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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.03.1994
Aktenzeichen:VK 01/1993
Rechtsgrundlage:§ 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. b) PfVBO i.V.m. § 47 BeamtVG und § 4 Abs. 2 HilfdienstG i.V.m. § 2 Abs. 1 AG HilfsdienstG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Übergangsgeld
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Leitsatz:

  1. Ein ununterbrochener Dienst ist gemäß § 24 Abs. 2 b) PfBVO für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigende Beschäftigungszeit nur bei der Tätigkeit (u.a.) als Pastor im Hilfsdienst erforderlich. Es gibt kein gesetzliches Erfordnis, dass sich dieser Hilfsdienst unmittelbar in der Weise an das Vikariat angeschlossen haben muss, dass Vikars- und Hilfsdienstzeit ein nahtloses Ganzes bilden.
  2. Nach Beendigung des Vikariats und der Einweisung in den Hilfsdienst ist aufgrund der konstitutiven Wirkung der Aushändigung der Ernennungsurkunde für die Begründung des Hilfsdienstverhältnisses und des Verbots einer Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (vgl. § 1 a Abs. 1 Hilfsdienstgesetz) der nahtlose Übergang vom Vikariat zur Tätigkeit als Pastor im Hilfsdienst nicht immer gewährleistet.
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Tenor:

Die Antragsgegnerin wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. September 1992 in Verbindung mit der Berechnung des Übergangsgeldes vom 25. September 1992 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 1992 verpflichtet, dem Antragsteller weiteres Übergangsgeld unter Einbeziehung der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1990 zu gewähren.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.
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Tatbestand

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Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Erhalt eines gegenüber dem bewilligten Betrag höheren Übergangsgeldes.
Der Antragsteller absolvierte nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung am 12. März 1987 vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1990 seinen Vikarsdienst.
Der für den unmittelbar daran anschließenden Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1991 von dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 1990 gestellte Antrag auf Beurlaubung zur Betreuung seiner Kinder während der Vorbereitung seiner Ehefrau auf die Erste Theologische Prüfung wurde durch dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juli 1990 mitgeteilten Beschluß des Landeskirchenamtes vom 17. Juli 1990 abgelehnt.
Vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 versah der Antragsteller daraufhin seinen Dienst als Pastor im Hilfsdienst. Aus diesem Dienstverhältnis wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 entlassen. Ausweislich der Angaben in seinem Schreiben vom 5. August 1992 beabsichtigte der Antragsteller erneut, die Betreuung seiner Kinder zu übernehmen, da seine Ehefrau zum 1. Oktober 1992 ihren Vikarsdienst aufnahm.
Durch Schreiben vom 8. September 1992 wies das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland (Landeskirchenamt) den Antragsteller darauf hin, daß er gemäß § 34 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfVBO) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes habe, der allerdings erlösche, wenn der Antragsteller während seines Bezuges (vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1992) ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst begründe.
Nachdem der Antragsteller dem Landeskirchenamt eine auf den 15. September 1992 datierte Erklärung zum Bezug von Übergangsgeld eingereicht hatte, in der er versicherte, vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1992 kein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst zu begründen, übersandte das Landeskirchenamt dem Antragsteller durch Schreiben vom 30. September 1992 eine Ausfertigung der Berechnung des Übergangsgeldes vom 25. September 1992 und wies darauf hin, daß der Antragsteller nur Anspruch auf Übergangsgeld für den Monat Oktober 1992 habe, da bei der Festsetzung des Übergangsgeldes nur Zeiten ununterbrochener hauptberuflicher Beschäftigung als anrechenbare Beschäftigungszeit berücksichtigt werden könnten und die Vikariatszeit des Antragstellers daher unberücksichtigt bleiben müsse, weil dieser in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1991 nicht hauptberuflich im Sinne der §§ 34 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung, 47 Abs. 1 BeamtVG beschäftigt gewesen sei.
Aus der Berechnung vom 25. September 1992 ging die Bewilligung eines Übergangsgeldes von 5.813, 35 DM für den Monat Oktober 1992 unter Zugrundelegung der Hilfsdienstzeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 hervor.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 16. Oktober 1992 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen vortrug: er habe seinen Hilfsdienst ebenso wie sein Vikariat ohne Unterbrechung geleistet. Da § 34 der PfVBO lediglich vom Erfordernis des ununterbrochenen hauptberuflichen Dienstes als Pastor im Hilfsdienst und “ferner von der Zeit des Dienstes als Vikar” spreche, erstrecke sich der Anspruch auf Übergangsgeld seines Erachtens auch auf das Vikariat. Daß er zwischen Vikariats- und Hilfsdienstzeit ein halbes Jahr Erziehungszeit habe nehmen müssen, stehe dem von ihm geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Insoweit müsse § 47 Abs. 2 BeamtVG – zumindest vom Grundgedanken her – zur Anwendung kommen, wonach die vor einer Beurlaubung liegende Beschäftigungszeit mit berücksichtigt werde. Auch die Vikarszeit sei im Sinne dieser Vorschrift als Beschäftigungszeit anzusehen. Hinzu komme, daß durch seine Korrespondenz mit dem Landeskirchenamt im Herbst 1991, in der er um Entscheidungshilfen gebeten habe, der Vertrauenstatbestand erweckt worden sei, daß ihm keine Nachteile erwüchsen, wenn er zwischen Vikariat und Hilfsdienst ein halbes Jahr Erziehungszeit einfügen müsse. Auch sei zu fragen, ob es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei, daß das Übergangsgeld keinerlei Erwähnung gefunden habe. Insoweit liege ein treuwidriges Verhalten des Dienstherrn vor. Im Hinblick auf das wesentlich geringere Einkommen seiner Ehefrau als Vikarin könne das von ihm beanspruchte Übergangsgeld dazu beitragen, die finanziellen Einbußen durch sein Ausscheiden aus dem Dienst als Pastor im Hilfsdienst zumindest zeitweise auszugleichen.
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 20. November 1992 – zugestellt am 3. Dezember 1992 – als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: der Antragsteller habe gemäß § 34 Abs. 2 b) PfVBO in Verbindung mit § 47 BeamtVG keinen Anspruch auf Gewährung eines Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Dienstzeit als Vikar, da sich der Hilfsdienst nicht unmittelbar an das Vikariat angeschlossen habe und daher keine ununterbrochene Beschäftigungszeit vorliege. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1991 sei auch keine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Sinne des § 47 Abs. 2, letzter Halbsatz BeamtVG, da das Dienstverhältnis des Antragstellers als Vikar mit Ablauf des 30. September 1990 kraft Gesetzes geendet habe, ohne daß im unmittelbaren Anschluß daran seine Berufung in den Hilfsdienst unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Bezüge erfolgt sei. Zweck des Übergangsgeldes sei es, den Mitarbeiter, der nicht auf eigenen Antrag entlassen worden sei, für eine gewisse Zeit nach der Entlassung wirtschaftlich zu sichern und ihm die Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Diesem Zweck entspreche es, wenn bei der Berechnung des Übergangsgeldes nur die Zeiten aus dem letzten Dienstverhältnis zu dem Dienstgeber zugrunde gelegt würden.
Mit seinem am 25. Januar 1993 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführt: die Außerachtlassung der Vikarszeit bei der Berechnung des Übergangsgeldes beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der einschlägigen Vorschrift der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung. Nach dieser Vorschrift sei als Beschäftigungszeit “die Zeit des ununterbrochenen hauptberuflichen Dienstes als Pastor im Hilfsdienst, Pfarrer …, ferner die Zeit eines Dienstes als Vikar....” für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen. Grammatikalisch beschränke sich das Wort “ununterbrochen” eindeutig auf die Zeiten der zunächst aufgezählten Tätigkeiten und beziehe sich nicht auf die “ferner” zu berücksichtigenden Zeiten der danach aufgezählten Dienste. Dies sei auch sinnvoll und gewollt, da die Berufung in den Hilfsdienst das vorherige Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung voraussetze und erst mit der Aushändigung der Berufungsurkunde unter Ausschluß zeitlicher Rückbeziehung (§ 1 a Hilfsdienstgesetz), also durchaus nicht selbstverständlich nahtlos wirksam werde. Dies rechtfertige den gestellten Antrag unabhängig von der andernfalls der Antragsgegnerin vorzuwerfenden Fürsorgepflichtverletzung aufgrund seinerzeit unterlassener Aufklärung. Zu einer solchen habe jedenfalls aufgrund des konkreten Geschehensablaufs Anlaß bestanden, da der Antragsteller unter dem 9. Mai 1990 im Anschluß an den Vikarsdienst Erziehungsurlaub nach § 13 Hilfsdienstgesetz in Verbindung mit § 61 a Pfarrerdienstgesetz beantragt, dabei ausdrücklich das Problem des Übergangs in den Hilfsdienst thematisiert und um Entscheidungshilfe gebeten habe. Die Antragsgegnerin habe sich daher nicht darauf beschränken dürfen, den Antrag – formal wohl zu Recht – abzulehnen, sondern hätte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen belehren müssen, was sie erst über ein Jahr später mit Schreiben vom 15. November 1991 getan habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. September 1992 in Verbindung mit der Berechnung des Übergangsgeldes vom 25. September 1992 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 1992 zu verpflichten, dem Antragsteller weiteres Übergangsgeld unter Einbeziehung der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1990 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Darlegungen in dem Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 1992 und macht ergänzend geltend: entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung sei es gerade selbstverständlich, daß zwischen Beendigung des Vikariats und Einweisung in den Hilfsdienst keine beschäftigungslose Zeit eintrete. Was den Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung angehe, so sei die von dem Antragsteller insoweit sinngemäß erhobene Forderung, daß die Antragsgegnerin vorab auch auf solche denkbaren Rechtsfolgen hinweisen müsse, die ausschließlich von weiteren Entscheidungen eines jeweils Betroffenen abhängig seien – hier dem Entschluß, im Anschluß an die Hilfsdienstzeit keine Tätigkeit als Pastor im Sonderdienst oder als Pfarrer aufzunehmen –, überzogen und nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, daß sich eine etwaige Beratungspflicht nur aus dem Dienstverhältnis als Vikar ableiten ließe, nicht dagegen aus dem Hilfsdienst, um dessen Begründung es gerade erst gegangen sei. Das Dienstverhältnis als Vikar diene aber ausschließlich Ausbildungszwecken, so daß sich daraus Beratungspflichten für andere Dienstverhältnisse nicht ergeben könnten.
Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 11. November 1993 und vom 16. Dezember 1993 übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Kirchenleitung Bezug genommen.
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Gründe:

Die Kammer kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, insbesondere die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
Der innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 VwKG gestellte Antrag, für den die Verwaltungskammer gemäß § 2 Abs. 2 VwKG zuständig ist und der aufgrund der Bezugnahme auf die nach Auffassung des Antragstellers bei der Berechnung des begehrten weiteren Übergangsgeldes zugrunde zu legenden Zeiträume auch hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, ist begründet.
Der Antragsteller hat Anspruch auf das von ihm begehrte weitere Übergangsgeld unter Einbeziehung des Zeitraums seines Vikarsdienstes vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1990. Die insoweit ablehnende Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 30. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 1992 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 34 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Buchstabe b) PfBVO in Verbindung mit § 47 BeamtVG. Danach erhält u.a. ein nach § 4 Abs. 2 Hilfsdienstgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Hilfsdienstgesetz entlassener Pastor im Hilfsdienst Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG.
Das Übergangsgeld wird gemäß § 47 Abs. 1 BeamtVG nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit in Höhe des Einfachen, bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer in Höhe der Hälfte der Dienstbezüge gezahlt, wobei als Höchstbetrag das Sechsfache der Dienstbezüge möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 2 b) PfBVO sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes als Beschäftigungszeit u.a. die Zeit des ununterbrochenen Dienstes als Pastor im Hilfsdienst, Pfarrer ...., ferner die Zeit eines Dienstes als Vikar .... zu berücksichtigen.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist für die zu berücksichtigende Beschäftigungszeit nur bei der Tätigkeit (u.a.) als Pastor im Hilfsdienst ein ununterbrochener Dienst erforderlich. Vom Gesetz wird nicht gefordert, daß sich dieser Hilfsdienst unmittelbar an das Vikariat angeschlossen hat in der Weise, daß Vikars- und Hilfsdienstzeit ein nahtloses Ganzes bilden müssen; denn die Zeit des Vikarsdienstes wird ausdrücklich von dem vorherigen Halbsatz abgesetzt (“ferner die Zeit eines Dienstes als Vikar ....”).
Daß – wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung betont – normalerweise zwischen Beendigung des Vikariats und der Einweisung in den Hilfsdienst keine beschäftigungslose Zeit eintritt, vermag im Hinblick auf die Gesetzesfassung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal aufgrund der konstitutiven Wirkung der Aushändigung der Ernennungsurkunde für die Begründung des Hilfsdienstverhältnisses und des Verbots einer Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (vgl. § 1 a Abs. 1 Hilfsdienstgesetz) der nahtlose Übergang vom Vikariat zur Tätigkeit als Pastor im Hilfsdienst nicht immer gewährleistet ist.
Allein die Erwägungen der Kirchenleitung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. November 1992 zum Zweck des Übergangsgeldes vermögen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts – der keinen Raum für eine anderweitige Auslegung läßt – an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Dem Antragsteller kann daher nicht entgegengehalten werden, daß er zwischen seinem Vikariat und seiner Tätigkeit als Pastor im Hilfsdienst für die Dauer eines halben Jahres die Betreuung seiner Kinder übernommen hat und daher den Dienst als Pastor im Hilfsdienst nicht bereits zum 1. Oktober 1990, sondern erst zum 1. April 1991 aufgenommen hat.
Da dem Antrag bereits aus den dargelegten Gründen stattzugeben war, kommt es auf das übrige Vorbringen des Antragstellers (insbesondere zum Umfang und zu den Grenzen der der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller obliegenden Fürsorgepflicht) nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 29 VwKG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.