründet oder aufgrund sachfremder Erwägungen zustande gekommen seien. Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung im Fach “Praktische Theologie” sei ferner zu entnehmen, daß der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Standpunkte vorzutragen. Auch das Prüfungsverfahren sei rechtsfehlerfrei gewesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 22. Juni 1996 zugestellten Bescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 14. Juli 1996 die Verwaltungskammer angerufen. Er macht zur Begründung seines Begehrens, das sich gemäß seinem Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 19. Mai 1997 nicht mehr auf die Anfechtung der Klausur im Prüfungsfach “Systematische Theologie” erstrecken soll, im wesentlichen geltend: Die Ausführungen des zweiten Korrektors seiner wissenschaftlichen Hausarbeit seien nicht nur sachlich falsch und wissenschaftlich nicht haltbar, womit schon die Grundlagen seiner Bewertung sich als unrichtig erwiesen, sondern auch von sachfremden Erwägungen getragen. Außerdem verletzten sie das Gleichbehandlungsgebot, indem der Korrektor das Fehlen der “nötigen Lutherkritik” bemängele. Mit der Forderung einer bestimmten Art von Kritik, die Notenfrage zu einer Bekenntnisfrage umfunktioniere, werde die Freiheit seines theologischen Bekenntnisses gefährdet. Ähnliches gelte für den dritten Korrektor. Auch er bediene sich falscher Bewertungsgrundlagen und sachfremder Erwägungen. Der Antragsteller könne sich auch hier des Eindrucks nicht erwehren, daß die negative Beurteilung von der subjektiven Ablehnung seiner – des Antragstellers – eher lutherischen Position getragen werde. Er bitte die Verwaltungskammer, dafür zu sorgen, daß die Arbeit noch einmal von solchen Korrektoren beurteilt werde, die nicht von einem einseitig reformierten Sakramentsverständnis ausgingen, sondern für eine ausgewogene bzw. eher lutherische Position bekannt seien (wie etwa Professor Zur Mühlen in Bonn). Andernfalls sehe er die Bekenntnisfreiheit der Kirche, wie sie in der Kirchenordnung festgelegt sei, aufs gröbste verletzt.
In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach “Systematische Theologie” habe der Prüfer einen fünfminütigen Vortrag über CA 12 gehalten. Allein schon daraus entnehme er – der Antragsteller – insbesondere im Zusammenhang mit dem ethischen Teil eine Voreingenommenheit ihm gegenüber.
Ferner habe die Prüferin bei der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach “Praktische Theologie” im Zusammenhang mit der Besprechung des Taufbefehls einen seiner Beiträge als falsch bezeichnet, obwohl die Antwort zutreffend gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Antragsgegners über das Gesamtergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung vom 7. März 1996 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Juni 1996, mitgeteilt durch Schreiben vom 19. Juni 1996, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland neu zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung im wesentlichen aus: Der Beschwerdeausschuß der Theologischen Prüfungen habe die Beanstandungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom 20. Mai 1996 einzeln und eingehend geprüft. Im Falle der Predigt sei der Beschwerdeausschuß zu dem Ergebnis gekommen, die Drittrezension aufzuheben und eine neue dritte Durchsicht anzuordnen, weil die Beurteilung teilweise sachfremde Erwägungen enthalte. Es sei zu ergänzen, daß nicht die Einwendungen des Antragstellers zu diesem Ergebnis geführt hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeausschuß feststellen müssen, daß der Drittrezensent sich nicht an die üblichen Bewertungsvorgaben für die Predigt gehalten gehabt habe, die einen Anteil der Bewertungen der verschiedenen Predigtteile an dem Gesamtergebnis forderten. In dem Satz des Prüfers “für das Gesamturteil überwiegt allerdings der Eindruck der Predigt” habe der Beschwerdeausschuß ein Abweichen von der allgemeinen Bewertungsvorgabe gesehen und wegen des Gleichbehandlungsgebotes die Durchsicht aufgehoben. In keinem Falle – und insbesondere nicht bei der Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit – habe der Beschwerdeausschuß feststellen können, daß die Arbeiten des Antragstellers wegen konfessioneller Befangenheit der Prüfer gegenüber seinem lutherischen Standpunkt schlechter bewertet worden seien und die Prüfer somit den Lösungsspielraum unzulässig eingeschränkt hätten. Der Antragsgegner schließe sich der Beurteilung des Beschwerdeausschusses an. Auch nach Überzeugung des Antragsgegners hätten die Prüfer der wissenschaftlichen Hausarbeit den Lösungsspielraum des Antragstellers nicht dadurch eingeengt, daß sie auch kritische Ausführungen zu dem Thema erwarteten. Es gehöre zur wissenschaftlichen Arbeit, sich auch mit kritischen Positionen auseinanderzusetzen. Der Wortlaut der Beurteilungen beweise, daß die Prüfer rechtsfehlerfrei bewertet hätten und die Vorwürfe des Antragstellers nicht berechtigt seien.
Zu dem Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß sei anzumerken, daß die Mitglieder des Beschwerdeausschusses mit der Einladung zur Sitzung in Kopie alle Schreiben des Widerspruchsführers und die beanstandeten Beurteilungen und Niederschriften erhielten. Außerdem würden sie von den Prüfungsbedingungen durch Vorlage der Prüfungsthemen und der Erläuterungen, die Prüfer und Prüflinge zu Ablauf und Inhalt der Prüfung und zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten erhalten hätten, informiert. Jedes Mitglied habe so selbst die Möglichkeit, die vorgetragenen Beschwerden mit den Bewertungen und Niederschriften zu vergleichen. In der Sitzung des Beschwerdeausschusses werde die schriftliche Prüfungsleistung selbst überprüft und mit der Beurteilung und den dazu erhobenen Beanstandungen verglichen. Komme es dabei nicht zu einem eindeutigen negativen oder positiven Ergebnis, werde der Prüfer eingeschaltet, indem er zur Stellungnahme aufgefordert bzw. zu einem Überdenken seines Urteils gebeten werde. Im vorliegenden Falle sei sich der Beschwerdeausschuß allerdings sicher gewesen, daß bei den meisten Beanstandungen des Antragstellers Rechtsfehler nicht zu erkennen gewesen seien und daß im Falle des Drittgutachtens der Predigt der vorliegende Rechtsfehler nur durch eine erneute Begutachtung durch einen anderen Prüfer zu heilen gewesen sei.
In Anbetracht des Umstandes, daß sich die Einwendungen des Antragstellers gegen die Drittkorrektur seiner Predigt auf die erste, ausweislich der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 10. Juni 1996 aufgehobene Drittbeurteilung beziehen (vgl. sein Schreiben an das Landeskirchenamt – Theologisches Prüfungsamt – vom 20./21. Mai 1996), der Antragsgegner andererseits in seiner Antragserwiderung Gründe für die erforderliche Aufhebung der Drittkorrektur der Predigt aufführt, die sich (nur) in der – nach Aufhebung der ersten Drittkorrektur angeordneten – erneuten Drittbeurteilung der Predigt finden, ist auch die erste, später aufgehobene Drittbeurteilung der Predigt des Antragstellers beigezogen worden. Dabei hat sich herausgestellt, daß es eine – weitere – Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1996 – dem Antragsteller zugestellt am 25. Juli 1996 – gibt, in der unter Bezugnahme auf den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. Juni 1996 und dessen Ausführung im wesentlichen dargelegt wird: Die erneute dritte Bewertung der Prüfungsaufgabe “Predigt” habe die Note “befriedigend” ergeben. Damit ändere sich nichts an diesem Teilergebnis der Ersten Theologischen Prüfung vom 7. März 1996. Somit bleibe auch das Gesamtergebnis der Prüfung unverändert. Die Prüfungskommission für die Erste Theologische Prüfung habe am 23. Juli 1996 gemäß § 4 Abs. 12 in Verbindung mit § 22 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 aufgrund der Ergebnisse der Einzelprüfungen über das Gesamtergebnis der Prüfung entschieden und dabei erneut das Gesamtergebnis “ausreichend” festgestellt. Da sich das Gesamtergebnis der Prüfung nicht geändert habe, werde keine neue Notenübersicht und kein neues Zeugnis ausgestellt.
Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts, daß der Antragsteller gegen die Ergebnisse der Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes Widerspruch gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 erheben könne.
Der Antragsteller hat diesen Rechtsbehelf nicht eingelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Prüfungsakten verwiesen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 – PO – ist die Verwaltungskammer zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers berufen.
Der Antrag ist auch im übrigen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit möglicher Rechtsverstöße – insgesamt zulässig, da die von dem Antragsteller in dem Verfahren vor der Verwaltungskammer beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsleistungen entweder bereits für sich genommen – wie bei der dreifach zählenden Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit – oder aber in Kombination mehrerer Prüfungsleistungen – etwa bei Anhebung der Bewertung von mindestens zwei der drei beanstandeten mündlichen Prüfungsleistungen von “ausreichend” auf “befriedigend” – das Gesamtergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung beeinflussen.
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller bereits deshalb keine Einwendungen mehr gegen das Gesamtergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung oder jedenfalls gegen die Bewertung der Predigt mit “befriedigend” geltend machen kann, weil er gegen die – erneute – Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1996 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses vom 10. Juni 1996 sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden, weil der den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehende Spielraum jedenfalls insoweit nicht überschritten wurde, als der Antragsteller die Bewertung von Prüfungsleistungen angreift, die auf das Gesamtergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung Einfluß gehabt haben (können).
Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums kann dann vorliegen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt werden oder sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und – 1 BvR 213/83 –, amtlicher Umdruck Seite 28.
Keiner dieser möglichen Fehler ist vorliegend gegeben.
Soweit der Antragsteller lediglich allgemein vorgetragen hat, daß bei der Benotung sachfremde Erwägungen bestimmend gewesen und allgemeingültige Bewertungskriterien nicht beachtet worden seien, ohne näher darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung im Sinne einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung der Einwendungen gegen die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen als Voraussetzung für einen möglichen Anspruch eines Prüflings auf Überdenken und gegebenenfalls Abänderung von Prüfungsbewertungen.
Vgl. dazu unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1994, – 6 C 4.93 –, in: DVBl. 1994, S. 1362 ff. (1363); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1994, – 6 C 5/93 –, in: NVwZ-RR 1994, S. 582 ff. (583); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993, – 6 C 35.92 –, amtlicher Umdruck Seite 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 14. März 1994, – 22 A 201/93 –, in: NVwZ-RR 1994, S. 585 ff. (586).
Allein die Formulierung eines ‘allzu flotten Fertigwerdens des Antragstellers mit den Schwärmern’ durch den Zweitkorrektor der wissenschaftlichen Hausarbeit (Thema: Martin Luthers Verständnis der Taufe in der Auseinandersetzung mit den Täufern nach der Schrift “von der Wiedertaufe an zwei Pfarrherrn” 1528) vermag einen Bewertungsfehler unter dem Gesichtspunkt sachfremder Erwägungen nicht zu begründen.
Dieser Passus steht in Zusammenhang mit der Kritik des Zweitkorrektors, daß der Antragsteller zwar den theologischen Gehalt von Luthers Tauflehre überzeugend dargelegt, aber die nötige Luther-Kritik nicht eingebracht habe – ein Einwand, der angesichts der Themenstellung der Arbeit nicht zu beanstanden ist, die nicht (nur) die Darlegung von Luthers Taufverständnis, sondern dessen Auseinandersetzung mit den Täufern nach einer bestimmten Schrift Luthers zum Gegenstand hat.
Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung seiner wissenschaftlichen Hausarbeit durch den Zweit- und den Drittkorrektor greifen nicht durch. Der Hinweis darauf, daß dem Antragsteller mehrere Examensarbeiten bekannt seien, die bei ähnlicher Aufgabenstellung einen ähnlichen Aufbau gewählt hätten, vermag seinem Begehren bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungskriterien fehlt.
Vorliegend haben die beiden Korrektoren nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen der von dem Antragsteller gewählte Aufbau seiner Arbeit zu einer vom Thema der Arbeit her nicht gebotenen Akzent- und Schwerpunktsetzung führt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang den von ihm gewählten Aufbau verteidigt, setzt er seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer und greift damit in den diesen einzuräumenden Beurteilungsspielraum ein, der sich einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Entsprechendes gilt für den größten Teil der Einwendungen des Antragstellers gegen die übrigen Anmerkungen des Drittkorrektors.
Soweit der Antragsteller die Behauptung als falsch bezeichnet, er habe die Gliederung des Textes aus der Sekundärliteratur übernommen, gibt er bereits die Anmerkung des Zweitkorrektors unkorrekt wieder, der von einer aus der Sekundärliteratur “erhobenen” Übersicht spricht. Daß diese – im übrigen gar nicht kritisch zu sehende – Bemerkung nicht falsch ist, zeigt der eigene Vortrag des Antragstellers, daß seine Gliederung Elemente anderer Gliederungen (Lau, zur Mühlen) übernehme.
Der Hauptvorwurf des Antragstellers, daß der Zweit- und der Drittkorrektor mit dem – eher lutherisch geprägten – Bekenntnis des Antragstellers nicht einverstanden seien und deshalb seine Arbeit nur mit “befriedigend” bewertet hätten, finden in der von diesen vorgenommenen Korrektur keine Stütze. Vielmehr beruht die insoweit angebrachte Kritik der Prüfer darauf, daß die Darstellung des Antragstellers das vom Thema her vorgegebene Element der Auseinandersetzung mit den Täufern insgesamt vermissen lasse bzw. zu kurz komme und jedenfalls insoweit kein Quellenstudium betrieben worden sei.
Diese Einschätzung der Prüfer, die sich von der Auffassung des Antragstellers unterscheidet, vermag nicht dazu zu führen, Bewertungsfehler anzunehmen. Den Prüferbemerkungen läßt sich insoweit auch nicht entnehmen, daß sie lediglich ihre eigene Auffassung wiedergegeben haben wollen und eine davon abweichende Meinung des Antragstellers nicht zu akzeptieren bereit sind. Vielmehr wird die Kritik des Zweit- und Drittkorrektors, die zu der Benotung mit “befriedigend” geführt hat, – wie dargelegt – inhaltlich begründet.
Soweit der Antragsteller beanstandet, daß der Drittkorrektor die unausgeschriebenen Vornamen der Verfasser im Literaturverzeichnis rüge, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß diese Kritik die Gesamtbewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit des Antragstellers mit “befriedigend” beeinflußt haben könnte.
Auch die von dem Antragsteller angegriffene Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern “Kirchen- und Theologiegeschichte”, “Systematische Theologie” und “Praktische Theologie” ist nicht zu beanstanden.
Muß bei einer mündlichen Prüfungsleistung bemängelt werden, daß durchschnittliche Leistungen im Spezialgebiet Lücken aufweisen und im Grundwissen erhebliche Mängel bestehen, wird festgestellt, daß das Spezialwissen im ganzen präsent, aber oft ungenau und diffus ist und eine mangelnde Reflexionsfähigkeit vor allem im Bereich der Ethik zutage tritt, und muß ein Prüfungsausschuß konstatieren, daß das Spezialgebiet wenig reflektiert und wenig differenziert, wenn auch teilweise sachlich richtig dargestellt wird und einige Mängel im Grundwissen erkennbar waren, und bewertet die Prüfungskommission diese Leistungen daher jeweils mit “ausreichend”, was nach der Notendefinition des § 3 PO bedeutet, daß es sich um eine Leistung handelt, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, so kann eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe nicht festgestellt werden.
Auch die Prüfungsprotokolle über die von dem Antragsteller angegegriffenen mündlichen Prüfungsleistungen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß die zusammenfassende Begründung der gegebenen Note in den jeweiligen mündlichen Prüfungsfächern Bewertungsfehler enthält bzw. sich aus den jeweiligen Prüfungsprotokollen zwingend eine andere Note ergeben müßte. Die Einwendungen des Antragstellers gegen Verlauf und Inhalt der Prüfung in den drei mündlichen Prüfungsfächern “Kirchen- und Theologiegeschichte”, “Systematische Theologie” und “Praktische Theologie” finden in den Protokollen über diese Prüfungen keinen Niederschlag.
Insbesondere wird ausweislich des Protokolls über die mündliche Prüfung im Prüfungsfach “Praktische Theologie” im Zusammenhang mit der Erörterung des Taufbefehls keine Antwort des Antragstellers als falsch beanstandet. Insoweit ist nicht ersichtlich, daß diese von dem Antragsteller vorgebrachte Kritik die Bewertung in dem mündlichen Prüfungsfach “Praktische Theologie” beeinflußt haben könnte. Entsprechendes gilt für den Einwand des Antragstellers, der Prüfer im mündlichen Prüfungsfach “Systematische Theologie” habe durch das Halten eines fünfminütigen Vortrages über CA 12 seine Voreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber offenbart. Auch insoweit will der Antragsteller seine eigene Einschätzung von seinen mündlichen Prüfungsleistungen an die Stelle der Beurteilung der Prüfer setzen, wodurch er den den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraum unzulässig einengt.
Da allein die Änderung der – einfach zählenden – Bewertung der Predigt des Antragstellers auf “gut” oder sogar “sehr gut” das Gesamtergebnis der Prüfung nicht ändern würde, weil auch in diesem Falle der Antragsteller seine Erste Theologische Prüfung insgesamt nur mit “ausreichend” besteht, und die übrigen von ihm beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsleistungen – wie dargelegt – keinen Bedenken begegnen, kommt dem Problem, ob die zweite – maßgebliche – Drittkorrektur beanstandungsfrei ist oder nicht, keine rechtserhebliche Bedeutung zu, so daß diese Frage dahingestellt bleiben kann.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.